Verwaltungsgerichtshof
26.08.2015
Ra 2015/16/0075
Ob sich ein Antrag nach Paragraph 10, ALSAG lediglich als abstrakt gehaltener - und damit unzulässiger - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung aufweist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen vergleiche das Erkenntnis vom 20. März 2014, 2013/07/0279).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/16/0076 B 26. August 2015