Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.08.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0075

Rechtssatz

Ob sich ein Antrag nach Paragraph 10, ALSAG lediglich als abstrakt gehaltener - und damit unzulässiger - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung aufweist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen vergleiche das Erkenntnis vom 20. März 2014, 2013/07/0279).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2015/16/0076 B 26. August 2015