Verwaltungsgerichtshof
26.08.2015
Ra 2015/16/0075
GRS wie 2009/07/0103 E 17. September 2009 VwSlg 17756 A/2009 RS 1 (hier nur erster bis dritter Satz)
Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150). Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer Beitragspflicht kann aber nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen zweifelhaft sein, beispielsweise weil die Frage der Auslegung einer Norm des ALSAG 1989 strittig ist. Ein mit Bedenken "rein rechtlicher Art" begründeter Feststellungsantrag ist nicht unzulässig vergleiche E 20. Jänner 2005, 2004/07/0204; E 29. Jänner 2004, 2001/07/0045).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/16/0076 B 26. August 2015