1 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 2. November 2011 wurde auf Antrag gemäß § 62 Abs. 2 Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1996 (TFLG 1996) das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in N - das sind die in EZ 330 GB N vorgetragenen und mit Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Grundstücke - eingeleitet. Die AB führte dazu begründend unter anderem aus, die Gemeinde N habe mit Eingabe vom 3. Mai 2011 eine Auflistung der am Gemeindewald N berechtigten Stammsitzliegenschaften samt Zustimmungserklärungen zum Regulierungsverfahren übermittelt. Gemäß § 62 TFLG 1996 könne bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes die Einleitung des Regulierungsverfahrens beantragen. Von 172 berechtigten Stammsitzliegenschaften hätten 118 der Durchführung des Regulierungsverfahrens zugestimmt. 1 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz Ausschussbericht vom 2. November 2011 wurde auf Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1996 (TFLG 1996) das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in N - das sind die in EZ 330 GB N vorgetragenen und mit Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Grundstücke - eingeleitet. Die Ausschussbericht führte dazu begründend unter anderem aus, die Gemeinde N habe mit Eingabe vom 3. Mai 2011 eine Auflistung der am Gemeindewald N berechtigten Stammsitzliegenschaften samt Zustimmungserklärungen zum Regulierungsverfahren übermittelt. Gemäß Paragraph 62, TFLG 1996 könne bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes die Einleitung des Regulierungsverfahrens beantragen. Von 172 berechtigten Stammsitzliegenschaften hätten 118 der Durchführung des Regulierungsverfahrens zugestimmt.
2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit dem angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 11. September 2013 die von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der AB erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen. Nach ausführlicher Begründung hielt der LAS zusammenfassend fest, dass auch bei einer für die revisionswerbenden Parteien günstigsten noch nachvollziehbaren Bewertung der vorliegenden Anträge eine deutliche Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes einen Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens gestellt habe. Bei einer ausschließlich für die revisionswerbenden Parteien günstigen Bewertung und Berechnung der Stimmen betrage das Verhältnis der antragstellenden Parteien zu den nicht antragstellenden Parteien 88 zu 79. 2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit dem angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 11. September 2013 die von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Ausschussbericht erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen. Nach ausführlicher Begründung hielt der LAS zusammenfassend fest, dass auch bei einer für die revisionswerbenden Parteien günstigsten noch nachvollziehbaren Bewertung der vorliegenden Anträge eine deutliche Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes einen Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens gestellt habe. Bei einer ausschließlich für die revisionswerbenden Parteien günstigen Bewertung und Berechnung der Stimmen betrage das Verhältnis der antragstellenden Parteien zu den nicht antragstellenden Parteien 88 zu 79.
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. Juni 2015, B 1494/2013-19, die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des LAS erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0028, mwN). 4 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0028, mwN).
5 Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. 5 Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 In der im Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Ergänzung (Revision) bringen die revisionswerbenden Parteien in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, dass der angefochtene Bescheid "teils von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes abweicht und teils eine entsprechende Rechtsprechung überhaupt fehlt." Im Einzelnen seien dies die unmittelbar danach aufgelisteten Rechtsfragen. 7 In der im Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Ergänzung (Revision) bringen die revisionswerbenden Parteien in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, dass der angefochtene Bescheid "teils von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes abweicht und teils eine entsprechende Rechtsprechung überhaupt fehlt." Im Einzelnen seien dies die unmittelbar danach aufgelisteten Rechtsfragen.
8 Bei keiner der aufgelisteten, lediglich allgemein formulierten Rechtsfragen wird jedoch ein konkreter Bezug zum gegenständlichen Verfahren hergestellt und - bezogen auf den vorliegenden Fall - aufgezeigt, von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter Nennung zumindest einer Entscheidung) der LAS in seinem angefochtenen Bescheid abgewichen sei bzw. zu welcher Rechtsfrage es konkret noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Schon deshalb war die Revision zurückzuweisen.
9 Darüber hinaus ist zur Zulässigkeitsbegründung festzuhalten:
10 Mit ihrer Frage, ob die Gemeinde (offenbar gemeint: allein) ein Verfahren zur Regulierung von Teilwäldern gemäß § 62 Abs. 1 TFLG 1996 beantragen könne, entfernen sich die revisionswerbenden Parteien vom vorliegenden Fall, wurden die gegenständlichen verfahrenseinleitenden Anträge doch von einem Teil der Teilwaldberechtigten selbst gestellt und von der Gemeinde N an die AB übermittelt. 10 Mit ihrer Frage, ob die Gemeinde (offenbar gemeint: allein) ein Verfahren zur Regulierung von Teilwäldern gemäß Paragraph 62, Absatz eins, TFLG 1996 beantragen könne, entfernen sich die revisionswerbenden Parteien vom vorliegenden Fall, wurden die gegenständlichen verfahrenseinleitenden Anträge doch von einem Teil der Teilwaldberechtigten selbst gestellt und von der Gemeinde N an die Ausschussbericht übermittelt.
11 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen die Fragen aufgeworfen werden, ob "in einem agrarischen Regulierungsverfahren betreffend Teilwälder" auf eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung aller Beteiligten verzichtet werden könne, ob bei mündlichen Verhandlungen des Agrarsenates alle Parteien oder lediglich die Berufungswerber zuzuziehen seien, inwieweit "bei agrarischen Regulierungsverfahren nach TFLG" eine Verpflichtung der Behörde bestehe, "vollständige und richtige Informationen" an die betroffenen Parteien zu erteilen, und ob die Gültigkeit von Zustimmungserklärungen der Parteien nach § 62 Abs. 2 TFLG 1996 von einer "wahren Einwilligung" im Sinne des Zivilrechtes abhängig sei, ist dazu Folgendes auszuführen: 11 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen die Fragen aufgeworfen werden, ob "in einem agrarischen Regulierungsverfahren betreffend Teilwälder" auf eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung aller Beteiligten verzichtet werden könne, ob bei mündlichen Verhandlungen des Agrarsenates alle Parteien oder lediglich die Berufungswerber zuzuziehen seien, inwieweit "bei agrarischen Regulierungsverfahren nach TFLG" eine Verpflichtung der Behörde bestehe, "vollständige und richtige Informationen" an die betroffenen Parteien zu erteilen, und ob die Gültigkeit von Zustimmungserklärungen der Parteien nach Paragraph 62, Absatz 2, TFLG 1996 von einer "wahren Einwilligung" im Sinne des Zivilrechtes abhängig sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
12 Gegenstand des angefochtenen Bescheides des LAS und damit sein normativer Inhalt ist allein die Einleitung des Regulierungsverfahrens betreffend näher genannte Teilwälder in N (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053) und nicht das Regulierungsverfahren selbst. Es bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung, dass die antragstellenden Parteien mit der Unterfertigung der "Vordrucke", die bereits in ihrer Überschrift auf einen entsprechenden Antrag hinweisen, jedenfalls die Einleitung eines Regulierungsverfahrens gemäß § 62 Abs. 1 TFLG 1996 beantragten. Die Frage, ob mit der Erklärung, einer Antragstellung gemäß § 62 Abs. 2 2. Fall TFLG 1996 zuzustimmen, auch wirksam eine Erklärung auf Zustimmung zur Teilwaldzusammenlegung abgegeben werden könne, ließ der LAS im angefochtenen Bescheid offen. Die revisionswerbenden Parteien behaupten nicht, dass hinsichtlich auch nur einer der antragstellenden Parteien (die im Übrigen den erstinstanzlichen Einleitungsbescheid auch nicht bekämpft haben) eine agrarbehördliche Genehmigung eines allfälligen Widerrufs des verfahrenseinleitenden Antrages vorläge (vgl. dazu § 75 Abs. 1 TFLG 1996 und VwGH 25.10.2012, 2011/07/0164). 12 Gegenstand des angefochtenen Bescheides des LAS und damit sein normativer Inhalt ist allein die Einleitung des Regulierungsverfahrens betreffend näher genannte Teilwälder in N vergleiche , dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053) und nicht das Regulierungsverfahren selbst. Es bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung, dass die antragstellenden Parteien mit der Unterfertigung der "Vordrucke", die bereits in ihrer Überschrift auf einen entsprechenden Antrag hinweisen, jedenfalls die Einleitung eines Regulierungsverfahrens gemäß Paragraph 62, Absatz eins, TFLG 1996 beantragten. Die Frage, ob mit der Erklärung, einer Antragstellung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, 2. Fall TFLG 1996 zuzustimmen, auch wirksam eine Erklärung auf Zustimmung zur Teilwaldzusammenlegung abgegeben werden könne, ließ der LAS im angefochtenen Bescheid offen. Die revisionswerbenden Parteien behaupten nicht, dass hinsichtlich auch nur einer der antragstellenden Parteien (die im Übrigen den erstinstanzlichen Einleitungsbescheid auch nicht bekämpft haben) eine agrarbehördliche Genehmigung eines allfälligen Widerrufs des verfahrenseinleitenden Antrages vorläge vergleiche , dazu Paragraph 75, Absatz eins, TFLG 1996 und VwGH 25.10.2012, 2011/07/0164).
13 Nach § 62 Abs. 2 TFLG 1996 setzt die (auf Antrag erfolgende) Einleitung eines Regulierungsverfahrens (und damit die entsprechende Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Einleitung) bei Teilwäldern bereits das Vorliegen eines Antrages der Mehrheit der Parteien voraus. Eine zeitlich vor Abgabe der Anträge bzw. Zustimmungserklärungen stattfindende "Verhandlung unter Zuziehung aller Parteien" vor der Agrarbehörde, wie sie die revisionswerbenden Parteien offenkundig begehren, wäre allenfalls eine "Informationsveranstaltung" und ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Die revisionswerbenden Parteien wurden ferner zur mündlichen Berufungsverhandlung vor dem LAS geladen. Sie können darüber hinaus (behauptetermaßen geschmälerte) Rechte Dritter nicht geltend machen (vgl. zu Bodenreformangelegenheiten VwGH 3.10.1991, 88/07/0009, mwN, und VwGH 2.6.1992, 89/07/0120, 0121). 13 Nach Paragraph 62, Absatz 2, TFLG 1996 setzt die (auf Antrag erfolgende) Einleitung eines Regulierungsverfahrens (und damit die entsprechende Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Einleitung) bei Teilwäldern bereits das Vorliegen eines Antrages der Mehrheit der Parteien voraus. Eine zeitlich vor Abgabe der Anträge bzw. Zustimmungserklärungen stattfindende "Verhandlung unter Zuziehung aller Parteien" vor der Agrarbehörde, wie sie die revisionswerbenden Parteien offenkundig begehren, wäre allenfalls eine "Informationsveranstaltung" und ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Die revisionswerbenden Parteien wurden ferner zur mündlichen Berufungsverhandlung vor dem LAS geladen. Sie können darüber hinaus (behauptetermaßen geschmälerte) Rechte Dritter nicht geltend machen vergleiche , zu Bodenreformangelegenheiten VwGH 3.10.1991, 88/07/0009, mwN, und VwGH 2.6.1992, 89/07/0120, 0121).
14 Soweit die revisionswerbenden Parteien die Frage stellen, ob bei einem agrarischen Regulierungsverfahren nach dem TFLG 1996 "auf eine vollständige und richtige Feststellung der Parteien" verzichtet werden könne, sofern in Einzelgesprächen bereits die Zustimmung einer Mehrheit eingeholt worden sei, wird dieser indirekt behauptete Mangel in der Zulässigkeitsbegründung nicht ansatzweise erläutert.
15 Im Zusammenhang mit der Frage, ob das Regulierungsgebiet nach § 62 Abs. 4 TFLG 1996 nach den dort genannten Kriterien einzugrenzen sei, wird nicht behauptet, dass der angefochtene Bescheid diesem Erfordernis nicht entspräche. 15 Im Zusammenhang mit der Frage, ob das Regulierungsgebiet nach Paragraph 62, Absatz 4, TFLG 1996 nach den dort genannten Kriterien einzugrenzen sei, wird nicht behauptet, dass der angefochtene Bescheid diesem Erfordernis nicht entspräche.
16 Schließlich fragen die revisionswerbenden Parteien, ob die Mitwirkung eines Senatsmitgliedes des Landesagrarsenates im Verfahren vor der Agrarbehörde I. Instanz eine Verletzung der Unparteilichkeit und des Rechtes auf den gesetzlichen Richter durch den Landesagrarsenat darstelle. 16 Schließlich fragen die revisionswerbenden Parteien, ob die Mitwirkung eines Senatsmitgliedes des Landesagrarsenates im Verfahren vor der Agrarbehörde römisch eins. Instanz eine Verletzung der Unparteilichkeit und des Rechtes auf den gesetzlichen Richter durch den Landesagrarsenat darstelle.
17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG (vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008: § 7 Abs. 1 Z 5 AVG) gesehen werden (vgl. VwGH 20.10.2005, 2004/07/0134, und VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034, jeweils mwN). 17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG (vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG) gesehen werden vergleiche , VwGH 20.10.2005, 2004/07/0134, und VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034, jeweils mwN).
18 Welches Mitglied des LAS gegebenenfalls in welcher Weise "im Verfahren vor der Agrarbehörde I. Instanz" mitgewirkt habe, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt. Ergänzend wird dazu angemerkt, dass der in der Revisionsbegründung als Nachweis der Mitwirkung des fachkundigen Mitgliedes des LAS Dipl.-Ing. P. im Verfahren vor der AB genannte Aktenteil ("OZ 104") der AB eine E-Mail des Landesforstdienstes an die Gemeinde N vom Juli 2008 darstellt, die u.a. auch Dipl.-Ing. P. zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Mitwirkung an der Erlassung des Bescheides der AB im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann darin keinesfalls erkannt werden. 18 Welches Mitglied des LAS gegebenenfalls in welcher Weise "im Verfahren vor der Agrarbehörde römisch eins. Instanz" mitgewirkt habe, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt. Ergänzend wird dazu angemerkt, dass der in der Revisionsbegründung als Nachweis der Mitwirkung des fachkundigen Mitgliedes des LAS Dipl.-Ing. P. im Verfahren vor der Ausschussbericht genannte Aktenteil ("OZ 104") der Ausschussbericht eine E-Mail des Landesforstdienstes an die Gemeinde N vom Juli 2008 darstellt, die u.a. auch Dipl.-Ing. P. zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Mitwirkung an der Erlassung des Bescheides der Ausschussbericht im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann darin keinesfalls erkannt werden.
19 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit nicht aufgezeigt, dass der LAS im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
20 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2017