Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ro 2015/07/0026
Nach Paragraph 62, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 setzt die (auf Antrag erfolgende) Einleitung eines Regulierungsverfahrens (und damit die entsprechende Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Einleitung) bei Teilwäldern bereits das Vorliegen eines Antrages der Mehrheit der Parteien voraus. Eine zeitlich vor Abgabe der Anträge bzw. Zustimmungserklärungen stattfindende "Verhandlung unter Zuziehung aller Parteien" vor der Agrarbehörde wäre allenfalls eine "Informationsveranstaltung" und ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Die Parteien des Regulierungsverfahrens können darüber hinaus (behauptetermaßen geschmälerte) Rechte Dritter nicht geltend machen vergleiche VwGH 3.10.1991, 88/07/0009; VwGH 2.6.1992, 89/07/0120, 0121).