Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

07.09.2015

Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Wenn ein Nachbar hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit geltend macht, kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit er eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er hingegen keine Verletzung eines solchen Nachbarrechtes geltend vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2012, Zl. 2009/05/0308, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050051.L01

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015050051_20150907L01

Rechtssatz für Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BauO 1996 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (Hinweis E vom 16. Februar 2017, Ra 2015/05/0060, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L01

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015050051_20170329L01

Rechtssatz für Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §63 Abs1;
BauO NÖ 1996 §69 Abs2 Z10;
BauO NÖ 1996 §72 Abs3;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §155 Abs1 Z1;
BauTV NÖ 1997 §155;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, leg. cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63, leg. cit.) ergeben, nicht eingeräumt (Hinweis E vom 29. September 2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Ziffer eins,) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in Paragraph 155, (Absatz eins, Ziffer eins,) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen - NÖ BauTV 1997 für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ BauO 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996), sondern um eine vom Gemeinderat gemäß Paragraph 72, Absatz 3, NÖ BauO 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge "im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in Paragraph 155, NÖ BauTV 1997 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen von Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erfasst worden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L02

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015050051_20170329L02

Rechtssatz für Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §63 Abs1;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §155 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen erteilt, liegt keine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BTV 1997 vor. Im Hinblick darauf kommt die in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen (Hinweis B vom 19. Mai 2015, Ra 2015/05/0017, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L03

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015050051_20170329L03

Rechtssatz für Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §63;
BauO NÖ 1996 §69 Abs2 Z10;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 2014 §63;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Hinweis des VwG auf die Materialien zur NÖ BauO 2014 im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 sind schon deshalb nicht zielführend, weil Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 nicht (mehr) - wie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 - (u.a.) auf Immissionen, die sich aus der Benützung "einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben", abstellt, überdies Paragraph 63, NÖ BauO 2014 einen gegenüber Paragraph 63, NÖ BauO 1996 geänderten Regelungsinhalt aufweist und es für die Auslegung einer gesetzlichen Norm nicht darauf ankommt, welche Vorstellung der Gesetzgeber (einer anderen Gesetzgebungsperiode) vom Norminhalt der seiner Auffassung nach novellierungsbedürftigen Regelung allenfalls gehabt haben mag (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2006/05/0164, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L04

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015050051_20170329L04

Rechtssatz für Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" anzusehen sind (Hinweis E vom 19. Mai 2015, Ro 2015/05/0004, mwH auf die Judikatur des EGMR).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L05

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015050051_20170329L05

Rechtssatz für Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0007 E 30. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht (Hinweis E vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, mwN). Auch eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen (Hinweis E vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0174, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L06

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015050051_20170329L06

Rechtssatz für Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist vom VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist vergleiche zum Ganzen etwa das E vom 24. Jänner 2017, Ra 2015/05/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L07

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015050051_20170329L07

Rechtssatz für Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0014 E 4. November 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Verhandlung nach Artikel 6, MRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (Hinweis E vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L08

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015050051_20170329L08

Entscheidungstext Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

07.09.2015

Index

L82000 Bauordnung;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Revisionswerber 1. Dr. B und 2. Dr. R, beide vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Mai 2015, Zl. LVwG-AV-6/001-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Mitbeteiligte:

T GmbH, vertreten durch Dr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 20/4; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Mödling, 2340 Mödling, Pfarrgasse 9; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 13. November 2014 wurde der Mitbeteiligten auf Grund deren Ansuchens vom 22. Jänner 2014 die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen auf einer näher genannten Liegenschaft erteilt.

Die von den Revisionswerbern als Eigentümern der an diese Liegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Ihren mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass für sie mit der sofortigen Umsetzung der Baubewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil eine massive Gefährdung der Standfestigkeit des von ihnen bewohnten Gebäudes, somit eine erhebliche Gefahr nicht nur für das Gebäude, sondern auch für ihre körperliche Integrität, bestünde. Da unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu ihrem Gebäude die Herstellung der Garagenabfahrt und der Tiefgarage geplant sei, drohe auf Grund der massiven Erdbewegungen unmittelbar angrenzend an ihrem Gebäude und des Fehlens jedweder spezifischer Auflagen zur Sicherung und zum Schutz ihres Gebäudes im "bekämpften Bescheid" durch die Bauführung und Herstellung des Gebäudes der Mitbeteiligten ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sei bislang keine sachverständige Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens hinsichtlich der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Revisionswerber eingeholt worden, und es sei nach deren Auffassung von einem hohen - sachverständig nicht beurteilten - Gefahrenpotenzial auszugehen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, SlgNr. 10.381/A).

Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter den Annahmen des Verwaltungsgerichtes sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , zum Ganzen etwa den Beschluss vom 10. September 2014, Ro 2014/05/0065, mwN).

Ferner kann nach ständiger hg. Judikatur die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen vergleiche , zum Ganzen nochmals den vorzitierten Beschluss).

Im Übrigen kommt es, wenn ein Nachbar hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit geltend macht, darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit er eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er hingegen keine Verletzung eines solchen Nachbarrechtes geltend vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2012, Zl. 2009/05/0308, mwN).

Den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ausführungen zufolge hat ein im Verfahren beigezogener Sachverständiger in Bezug auf die monierte Standsicherheit dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für das Gebäude der Revisionswerber nicht bestehe, zumal die Kellerwände des geplanten Gebäudes der Mitbeteiligten mit 30 cm Stahlbeton vorgesehen seien und die Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich des Erddruckes ergebe. Diesem Gutachten seien die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegengetreten.

In den vorgelegten Bauakten findet sich das Schreiben des Zivilingenieurs für Bauwesen DI G vom 7. Mai 2014, dem zufolge der Erddruck auf Grund der Überdimensionierung der Dichtbetonwände (u.a.) für ein Nachbarobjekt kein Problem darstelle.

Die Revisionswerber behaupten in ihrem Aufschiebungsantrag nicht, dass sie im Verfahren diesbezüglich eine sachverständige Stellungnahme vorgelegt hätten, und bescheinigen auch nicht in sonstiger nachvollziehbarer Weise die Unrichtigkeit der vorgenannten, im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsannahmen bezüglich der Überdimensionierung der Dichtbetonwände und des Erddruckes.

Da somit die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsannahmen sind nicht vornherein als unschlüssig zu erachten sind, ist es den Revisionswerbern nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzulegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 7. September 2015

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050051.L00

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015050051_20150907L00

Entscheidungstext Ra 2015/05/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

E1P;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §63 Abs1;
BauO NÖ 1996 §63;
BauO NÖ 1996 §69 Abs2 Z10;
BauO NÖ 1996 §72 Abs3;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 2014 §63;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §155 Abs1 Z1;
BauTV NÖ 1997 §155;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. des Dr. B R und 2. der Dr. R R, beide in M, beide vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Mai 2015, Zl. LVwG-AV-6/001-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Mödling, vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG in 2340 M, Kaiserin Elisabeth-Straße 2; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T GmbH in B, vertreten durch Dr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 20/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadtgemeinde Mödling hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1 Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) ist Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes im Gebiet der Stadtgemeinde M.

2 Für dieses Grundstück sind im hiefür geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde die Widmung "Bauland - Wohngebiet" und im hiefür geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde die Bauklasse römisch zwei, die offene/gekuppelte Bebauungsweise und die Bebauungsdichte mit 25 % festgelegt. Im Verordnungstext zu diesem Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften, "letztgültige Fassung nach Gemeinderat vom 16.12.2011") ist im Teil I-Allgemeiner Teil unter Punkt 3.4. normiert, dass bei der Neuerrichtung von Wohneinheiten ab insgesamt 5 Wohneinheiten (inklusive des Bestandes) jene Anzahl an PKW-Stellplätzen auf Eigengrund vorzusehen ist, welche sich aus der Multiplikation "Anzahl neu errichteter Wohneinheiten x 1,5 Stellplätze" ergibt.

3 Mit dem am 27. Jänner 2014 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde M. (im Folgenden: Bürgermeister) eingelangten Bauansuchen vom 22. Jänner 2014 beantragte die Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen auf diesem Grundstück. Mit den Einreichunterlagen legte sie u.a. den "Lageplan zur Umwandlung in den Grenzkataster" des DI M. vom 10. Oktober 2013 vor.

4 Die Revisionswerber sind je zur Hälfte Eigentümer der näher bezeichneten, an das Baugrundstück (östlich) angrenzenden Liegenschaft und erhoben mit Schriftsatz vom 1. April 2014 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben, die sie in der am 2. Juni 2014 durchgeführten Bauverhandlung ergänzten. Darin brachten sie (u.a.) vor, dass es keine gesicherte Grundstücksgrenze gebe, die Planunterlagen unvollständig seien, durch das Bauvorhaben Teilflächen ihrer Liegenschaft in Anspruch genommen würden und die verordnete Bebauungsdichte nicht eingehalten werde. Ferner wendeten sie die Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen der Überbauung der Baufluchtlinien durch die Garagenabfahrt und einen Balkon, der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, der Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf ihrer Liegenschaft, der Beeinträchtigung durch Lärm, Abgase und Blendung auf Grund der Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Tiefgarage, der Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer bestehenden Gebäude sowie der Verletzung des Ortsbildes ein.

5 In der mündlichen Bauverhandlung am 2. Juni 2014 führte die bautechnische Amtssachverständige Ing. S. (u.a.) Folgendes aus:

"... Die Liegenschaft hat lt. Grundbuchsauszug eine Größe von 1.761,-- m2, lt. Vermessungsplan der Vermessung M. ... ZT GmbH 1.752,-- m2.

Das Gebäude hat eine Bruttogrundrissfläche von 437,36 m2; dies entspricht einer Bebauungsdichte von 24,96%, womit sie unter der maximal zulässigen Dichte von 25% liegt, welche lt. Bebauungsplan verordnet ist.

Das Gebäude ist innerhalb der vorderen und hinteren Baufluchtlinie situiert, wobei die hintere Baufluchtlinie zulässigerweise mit Balkonen überragt wird, welche ein Drittel der Gebäudelänge bzw. mit 4,80 m die zulässige Länge von 5m nicht überschreiten; die Auskragung von 0,80m entspricht ebenfalls den Bestimmungen des Paragraph 52, NÖ BauO 1996, wonach ein Vorbau in den halben Bauwich, jedoch max. 2m, ragen darf.

...

Das Bestandsgelände wird bis zu 0,41m abgesenkt und die Bemessung der Gebäudehöhen generell von diesem neuen Geländeniveau

aus durchgeführt.

Gebäudehöhen:

     Nordansicht        (Ansicht 1):

                 7,91m

                     (Ansicht 5):

              7,88m

     ...

     Ostseite        (Ansicht 2):

              7,90m

                     (Ansicht 4-Stiegenhaus):

          9,85m

                     (Ansicht 6):

              7,87m

     Südseite        (Ansicht 3):

7,98m

...

...

Bauwiche bzw. Baufluchtlinie lt. Lageplan:

...

Ostseite:

? 4,00m

...

Die Abstände zu den west- und ostseitigen Grundgrenzen entsprechen mit ? 4,00m den halben Gebäudehöhen; die Höhe des Stiegenhauses (Ansicht 4) bleibt bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt, zumal der Abstand von 12,105 m zur ostseitigen Grundgrenze eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls zulässiger Hauptfenster ausschließen lässt.

Die Tiefgaragenabfahrt an der Ostseite des Grundstückes hat ein Neigung von 10% und ist nach den Bestimmungen der NÖ BTV nicht zwangsläufig zu überdachen. Sie führt daher ungedeckt in das Kellergeschoss.

Aufgrund der Anforderung des derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ... von 1,5 Stellplätzen je Wohnung ergeben sich bei 9 Einheiten 13,5, d.h. aufgerundet 14 Kfz-Stellplätze. Es sind daher alle Pflicht-Stellplätze.

..."

6 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30. Juni 2014 wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.

7 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Berufung, mit der sie als deren Beilage die in ihrem Auftrag erstellte Naturaufnahme des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI B. mit dem Plandatum 23. Juni 2014 hinsichtlich des Grenzverlaufs ihrer Liegenschaft zum Baugrundstück vorlegten.

8 Im Berufungsverfahren wurde der Leiter des Vermessungsamtes B., DI K., am 7. August 2014 zum Verlauf dieser Grenze als Zeuge vernommen.

9 Mit dem auf Grund des Beschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde M. (im Folgenden: Stadtrat) vom 12. November 2014 erlassenen Bescheid vom 13. November 2014 wurde die Berufung der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen.

10 Dazu führte der Stadtrat im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass ein Bauvorhaben vor dem Hintergrund des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (zweiter Aufzählungspunkt) NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) nicht zwingend der Umwandlung des Baugrundstückes in den Grenzkataster und sohin der Herstellung eines nach dem Grenzkatasterstand verbindlichen Grenzverlaufes bedürfe. Die lagerichtige Darstellung der Grenzen und deren Kennzeichnung in der Natur könnten auch durch eine Naturaufnahme erfolgen, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet seien (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundsteuerkataster übereinstimmten. Nach Aussage des Leiters des Vermessungsamtes (vom 7. August 2014) sei nicht jeder beliebige Naturstand heranzuziehen, sondern nur der, der durch die im Grundsteuerkataster eingemessenen Grenzeinrichtungen bzw. Grenzpunkte gekennzeichnet sei. Das betreffe im gegenständlichen Fall die Grenzeinrichtung "Einfriedungsmauer, Nr. 2037" und die Grenzeinrichtung "Zaunsäule, Nr. 16058" (= Nr. 16288 im Plan des DI B.). Die zwischen diesen beiden Grenzeinrichtungen durch wen auch immer gesetzten Zaunpfeiler fänden, nachdem sie im Grundsteuerkataster nicht eingemessen seien, keine Berücksichtigung. Da die beiden soeben erwähnten Grenzpunkte in der Natur gekennzeichnet seien und mit dem Grundsteuerkataster übereinstimmten, sei die Grenze lagerichtig im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, (gemeint: Ziffer eins,) Litera a, (zweiter Aufzählungspunkt dritter Spiegelstrich) BO dargestellt. Die Bauwerberin habe eben diesen Grenzverlauf in den Grenzkataster umwandeln wollen, was ihr durch Verweigerung der Zustimmung der Revisionswerber verwehrt worden sei. Dass diese beiden Grenzeinrichtungen in der Natur vorhanden und gekennzeichnet seien, finde nicht nur in der (genannten) Zeugeneinvernahme und in der öffentlichen Urkunde des DI M., sondern auch in der Naturaufnahme des DI B. Bestätigung.

11 Weiters führte der Stadtrat zusammenfassend (u.a.) aus, dass nach den Projektunterlagen von der Bauwerberin die gesetzlich geforderte Gebäudehöhe und der gesetzlich geforderte Bauwich eingehalten würden. Ein Anspruch des Nachbarn auf "Abrückung" über den gesetzlichen seitlichen Bauwich hinaus bestehe grundsätzlich nicht. Aus dem Umstand, dass das Gebäude der Revisionswerber - wenn auch nach dem gültigen Konsens aus dem Jahr 1931 - einen geringeren als den in Paragraph 50, Absatz eins, BO geforderten seitlichen Bauwich einhalte, könne zugunsten der Revisionswerber nichts gewonnen werden. Da in der dem Bauplatz der Bauwerberin zugewandten Westfront gemäß dem geltenden Konsens nur Nebenfenster vorgesehen und künftige bewilligungspflichtige Maßnahmen auf dem Grundstück der Revisionswerber dem Normzweck der Paragraphen 50, ff BO zu unterwerfen seien, berühre das bekämpfte Bauvorhaben keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster.

12 Die Errichtung einer unterirdischen Kraftfahrzeugabstellanlage mit 14 PKW-Stellplätzen bei 9 Wohneinheiten entspreche einer Stellplatzanzahl von 1,5 pro Wohneinheit, welches Verhältnis im Einklang mit dem im Verordnungstext zum Bebauungsplan festgelegten Stellplatzschlüssel für PKW (1:1,5) stehe. Im Hinblick darauf liege eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß vor und seien die Revisionswerber vom Immissionsschutz gemäß Paragraph 48, BO ausgenommen.

13 Zum Vorbringen der Revisionswerber, dass ihr Gebäude über eine flache Fundamentierung verfüge sowie seine Standsicherheit durch Aushub- und Spundarbeiten, aber auch durch die massive Geländeänderung infolge der Errichtung der Tiefgarage samt der Zufahrt an der gemeinsamen Grundgrenze beeinträchtigt werde, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Befürchtungen im Zusammenhang mit der Bauausführung und nicht mit dem Projekt und dessen Benützung nach Fertigstellung handle. Ferner sei in dem einen Bescheidbestandteil bildenden Schreiben des von der Bauwerberin beauftragten und in die Planverfassung eingebundenen Zivilingenieurs für Bauwesen DI K. (gemeint: vom 7. Mai 2014) festgehalten, dass "die Kellerwände mit 30cm Stahlbeton vorgesehen (sind) und dass (die) Bewehrung der ‚Dichtbetonwände' automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich Erddruck (ergibt), der somit weder für das eigene noch für ein Nachbarobjekt ein Problem darstellt". Damit seien statische Überlegungen in die Planung eingeflossen, und die Mauern des Bauvorhabens beugten einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der umliegenden Gebäude vor. Da weder eine Hanglage bestehe noch ein Bauwerk an der Grundgrenze stehe und der Boden keine Auffälligkeiten aufweise, bestünden keine Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Revisionswerber durch das Bauvorhaben. Eine Beeinträchtigung sei umso mehr auszuschließen, als das Gebäude der Nachbarn gemäß dem Einreichplan mit einer unter dem Keller beginnenden Fundierung von jedenfalls 2 m Tiefe ausgestattet sei. Was die behauptete massive Veränderung der Höhenlage durch den Tiefgaragen- und Kelleraushub anbelange, gälten Tiefbauwerke, wie die Errichtung einer Tiefgarage, nicht als Geländeveränderung.

14 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde, in der sie (u.a.) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten.

15 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

16 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG handle, die von der Baubehörde nur insoweit zu lösen sei, als dieser für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich sei. Der hier strittige Grenzverlauf sei für die Beurteilung des Bauansuchens der Bauwerberin bzw. allfälliger subjektiv-öffentlicher Rechte der Revisionswerber rechtlich nicht erheblich, möge er auch zivilrechtlich für diese bedeutsam erscheinen. So sei das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem ausschließlich die eingereichten Pläne, nicht jedoch ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand maßgebend seien. Aus dem gegenständlichen Einreichplan ergebe sich, dass der geringste Abstand des Bauvorhabens zur Grundgrenze der Revisionswerber (im Bereich der Ansicht 6) 4 m betrage, während die Ansichten 2 und 4 eine Entfernung von 10,23 m bzw. 12,10 m aufwiesen. Diese beiden den Revisionswerbern zugewandten Ansichten wiesen nach dem vorliegenden Gebäudehöhennachweis eine Höhe von 8 m bzw. 7,91 m auf. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes müsse die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, BO innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß Paragraph 70, Absatz 2, BO festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen. Entsprechend den für das Baugrundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes seien eine Bebauung in offener Bebauungsweise und die Bauklasse römisch zwei vorgesehen, sodass eine Bebauung bis zu einer Höhe von 8 m zulässig sei. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BO müsse der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe (bzw. zumindest 3 m) sowie ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreiche, der vollen Gebäudehöhe entsprechen.

17 Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung im konkreten Fall eingehalten worden sei, stehe den Revisionswerbern im Hinblick auf ihr Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO jedoch nur die Einhaltung eines Abstandes im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf die Länge der gesamten Grundstücksgrenze zu, weil es der Bauwerberin überlassen bleibe, wo sie den größeren Bauwich situiere. Die Nachbarn hätten somit einen Rechtsanspruch darauf, dass bei einer Gebäudehöhe von 8 m ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 4 m entlang der gesamten Länge eingehalten werde bzw. bei einem Abstand zur Grundstückgrenze von 3 m eine Gebäudehöhe von maximal 6 m. Daraus folge, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand bei den Ansichten 2 und 4 über 10 m betrage, weshalb eine Verletzung der Revisionswerber in dem von ihnen geltend gemachten Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO nicht möglich sei.

18 Bezüglich der Ansicht 6 sei festzuhalten, dass bei der ermittelten Gebäudehöhe von 7,87 m (125,59 m2/15,96 m) ein Abstand zur Grundstücksgrenze von zumindest 3,935 m entlang der gesamten Länge eingehalten werden müsse. Selbst unter Heranziehung des von den Revisionswerbern behaupteten Grenzverlaufes (diese sähen auf Grund der Naturaufnahme des DI B. eine Abweichung der "Grundstücke" von 1 cm und 3 cm zu ihren Gunsten) wäre ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3,97 m (mehr als die zumindest notwendigen 3,935 m) gewährleistet. Die behauptete Verletzung der Revisionswerber in dem von ihnen geltend gemachten Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO liege im Ergebnis auch bei Ansicht 6 nicht vor.

19 Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß Paragraph 51, Absatz 4, BO sei von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen. In Paragraph 107, NÖ Bautechnikverordnung 1997 (im Folgenden: BTV) werde geregelt, wo ein Bauwerber seine Hauptfenster anordnen dürfe, und dieser habe sich bei einer künftigen Bebauung daran zu orientieren, wo Hauptfenster zulässigerweise angeordnet werden könnten. Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Grundstück der Revisionswerber werde von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes der Bauwerberin bestimmt, weil diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Revisionswerber entscheidend sei. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergebe sich die zulässige Bebauung aus den Festlegungen im Bebauungsplan. Lege man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad, so ergebe die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück der Revisionswerber jene Linie, ab der ihre zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück (Gebäudehöhe 8 m bei Mindestbauwich 4 m) grundsätzlich zulässig seien. Daraus ergebe sich weiters, dass durch Teile eines Bauvorhabens auf dem Baugrundstück, welche unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad lägen, jedenfalls keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Revisionswerber erfolge.

20 Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei es diesen keineswegs untersagt, in möglichen künftigen Fassadenflächen in Richtung des Baugrundstückes Hauptfenster anzuordnen, jedoch werde eine Anordnung der Hauptfenster je nachdem, welchen Abstand diese künftigen Fassadenflächen zur Grundgrenze aufweisen würden, nur unter Einhaltung einer gewissen Parapethöhe möglich sein, zumal sich Paragraph 107, Absatz 3, BTV an die jeweiligen Bauwerber (in concreto: die Revisionswerber bei zukünftigen Projekten) richte.

21 Wie der Stadtrat bereits zutreffend ausgeführt habe, komme den Revisionswerbern hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsdichte kein Mitspracherecht zu, weil "dies" kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der taxativen Aufzählung des Paragraph 6, Absatz 2, BO darstelle. Soweit die Revisionswerber monierten, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten habe, dürfe generell angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gemeindebehörde - so eine solche vorliegen sollte - zu dessen Aufhebung führen könne und die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde auf Fragen beschränkt sei, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitze und ein solches geltend gemacht habe.

22 Ebenso sei die Thematik der Immissionen von der Rechtsmittelbehörde nicht aufzugreifen gewesen, weil es sich bei den bewilligten 14 Stellplätzen um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit den Paragraphen 63, und 69 Absatz 2, Ziffer 10, BO). Auch aus der dem Bescheid zugrunde liegenden Verhandlungsschrift vom 2. Juni 2014 gehe hervor, dass nur die nach dem geltenden Bebauungsplan erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen errichtet werde. Ergänzend sei festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz 2, BO den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräume. Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen gehe zwar über das gesetzlich normierte Mindestmaß hinaus, orientiere sich aber an dem im Bebauungsplan der Gemeinde gemäß den Paragraphen 63 und 69 Absatz 2, Ziffer 10, BO vorgeschriebenen Ausmaß von 1,5 Stellplätzen pro Wohnung. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BO habe der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung angeordnet. Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zum bzw. vom genehmigten Gebäude würden damit von dem nach Paragraph 6, Absatz 2, BO gewährleisteten Schutz vor Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnehme - nicht erfasst. Wie die Revisionswerber selbst unter Verweis auf den Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: BO 2014) ausführten, solle gegenüber der BO präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgelegte Mindestzahl umfasse, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach Paragraph 63, Absatz eins, oder im Bebauungsplan) festgelegt worden sei. Der Schluss, dass dies bisher nicht gegolten haben solle, sei nicht nachvollziehbar, weil in dieser Bestimmung nur eine Klarstellung und Verdeutlichung dahingehend erfolge, dass die bisher geltende Regelung weitergeführt werde. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsansicht des Stadtrates nicht zu beanstanden.

23 Einem Nachbarn komme auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück beziehe. Hiebei komme es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt werde. Soweit die Revisionswerber eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchteten, machten sie damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO geltend, zumal die Bauausführung nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Darüber hinaus habe der dem Verfahren beigezogene Sachverständige dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für das Gebäude der Revisionswerber nicht bestehe, zumal die Kellerwände des geplanten Gebäudes der Bauwerberin mit 30 cm Stahlbeton vorgesehen seien und die Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung "hinsichtlich Erddruck" ergebe. Diesem Gutachten seien die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

24 Die Beschwerde erweise sich daher als unbegründet, wobei die Entscheidung darüber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe getroffen werden können. Zwar sei diese von den Revisionswerbern beantragt worden, jedoch seien im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen gewesen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei, dies vor dem Hintergrund, dass der Verhandlungsantrag ausschließlich mit dem strittigen Grenzverlauf begründet worden sei, diese Frage jedoch nicht von Relevanz sei.

25 In der Revision beantragen die Revisionswerber, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu es dahin abzuändern, dass der vorliegende Baubewilligungsantrag abgewiesen werde.

26 Die Bauwerberin und der Stadtrat erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt wird.

27 Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 legten die Revisionswerber das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 14. Juli 2016, 8 C 107/16t, vor, mit dem (u.a.) der Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Revisionswerber festgestellt und die Bauwerberin zur Einwilligung in die Vermarkung dieser festgestellten Grenze mit der Maßgabe, dass die Zustimmung mit der Rechtskraft dieses Urteils als ersetzt gelte, verpflichtet wurde. In diesem Schriftsatz brachten die Revisionswerber (u.a.) vor, dass mit dem genannten - zwischenzeitig rechtskräftigen - Urteil nunmehr der Verlauf der Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der Bauwerberin unter Zugrundelegung der (näher bezeichneten) Vermessungsurkunde vom 7. Mai 2015 bindend festgestellt worden sei und dieser tatsächliche Grenzverlauf - im Sinne ihres im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens - erheblich von dem von den Baubehörden im Rahmen der Vorfragenentscheidung angenommenen Grenzverlauf abweiche, welcher tatsächliche Grenzverlauf eben nicht in einer geraden Linie, sondern mit einem "Knick" verlaufe. Die Revisionswerber hätten im Bauverfahren auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht. Durch den nunmehr festgestellten richtigen Grenzverlauf sei erwiesen, dass der Bauwich im Verhältnis zum Grundstück der Revisionswerber nicht eingehalten werde, und es weiche der tatsächliche Grenzverlauf bis zu 15 cm von der von den Baubehörden angenommenen (geraden) Grenzlinie ab, sodass der von der Bauwerberin einzuhaltende Mindestbauwich zum Nachteil der Revisionswerber um zumindest 6,5 cm nicht eingehalten werde.

28 In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 brachte die Bauwerberin dazu (u.a.) vor, dass die Revisionswerber mit ihrem Schriftsatz vom 28. September 2016 und der damit verbundenen Urkundenvorlage gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot verstießen, sie zwischenzeitig mit dem am 9. September 2016 beim Bürgermeister eingereichten dritten Planwechsel eine Modifikation des bewilligten Bauvorhabens vorgenommen habe, womit sie das Bauvorhaben an den festgestellten Grenzverlauf angepasst habe, sodass der seitliche Bauwich jedenfalls eingehalten werde, und die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens aufgrund des dritten Planwechsels nichts an der Rechtmäßigkeit der Baubewilligung ändern werde, "wie sie in der Fassung des zwischenzeitigen ersten bis dritten Planwechsels besteht".

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

29 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) bringt die Revision (u.a.) vor, dass der Immissionsschutz der Nachbarn im Zusammenhang mit Abstellanlagen nur insoweit eingeschränkt sei, als es sich um Immissionen aus diesen Anlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle, wobei durch Paragraph 63, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, BTV bei der Herstellung von Wohnungen immer ein Stellplatz pro Wohneinheit vorgeschrieben sei. Nach Auffassung des Stadtrates und des Verwaltungsgerichtes seien allerdings auch Stellplätze, welche aufgrund einer Anordnung des Bebauungsplanes (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, BO) zu schaffen seien, als Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu bewerten und die daraus resultierenden Immissionen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO hinzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch bereits im Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0766, dargelegt, dass das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß der Abstellanlage bei der Herstellung von Wohnungen einen Stellplatz pro Wohneinheit betrage und daher bei Wohnungen jede Überschreitung in der Herstellung von Abstellanlagen (möge sie auch im Zusammenhang mit einer Anordnung des Bebauungsplanes zur Herstellung von Abstellplätzen stehen) zwingend den Immissionsschutz der Nachbarn gemäß Paragraph 48, BO zur Folge habe. Selbst wenn man jedoch diese Auffassung nicht teilen sollte, erschiene die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage deshalb von entscheidender und weit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, weil sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur noch nicht explizit damit auseinandergesetzt habe, ob der Immissionsschutz gemäß Paragraph 48, BO dann versage, wenn durch den Bauwerber Stellplätze aufgrund einer Anordnung des Bebauungsplanes hergestellt werden müssten, welche über die gesetzlich (in Verbindung mit der BTV) angeordnete Anzahl der Mindeststellplätze hinausgingen.

30 Die Revision erweist sich bereits in Anbetracht dieser Rechtsfrage als zulässig und im Ergebnis auch als berechtigt.

31 Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen. Zufolge der zu diesem Zeitpunkt geltenden NÖ Bauordnung 2014 vergleiche , Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit.) war das gegenständliche Bauverfahren (mit dem am 27. Jänner 2014 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen) nach der bisherigen Rechtslage (vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Februar 2015), somit nach der BO in der Fassung LGBl. 8200-23, zu Ende zu führen vergleiche , auch etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0107).

32 Die Paragraphen 6, 48, 63, 68 und 69 BO lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

  1. Absatz eins,In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:

...

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück

angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

...

  1. Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, , der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, , sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz

der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die

Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

..."

     "§ 48

     Immissionsschutz

     (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung

ausgehen, dürfen

1.        das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;

2.        Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase,

Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

  1. Absatz 2,Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."

"§ 63

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für

Kraftfahrzeuge

  1. Absatz eins,Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für

nach Anzahl der

1. Wohngebäude

Wohnungen

..."

"§ 68

Erlassung des Bebauungsplans

...

  1. Absatz 3,Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung (Bebauungsvorschriften) und den dazugehörigen Plandarstellungen.

..."

"§ 69

Inhalt des Bebauungsplans

...

  1. Absatz 2,Im Bebauungsplan dürfen neben den in Absatz eins, vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:

...

10. die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen

sowie eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen,

..."

33 Paragraph 155, BTV in der hier maßgeblichen Fassung LBGl. 8200/7-7

lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 155

Anzahl der Stellplätze

  1. Absatz eins,Die Anzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt:

für

ein Stellplatz für je

1. Wohngebäude

1 Wohnung

..."

34 Der Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde ("letztgültige Fassung nach Gemeinderat vom 16.12.2011") lautet im Teil I-Allgemeiner Teil auszugsweise wie folgt:

" ...

3. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge:

...

3.4. Bei Neuerrichtung von Wohneinheiten sind ab insgesamt 5 Wohneinheiten (inklusive des Bestandes) jene Anzahl an PKW-Stellplätzen auf Eigengrund vorzusehen, welche sich aus der Multiplikation "Anzahl neu errichteter Wohneinheiten x 1,5 Stellplätze" ergibt.

..."

35 Die Revisionswerber sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO.

36 Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2017, Ra 2015/05/0060, mwN).

37 Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, BO taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 2016, Ro 2014/05/0003, mwN).

38 Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, leg. cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63, leg. cit.) ergeben, nicht eingeräumt vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN).

39 Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz BO ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Ziffer eins,) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in Paragraph 155, (Absatz eins, Ziffer eins,) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen - BTV für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt.

40 Zwar darf gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, BO in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, BO festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (Paragraph 63, Absatz eins, BO), sondern um eine vom Gemeinderat gemäß Paragraph 72, Absatz 3, BO beschlossene und erlassene Verordnung.

41 Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge "im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in Paragraph 155, BTV gemäß Paragraph 63, Absatz eins, BO festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO nicht erfasst werden.

42 Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen erteilt, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, BTV nicht vorliegt. Im Hinblick darauf kommt die in Paragraph 48, BO getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Ra 2015/05/0017, mwN).

43 Mit seiner Auffassung, dass die Thematik der Immissionen von der Rechtsmittelbehörde nicht aufzugreifen gewesen sei, weil es sich bei den bewilligten 14 Stellplätzen im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit den Paragraphen 63, und 69 Absatz 2, Ziffer 10, BO um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle, hat das Verwaltungsgericht daher das Gesetz verkannt. Hiebei führt der Hinweis des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis auf die Materialien zur BO 2014 im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb zu keinem anderen Auslegungsergebnis, weil Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO 2014 nicht (mehr) - wie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, BO - (u.a.) auf Immissionen, die sich aus der Benützung "einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben", abstellt, überdies Paragraph 63, BO 2014 einen gegenüber Paragraph 63, BO geänderten Regelungsinhalt aufweist und es für die Auslegung einer gesetzlichen Norm nicht darauf ankommt, welche Vorstellung der Gesetzgeber (einer anderen Gesetzgebungsperiode) vom Norminhalt der seiner Auffassung nach novellierungsbedürftigen Regelung allenfalls gehabt haben mag vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2006/05/0164, mwN). Es wäre somit für die Beurteilung der von den Revisionswerbern eingewendeten, sich aus der Benützung der genannten Abstellanlage ergebenden Immissionen erforderlich gewesen, auf sachverständiger Grundlage die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, Ro 2014/05/0086, 0087, mwN).

44 Die Revision bringt weiters vor, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis inhaltlich unrichtig einerseits darauf abgestellt habe, dass der geringste Abstand des Bauvorhabens zur Grundgrenze der Revisionswerber (im Bereich der Ansicht 6) 4 m betrage, während es in weiterer Folge offengelassen habe, ob gerade im Bereich der Ansicht 6 der tatsächliche Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze unter Berücksichtigung des abweichenden (richtigen) Grenzverlaufes nicht nur im (für die Revisionswerber) günstigsten Fall 3,97 m betrage. Das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie die Baubehörden - die Gebäudehöhe falsch beurteilt, und es hätte davor zwingend den tatsächlichen Grenzverlauf prüfen und feststellen müssen, der von der Naturaufnahme des DI M. abweiche. In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, obwohl die Revisionswerber diese in ihrer Beschwerde beantragt hätten. Insbesondere hätte die beantragte Verhandlung die Möglichkeit zur Klärung des strittigen Grenzverlaufes geboten und darin von den Revisionswerbern die Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Gebäude durch das Bauvorhaben sowie die vom Verwaltungsgericht unrichtig beurteilten Aspekte für die Beurteilung der Gebäudehöhe und der dabei zu berücksichtigenden Gebäudeteile aufgezeigt werden können.

45 Auch in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Unterlassens der von den Revisionswerbern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kommt der Revision Berechtigung zu.

46 Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Stammfassung) lautet auszugsweise:

"Verhandlung Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder,

wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

...

  1. Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

...

  1. Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

..."

47 Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" anzusehen sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2015/05/0004, mwH auf die Judikatur des EGMR).

48 In Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2017, Ra 2015/05/0035, mwN).

49 In ihrer gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde haben die Revisionswerber ein umfangreiches Vorbringen, insbesondere (auch) in Bezug auf den strittigen Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und ihrer Liegenschaft sowie auf die Gebäudehöhe, die Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zukünftiger zulässiger bewilligungsfähiger Gebäude auf ihrem Grundstück und die Beeinträchtigung durch Immissionen im Zusammenhang mit der projektierten Tiefgarage erstattet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es lagen daher sowohl Rechtsfragen als auch ein maßgebliches sachverhaltsbezogenes Vorbringen der Revisionswerber zur Erörterung vor.

50 Auf dem Boden der oben zitierten Rechtsprechung wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen. Ist jedoch eine Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0014, mwN).

51 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich angesichts des damit gegebenen Verfahrensstandes erübrigt, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.

52 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 29. März 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L00

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2015050051_20170329L00