Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0051

Rechtssatz

Der Hinweis des VwG auf die Materialien zur NÖ BauO 2014 im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 sind schon deshalb nicht zielführend, weil Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 nicht (mehr) - wie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 - (u.a.) auf Immissionen, die sich aus der Benützung "einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben", abstellt, überdies Paragraph 63, NÖ BauO 2014 einen gegenüber Paragraph 63, NÖ BauO 1996 geänderten Regelungsinhalt aufweist und es für die Auslegung einer gesetzlichen Norm nicht darauf ankommt, welche Vorstellung der Gesetzgeber (einer anderen Gesetzgebungsperiode) vom Norminhalt der seiner Auffassung nach novellierungsbedürftigen Regelung allenfalls gehabt haben mag (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2006/05/0164, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L04