1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15. Juli 2014 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens F AB in Schweden einer Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593 (GütbefG), für schuldig erkannt und über ihn auf der Grundlage des § 23 Abs 1 und 4 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15. Juli 2014 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens F Ausschussbericht in Schweden einer Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt , Nr 593 (GütbefG), für schuldig erkannt und über ihn auf der Grundlage des Paragraph 23, Absatz eins, und 4 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ferner die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß § 25a VwGG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt 3.). 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ferner die Erhebung einer ordentlichen Revision gemäß Paragraph 25 a, VwGG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
Begründend wurde (zusammengefasst) insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall bei der vom angesprochenen Transportunternehmen durchgeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung (Mikrowellen von Hamburg nach Italien via Österreich) entgegen § 7 Abs 1 GütbefG lediglich eine Kopie der beglaubigten Abschrift der für diese Beförderung erforderlichen Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei. Durch die Vorlage einer bloßen Kopie der beglaubigten Abschrift (bzw nunmehr: beglaubigte Kopie) könnte gerade der Regelungszweck (Ausstellung der Genehmigung im Konnex mit der Anzahl der Fahrzeuge) unterlaufen werden.Begründend wurde (zusammengefasst) insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall bei der vom angesprochenen Transportunternehmen durchgeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung (Mikrowellen von Hamburg nach Italien via Österreich) entgegen Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG lediglich eine Kopie der beglaubigten Abschrift der für diese Beförderung erforderlichen Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei. Durch die Vorlage einer bloßen Kopie der beglaubigten Abschrift (bzw nunmehr: beglaubigte Kopie) könnte gerade der Regelungszweck (Ausstellung der Genehmigung im Konnex mit der Anzahl der Fahrzeuge) unterlaufen werden.
3. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Frage, ob sich die - gemäß dem GütbefG bei einer Fahrt mitzuführenden - Dokumente tatsächlich im Fahrzeug befunden haben, eine Frage der Beweiswürdigung darstellt (vgl noch VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012). 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Frage, ob sich die - gemäß dem GütbefG bei einer Fahrt mitzuführenden - Dokumente tatsächlich im Fahrzeug befunden haben, eine Frage der Beweiswürdigung darstellt vergleiche , noch VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).
Auf dem Boden der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (zum Maßstab vgl VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0014, mwH) ist entgegen dem Vorbringen der außerordentlichen Revision eine Rechtswidrigkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses nicht zu erkennen, wobei die Begründung des Erkenntnisses bezüglich der Beweiswürdigung den gesetzlichen Anforderungen nach § 29 VwGVG iVm §§ 58 und 60 AVG gerecht wird (vgl zu diesen Anforderungen VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038, und VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).Auf dem Boden der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (zum Maßstab vergleiche , VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0014, mwH) ist entgegen dem Vorbringen der außerordentlichen Revision eine Rechtswidrigkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses nicht zu erkennen, wobei die Begründung des Erkenntnisses bezüglich der Beweiswürdigung den gesetzlichen Anforderungen nach Paragraph 29, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 58, und 60 AVG gerecht wird vergleiche , zu diesen Anforderungen VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038, und VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).
Vor diesem Hintergrund vermag die Revision auch mit dem ausführlichen Vorbringen betreffend die Anfertigung einer Kopie von der bei der betreffenden Beförderung mitgeführten Kopie einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz seitens der kontrollierenden Organwalter sowie der Aufbewahrung und dem weiteren Verbleib dieser angefertigten Kopie nichts zu gewinnen, zumal sich auch die diesbezüglich relevanten Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis schlüssig auf die unbedenkliche Beweiswürdigung, die insbesondere auf der Zeugenaussage eines Organwalters bei der mündlichen Verhandlung beruht, als unbedenklich erweist.
Der Revision gelingt es auch nicht, das Vorliegen von einander widerstreitender Aussagen derart aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht nicht schlüssig zu den aus dem Erkenntnis ersichtlichen Feststellungen hätte kommen dürfen, zumal sich aus dem angefochtenen Erkenntnis schlüssig erkennen lässt, dass für die getroffenen Feststellungen maßgebliche Widersprüche nicht gegeben waren.
Zum Einwand, der Revisionswerber sei Mitglied des Vorstandes des als Aktiengesellschaft in Schweden bestehenden Beförderungsunternehmens, weshalb er nicht als "Geschäftsführer" hätte bestraft werden dürfen, ist zunächst anzumerken, dass sich der Revisionswerber zu Beginn seiner Revision selbst als "Geschäftsführer" dieses Unternehmens bezeichnet. Ferner wurde der Revisionswerber auf dem Boden der vorgelegten Akten von Anfang an als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des in Rede stehenden Beförderungsunternehmens verfolgt und derart auch behördlich bestraft, weshalb hier - gerade mit Blick darauf, dass sich der Revisionswerber selbst als "Geschäftsführer" bezeichnet - nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen befugt ist, nicht eindeutig angeführt worden wäre (vgl in diesem Zusammenhang VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078). Auf Grund der Umstände des vorliegenden Falls ist es auch nicht zweifelhaft, dass für den Revisionswerber als Beschuldigten die ihm vorgeworfene Tat von Anfang an ausreichend konkretisiert war (vgl § 44a Z 1 VStG).Zum Einwand, der Revisionswerber sei Mitglied des Vorstandes des als Aktiengesellschaft in Schweden bestehenden Beförderungsunternehmens, weshalb er nicht als "Geschäftsführer" hätte bestraft werden dürfen, ist zunächst anzumerken, dass sich der Revisionswerber zu Beginn seiner Revision selbst als "Geschäftsführer" dieses Unternehmens bezeichnet. Ferner wurde der Revisionswerber auf dem Boden der vorgelegten Akten von Anfang an als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des in Rede stehenden Beförderungsunternehmens verfolgt und derart auch behördlich bestraft, weshalb hier - gerade mit Blick darauf, dass sich der Revisionswerber selbst als "Geschäftsführer" bezeichnet - nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen befugt ist, nicht eindeutig angeführt worden wäre vergleiche , in diesem Zusammenhang VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078). Auf Grund der Umstände des vorliegenden Falls ist es auch nicht zweifelhaft, dass für den Revisionswerber als Beschuldigten die ihm vorgeworfene Tat von Anfang an ausreichend konkretisiert war vergleiche , Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG).
5. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG im Revisionsfall nicht gegeben sind, war die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 5. Da die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Revisionsfall nicht gegeben sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2015