(3)Absatz 3,Die Mitgliedstaaten können Steuern erheben auf:
andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;
Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
Die Erhebung solcher Steuern darf jedoch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen."
13 Besteuerungsgegenstand der verfahrensgegenständlichen Steuer sind gemäß § 1 Abs 1 VGSG 2005 ausschließlich die im Gebiet der Stadt Wien veranstalteten Vergnügungen, im vorliegenden Fall Publikumstanzveranstaltungen (Z 5). Solcherart handelt es sich um eine Steuer auf Dienstleistungen. Wenn auch eine der Bemessungsgrundlagen der Steuer an den Bruttonutzen (Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis) aus der Darreichung von diversen Produkten, unter anderem von (alkoholischen) Getränken, anknüpft (§ 3 Abs 3 VGSG 2005) und dadurch ein Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren hergestellt sein mag, ist ein Verstoß gegen Art 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG jedenfalls durch deren Art 1 Abs 3 lit b ausgeschlossen, weil es sich diesfalls auch um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren handelt. Gemäß dieser Bestimmung der Richtlinie 2008/118/EG sind Steuern auf Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erlaubt, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Die in § 3 Abs 3 VGSG 2005 normierte Bemessungsgrundlage ist auch nicht umsatzbezogen. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterliegen der Steuer sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer. Somit bezieht sich die Steuer nur auf einen Teil des Rohaufschlages der beim Veranstalter einer Vergnügung dargebotenen Produkte, weshalb es sich nicht um eine umsatzbezogene Steuer im Sinne des Art 1 Abs 3 lit b der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG handelt (vgl VwGH vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033, zur Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12/EWG sowie zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987). Insofern entspricht die Vergnügungssteuer gemäß § 3 Abs 3 VGSG 2005 nicht der Steuer auf die entgeltliche Lieferung von alkoholhaltigen Getränken, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein, eine Frage zur Auslegung von Art 3 Abs 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG vorgelegt hat und der EuGH in seinem Urteil vom 9. März 2000 aussprach, dass der Beibehaltung einer solchen auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer Art 3 Abs 2 der Richtlinie 92/12/EWG entgegen steht. Soweit die Revision auf das genannte Urteil des EuGH vom 9. März 2000, C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein, verweist, lässt sich daher daraus keine Unionsrechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer nach VGSG 2005 ableiten. Im Übrigen hat der EuGH in seinem Urteil vom 10. März 2005, C-491/03, klargestellt, dass eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, als Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Art 3 Abs 3 Unterabsatz 2 der (damals noch anzuwendenden Verbrauchsteuer-)Richtlinie 92/12/EWG anzusehen ist.13 Besteuerungsgegenstand der verfahrensgegenständlichen Steuer sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VGSG 2005 ausschließlich die im Gebiet der Stadt Wien veranstalteten Vergnügungen, im vorliegenden Fall Publikumstanzveranstaltungen (Ziffer 5,). Solcherart handelt es sich um eine Steuer auf Dienstleistungen. Wenn auch eine der Bemessungsgrundlagen der Steuer an den Bruttonutzen (Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis) aus der Darreichung von diversen Produkten, unter anderem von (alkoholischen) Getränken, anknüpft (Paragraph 3, Absatz 3, VGSG 2005) und dadurch ein Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren hergestellt sein mag, ist ein Verstoß gegen Artikel eins, der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG jedenfalls durch deren Artikel eins, Absatz 3, Litera b, ausgeschlossen, weil es sich diesfalls auch um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren handelt. Gemäß dieser Bestimmung der Richtlinie 2008/118/EG sind Steuern auf Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erlaubt, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Die in Paragraph 3, Absatz 3, VGSG 2005 normierte Bemessungsgrundlage ist auch nicht umsatzbezogen. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterliegen der Steuer sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer. Somit bezieht sich die Steuer nur auf einen Teil des Rohaufschlages der beim Veranstalter einer Vergnügung dargebotenen Produkte, weshalb es sich nicht um eine umsatzbezogene Steuer im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG handelt vergleiche , VwGH vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033, zur Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12/EWG sowie zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987). Insofern entspricht die Vergnügungssteuer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VGSG 2005 nicht der Steuer auf die entgeltliche Lieferung von alkoholhaltigen Getränken, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein, eine Frage zur Auslegung von Artikel 3, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG vorgelegt hat und der EuGH in seinem Urteil vom 9. März 2000 aussprach, dass der Beibehaltung einer solchen auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 92/12/EWG entgegen steht. Soweit die Revision auf das genannte Urteil des EuGH vom 9. März 2000, C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein, verweist, lässt sich daher daraus keine Unionsrechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer nach VGSG 2005 ableiten. Im Übrigen hat der EuGH in seinem Urteil vom 10. März 2005, C-491/03, klargestellt, dass eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, als Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, Unterabsatz 2 der (damals noch anzuwendenden Verbrauchsteuer-)Richtlinie 92/12/EWG anzusehen ist.
14 Des Weiteren wird in der Revision moniert, dass die Befreiungsbestimmung des § 8 Abs 4 VGSG 2005 eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV darstelle. Die Steuerbefreiung von Tanzveranstaltungen in kleineren Lokalen führe zu einem Wettbewerbsvorteil für "kleinere Tanzveranstalter". Es komme zu einer nicht nachvollziehbaren, rechtswidrigen Differenzierung.14 Des Weiteren wird in der Revision moniert, dass die Befreiungsbestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV darstelle. Die Steuerbefreiung von Tanzveranstaltungen in kleineren Lokalen führe zu einem Wettbewerbsvorteil für "kleinere Tanzveranstalter". Es komme zu einer nicht nachvollziehbaren, rechtswidrigen Differenzierung.
15 Art 107 Abs 1 AEUV enthält ein grundsätzliches Verbot von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Dadurch soll verhindert werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe gemäß Art 107 AEUV sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, das Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs (vgl EuGH vom 15. Juni 2006, C-393/04 und C-41/05, Air Liquide).15 Artikel 107, Absatz eins, AEUV enthält ein grundsätzliches Verbot von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Dadurch soll verhindert werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107, AEUV sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, das Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs vergleiche , EuGH vom 15. Juni 2006, C-393/04 und C-41/05, Air Liquide).
Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl EuGH aaO, Rn 29).Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen vergleiche , EuGH aaO, Rn 29).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorläge, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden müsste, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellte (vgl VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0169, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorläge, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden müsste, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellte vergleiche , VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0169, mwN).
Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zu Grunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Vergnügungssteuer und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Steuerertrages.
Dem Einwand, die Steuerbefreiung des § 8 Abs 4 VGSG stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfengewährung iSd Art 107 Abs 1 AEUV dar, mangelt es bereits insofern in Bezug auf die der Gemeinschuldnerin vorgeschriebene Vergnügungssteuer an rechtlicher Relevanz.Dem Einwand, die Steuerbefreiung des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfengewährung iSd Artikel 107, Absatz eins, AEUV dar, mangelt es bereits insofern in Bezug auf die der Gemeinschuldnerin vorgeschriebene Vergnügungssteuer an rechtlicher Relevanz.
16 Soweit sich die Revision gegen die rechtliche Qualifikation des Verkaufs von "Bonusbändern" als Eintrittsgeld richtet und vermeint, die Vergnügungssteuer sei deshalb nur als Raumpauschsteuer vorzuschreiben und daneben seien nicht auch die Erlöse aus der Konsumation zu besteuern gewesen, gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, welcher vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0039, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.16 Soweit sich die Revision gegen die rechtliche Qualifikation des Verkaufs von "Bonusbändern" als Eintrittsgeld richtet und vermeint, die Vergnügungssteuer sei deshalb nur als Raumpauschsteuer vorzuschreiben und daneben seien nicht auch die Erlöse aus der Konsumation zu besteuern gewesen, gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, welcher vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0039, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Vorliegend war einem Gast der Besuch der von der Gemeinschuldnerin betriebenen Diskothek ohne Entrichtung eines dafür von vornherein festgelegten Entgelts möglich. Er musste in diesem Fall jedoch für Getränke den doppelt so hohen Preis zahlen als Gäste, die beim Eintritt ein "Bonusband" entgeltlich erwarben, wodurch sie Getränke zu in etwa regional branchenüblichen Preisen konsumieren konnten. Entsprechend den rechtlichen Erwägungen im bereits zitierten hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0039, ist dieses mit 1. April 2012 eingeführte Entgeltsystem nicht als entgeltliche Gestaltung des Eintritts zu qualifizieren, weshalb das für die "Bonusbänder" vereinnahmte Entgelt nicht als Eintrittsgeld zu besteuern ist, sondern gemäß § 3 Abs 7 iVm § 8 Abs 1 VGSG 2005 an Stelle der Besteuerung des Eintrittsgeldes die Raumpauschsteuer vorzuschreiben war. Die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld schließt jedoch die gleichzeitige Besteuerung der Erlöse aus der Konsumation - konkret von Getränken - anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen nicht aus. Das Entgelt für die "Bonusbänder" stellt dabei einen Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation dar. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Pauschbesteuerung gemäß § 3 Abs 7 VGSG 2005 unterliegen die Einnahmen der Gemeinschuldnerin aus dem Getränkeverkauf und der "Bonusbänder" gemäß § 3 Abs 3 iVm - im vorliegenden Fall - § 18 VGSG 2005 der Vergnügungssteuer.Vorliegend war einem Gast der Besuch der von der Gemeinschuldnerin betriebenen Diskothek ohne Entrichtung eines dafür von vornherein festgelegten Entgelts möglich. Er musste in diesem Fall jedoch für Getränke den doppelt so hohen Preis zahlen als Gäste, die beim Eintritt ein "Bonusband" entgeltlich erwarben, wodurch sie Getränke zu in etwa regional branchenüblichen Preisen konsumieren konnten. Entsprechend den rechtlichen Erwägungen im bereits zitierten hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0039, ist dieses mit 1. April 2012 eingeführte Entgeltsystem nicht als entgeltliche Gestaltung des Eintritts zu qualifizieren, weshalb das für die "Bonusbänder" vereinnahmte Entgelt nicht als Eintrittsgeld zu besteuern ist, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, VGSG 2005 an Stelle der Besteuerung des Eintrittsgeldes die Raumpauschsteuer vorzuschreiben war. Die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld schließt jedoch die gleichzeitige Besteuerung der Erlöse aus der Konsumation - konkret von Getränken - anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen nicht aus. Das Entgelt für die "Bonusbänder" stellt dabei einen Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation dar. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, VGSG 2005 unterliegen die Einnahmen der Gemeinschuldnerin aus dem Getränkeverkauf und der "Bonusbänder" gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit , - im vorliegenden Fall - Paragraph 18, VGSG 2005 der Vergnügungssteuer.
17 Demgegenüber hat die belangte Behörde ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, das Entgelt für die "Bonusbänder" sei als Eintrittsgeld zu qualifizieren, dieses mit 15 vH besteuert. Richtigerweise wäre die Vergnügungssteuer in den Monaten April und Mai 2012 als Raumpauschsteuer sowie als Besteuerung des Entgelts für die "Bonusbänder" als Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation, gemäß § 3 Abs 3 iVm - im vorliegenden Fall -17 Demgegenüber hat die belangte Behörde ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, das Entgelt für die "Bonusbänder" sei als Eintrittsgeld zu qualifizieren, dieses mit 15 vH besteuert. Richtigerweise wäre die Vergnügungssteuer in den Monaten April und Mai 2012 als Raumpauschsteuer sowie als Besteuerung des Entgelts für die "Bonusbänder" als Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation, gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit , - im vorliegenden Fall -
§ 18 VGSG 2005 mit einem Steuersatz von 8 vH, vorzuschreiben gewesen. Der Revision kommt insofern Berechtigung zu.Paragraph 18, VGSG 2005 mit einem Steuersatz von 8 vH, vorzuschreiben gewesen. Der Revision kommt insofern Berechtigung zu.
18 Als "Verfahrensmangel" werden unter Bezugnahme auf
§ 8 Abs 3 VGSG 2005 erstmals in der Revision fehlende Feststellungen dazu moniert, dass die Gemeinschuldnerin "Tanzflächen" bereitgestellt habe und darauf näher zu beschreibende "Gesellschaftstänze" getanzt worden seien. Ebenso erstmals im Revisionsverfahren werden im Hinblick auf § 8 Abs 4 VGSG 2005 fehlende Feststellungen zum behördlich bewilligten Fassungsvermögen der von der Gemeinschuldnerin betriebenen Diskothek sowie zu der Teilnehmerzahl der einzelnen Veranstaltungen geltend gemacht.Paragraph 8, Absatz 3, VGSG 2005 erstmals in der Revision fehlende Feststellungen dazu moniert, dass die Gemeinschuldnerin "Tanzflächen" bereitgestellt habe und darauf näher zu beschreibende "Gesellschaftstänze" getanzt worden seien. Ebenso erstmals im Revisionsverfahren werden im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 fehlende Feststellungen zum behördlich bewilligten Fassungsvermögen der von der Gemeinschuldnerin betriebenen Diskothek sowie zu der Teilnehmerzahl der einzelnen Veranstaltungen geltend gemacht.
19 Im Hinblick darauf, dass die Gemeinschuldnerin unstrittig eine Diskothek in Wien 22 betrieben hat und sie weder in ihren Vergnügungssteuererklärungen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren den Steuerbefreiungstatbestand des § 8 Abs 4 VGSG 2005 geltend gemacht hat, waren die Abgabenbehörden ohne entsprechendes Vorbringen nicht verpflichtet, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Soweit mit diesen Ausführungen erstmals in der Revision die Veranstaltung von Publikumstanz iSd § 8 Abs 3 VGSG 2005 bestritten bzw das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 8 Abs 4 VGSG 2005 behauptet wird, steht einem solchen Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen. Vom Neuerungsverbot erfasst sind nämlich auch Rechtsausführungen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben (vgl VwGH vom 6. April 2016, Ro 2014/03/0058, mwN).19 Im Hinblick darauf, dass die Gemeinschuldnerin unstrittig eine Diskothek in Wien 22 betrieben hat und sie weder in ihren Vergnügungssteuererklärungen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren den Steuerbefreiungstatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 geltend gemacht hat, waren die Abgabenbehörden ohne entsprechendes Vorbringen nicht verpflichtet, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Soweit mit diesen Ausführungen erstmals in der Revision die Veranstaltung von Publikumstanz iSd Paragraph 8, Absatz 3, VGSG 2005 bestritten bzw das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, VGSG 2005 behauptet wird, steht einem solchen Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen. Vom Neuerungsverbot erfasst sind nämlich auch Rechtsausführungen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben vergleiche , VwGH vom 6. April 2016, Ro 2014/03/0058, mwN).
20 Indem die belangte Behörde die Besteuerung der Entgelte für die "Bonusbänder" unrichtig beurteilte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Revisionsvorbringen zu fehlenden Feststellungen über die Größe des für die steuerpflichtigen Veranstaltungen benutzten Raumes und die Dauer dieser Veranstaltungen näher einzugehen.20 Indem die belangte Behörde die Besteuerung der Entgelte für die "Bonusbänder" unrichtig beurteilte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Revisionsvorbringen zu fehlenden Feststellungen über die Größe des für die steuerpflichtigen Veranstaltungen benutzten Raumes und die Dauer dieser Veranstaltungen näher einzugehen.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.21 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit , der (auf "Übergangsfälle" gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit , Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455. Wien, am 18. Mai 2016