Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/17/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0024

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0068 E 5. September 2008 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Nachweise zu dieser Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, 1998, S. 336 bis 340) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0011).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170024.J01

Im RIS seit

07.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2014170024_20140522J01

Entscheidungstext Ro 2014/17/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0024

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der T M in G, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Opernring 16, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2013, Zl. ABT07-BR-GA.13-56/2013- 1, betreffend Festsetzung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 5. Februar 2014 begehrte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den ihr am 20. Dezember 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2013.

Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 3. März 2014 stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bestellten Verfahrenshelfers die vorliegende "Bescheidbeschwerde gem. Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 26, ff VwGG". Als "Beschwerdepunkt" werden die Verletzung des Rechts auf Nichtzahlung einer Kanalabgabengebühr sowie des Rechts auf "korrekte Anwendung" des Kanalgesetzes und des Kanalgebührengesetzes geltend gemacht. Im Rahmen der "Beschwerdegründe" finden sich Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit, zur Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und zur behaupteten wesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Anträge begehren die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 a, VwGG bzw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG.

Artikel 130 und 131 B-VG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung lauteten (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

  1. Absatz 2,...

    Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

2. (...)"

Artikel 133 Absatz eins, B-VG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet:

"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

2. (...)"

Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG."

Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 20. Dezember 2013, somit vor Ablauf des 31. Dezember 2013, erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 wurde keine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG erhoben. Entsprechend der zitierten Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG hätte daher verfahrensgegenständlich bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ausschließlich Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 37 ff zu Paragraph 13, AVG zitierte hg. Judikatur) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre vergleiche , aus jüngerer Zeit auch das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2012/06/0185).

Der hier zu beurteilende, von einem Rechtsanwalt eingebrachte Schriftsatz ist nicht nur ausdrücklich mit "Bescheidbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" betitelt, sondern verwendet darüber hinaus den Begriff der "Bescheidbeschwerde" auch durchgängig innerhalb des Schriftsatzes, bezeichnet Beschwerdepunkte und führt Beschwerdegründe aus, somit lauter Elemente, die eine Bescheidbeschwerde iSd Paragraph 28, VwGG aF aufweisen musste. Nach dem objektiven Erklärungswert des stimmigen Schriftsatzes besteht sohin kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde nach (dem bereits außer Kraft getretenen)

Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG einbringen wollte. Hinweise auf das Vorliegen einer Revision enthält der Schriftsatz nicht.

Bescheidbeschwerden sind jedoch aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 51, seit 1. Jänner 2014 nicht mehr vorgesehen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG hätte die Beschwerdeführerin ausschließlich die Möglichkeit gehabt, Revision zu erheben, sodass sich die eingebrachte Beschwerde als unzulässig erweist.

Die "Bescheidbeschwerde" war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2014

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170024.J00

Im RIS seit

07.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2014

Dokumentnummer

JWT_2014170024_20140522J00