Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0105

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 10

Stammrechtssatz

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG 2014, insbesondere Absatz 3 und 4).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070105.J01

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070105_20150129J01

Rechtssatz für Ro 2014/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0105

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

21/01 Handelsrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Angesichts der Löschung der nach Paragraph 73, AWG 2002 verpflichteten GmbH aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit begegnet es keinen Bedenken, wenn das VwG davon ausging, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben vergleiche E 21. November 2012, 2009/07/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070105.J02

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070105_20150129J02

Rechtssatz für Ro 2014/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0105

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §74 Abs1;
AWG 2002 §74 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0164 E 20. Februar 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 verweist auf den "Eigentümer der Liegenschaft" und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR römisch 21 . GP, 104)). Die Paragraphen 31, Absatz 4 und 138 Absatz 4, WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem Paragraph 74, AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht. Mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger endet die subsidiäre Haftung des Voreigentümers und beginnt die Haftung des aktuellen Eigentümers.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070105.J03

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070105_20150129J03

Entscheidungstext Ro 2014/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0105

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §73;
AWG 2002 §74 Abs1;
AWG 2002 §74 Abs2;
AWG 2002 §74;
FBG 1991 §40 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs4;
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des W S in W, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. August 2014, Zl. LVwG-AB-14-0562, betreffend einen abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 29. März 1996 bis zum 17. Juni 2010 Eigentümer des Grundstückes Nr. 125/57, KG T, war. Dieses Grundstücke wurde danach von der S Ltd. (in weiterer Folge: SSL) erworben.

Der Revisionswerber versuchte bereits im Jahr 2005 die Liegenschaft zu verkaufen und schloss mit der WH KEG (in weiterer Folge: WH KEG) eine entsprechende Vereinbarung ab; letztlich scheiterte dieser geplante Verkauf. Die WH KEG hatte geplant, das Grundstück ihrerseits an die WAS-SAN Handels GesmbH (in weiterer Folge: WAS-SAN) zu verpachten. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung übergab der Revisionswerber im Herbst 2005 der WAS-SAN u.a. das verfahrensgegenständliche Grundstück. Der Revisionswerber besichtigte vor dem Februar 2006 einmal das Grundstück, konnte zu diesem Zeitpunkt aber die Ablagerung der später verfahrensgegenständlichen Abfälle am Grundstück nicht feststellen. Feststellbar waren zu diesem Zeitpunkt lediglich Lagerungen von Altreifen, entgegen der an die WAS-SAN übertragenen gewerberechtlichen Bewilligung. Mit der WAS-SAN hatte der Revisionswerber keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen, weil geplant war, dass die WH KEG als neue Liegenschaftseigentümerin mit dieser Gesellschaft den Pachtvertrag abschließen werde. Zur Übertragung des Liegenschaftseigentums an die WH KEG kam es nicht.

Im Februar und März 2006 lagerte die WAS-SAN (auf Grund einer von ihr mit der ABS Altstoffbehandlung Stockerau GmbH abgeschlossenen Vereinbarung) gepresste Kunststoffabfälle mit abbaufähigen Bestandteilen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im östlichen und südlichen Bereich der vier Binderfelder im Ausmaß von ca. 3000 m3 auf einer Fläche von ca. 570 m2 ab. Eine Genehmigung für diese Lagerung wurde nicht beantragt.

Insbesondere wegen erhöhter Brandgefahr wurde daraufhin die WAS-SAN mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (BH) vom 18. April 2006 verpflichtet, diesen in Ballen gepressten Restmüll bis 28. April 2006 nachweislich zu entfernen. Die Zulieferung von weiterem Restmüll wurde untersagt.

Da lediglich 200 m3 dieser Abfälle entfernt wurden, leitete die BH ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren ein und schrieb der WAS-SAN mit Bescheid vom 14. September 2006 die Kosten der geplanten Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 417.760,-- vor; diese Vorschreibung wurde durch die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 1. Juni 2007 bestätigt.

Die WAS-SAN legte die Gewerbeberechtigung am 16. Jänner 2007 zurück. Mit Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 11. Februar 2008 wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der WAS-SAN mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft aufgelöst. Am 24. Jänner 2009 wurde die WAS-SAN wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.

Mit Bescheid der BH vom 10. Oktober 2008 wurde der Revisionswerber als Grundeigentümer verpflichtet, den in Ballen gepressten Restmüll bestehend aus Kunststoffen und abbaufähigen Bestandteilen im östlichen und südlichen Bereich der vier Binderfelder auf dem Grundstück Nr. 125/57 im Ausmaß von ca. 2800 m3 auf einer Fläche von ca. 570 m2 bis längstens 30. November 2008 zu entfernen und die ordnungsgemäße Entfernung entsprechend nachzuweisen. Der Auftrag wurde auf Paragraph 74, AWG 2002 gestützt.

Die BH ging davon aus, dass die WAS-SAN ihren Gewerbebetrieb beendet habe und an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz nicht mehr erreichbar sei. Sie als gemäß Paragraph 73, AWG Verpflichtete könne daher zur Erfüllung des Auftrags nicht herangezogen werden, weshalb auf den Liegenschaftseigentümer zurückgegriffen werden müsse.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung, über die bis Ende 2013 nicht entschieden wurde.

Nachdem gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen war, beraumte dieses eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 26. Mai 2014 an. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ergab sich unter anderem, dass der Revisionswerber nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist und dieses nunmehr im Eigentum der SSL steht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. August 2014 wies das Landesverwaltungsgericht die als Beschwerde anzusehende Berufung des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Frist für die Durchführung des Auftrags sowie die Vorlage der Entsorgungsnachweise mit 31. Dezember 2014 festgelegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht sprach weiters aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

Dem angefochtenen Erkenntnis ist nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der bereits oben wiedergegebenen Feststellungen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass die BH in ihrer Entscheidung scheinbar vom Vorliegen der dritten Variante des Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 ausgegangen sei, ohne einen entsprechenden Sachverhalt festzustellen. Die Verwaltungsbehörde hätte aber Ermittlungen dahingehend zu treffen gehabt, aus welchen sonstigen Gründen die abfallrechtlich Verpflichtete (die WAS-SAN) nicht beauftragt werden könne. Alleine aus der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und der mangelnden Erreichbarkeit könne nicht geschlossen werden, dass die Verpflichtete aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden könne. Wesentlich sei nun aber, dass die WAS-SAN am 24. Jänner 2009 im Firmenbuch gelöscht worden sei. Diese entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung sei vom erkennenden Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, sodass dem Vorbringen, die BH hätte den Liquidator in die Pflicht nehmen müssen, letztlich kein Erfolg beschieden sei. Durch die Löschung der Verursacherin könne diese zur Durchführung eines entsprechenden Maßnahmenauftrages nicht mehr verpflichtet werden. Die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung sei deshalb gegeben, weil zwischenzeitig die zweite Variante der Haftung nach Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 vorliege.

Liegenschaftseigentümer gemäß Paragraph 74, AWG 2002 sei derjenige, dem die Liegenschaft zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses gehört habe. Aus dem AWG 2002 ergebe sich, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein solle. Die abfallrechtliche Haftung des Liegenschaftseigentümers im Ablagerungszeitpunkt ende - anders als gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 - nicht mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger. Der Grundstückseigentümer könne sich somit bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die Liegenschaft einem anderen zivilrechtlich übertrage. Es sei daher im vorliegenden Fall sekundär, ob der Revisionswerber vor dem Zeitpunkt der Ablagerungen die Liegenschaft veräußern wollen habe bzw. nun das Eigentumsrecht daran verloren habe. Wesentlich sei, dass der Einschreiter im Zeitraum des abfallrechtswidrigen Handelns der Verursacherin Grundstückseigentümer gewesen sei.

In weiterer Folge befasste sich das Landesverwaltungsgericht mit den weiteren Voraussetzungen für die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers, nämlich der Zustimmung oder Duldung zu den Lagerungen/Ablagerungen und der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen und gelangte nach näheren Überlegungen und Ausführungen vor dem Hintergrund des hier entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zum Ergebnis, dass der Revisionswerber die konsenswidrigen Lagerungen geduldet habe.

Schließlich ließ das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, unter welchen Voraussetzungen eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung nach Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 zur Anwendung komme, welcher rechtlichen Beurteilung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Seiner Ansicht nach fehle es zum einen deshalb an seiner Haftung, weil die zweite Variante der Haftungsvoraussetzung nach Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 nicht entsprechend geprüft worden sei; zum zweiten verwies er auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2013/07/0164, dem die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes widerspreche.

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die Revision deshalb als zulässig, weil sie - wie zu zeigen sein wird - von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz eins, 2, und 4 AWG 2002 haben folgenden Wortlaut:

"Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

Paragraph 74, (1) Ist der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.

  1. Absatz 2,Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
  2. Absatz 3,.....
  3. Absatz 4,Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für Paragraph 73, Absatz 4, Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt."

    Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Es hat daher zutreffend der Prüfung des abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

    Demnach war der Revisionswerber zwar im Zeitpunkt der Ablagerungen, aber nicht mehr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, und damit im hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt, Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.

    Daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:

    Angesichts der Löschung der nach Paragraph 73, AWG 2002 verpflichteten WAS-SAN aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit begegnet es - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2009/07/0117).

    Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Eigentümer der Liegenschaft im Zeitpunkt der Kontamination oder der aktuelle Liegenschaftseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2013/07/0164, zu verweisen.

    Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dort zur gleichen Fragestellung folgende Rechtsansicht:

"§ 74 Absatz eins, AWG 2002 verweist auf den 'Eigentümer der Liegenschaft' und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination (erster Satz) zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen.

Daraus ist aber - ... - nicht zu folgern, dass der

Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen.

Dies ergibt sich zum einen aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR römisch 21 . GP, 104), wo es zu Paragraph 74, heißt: 'Die Verantwortung des 'Rechtsnachfolgers' ist nicht abgeleiteter Natur und setzt daher auch nicht voraus, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert wurden, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genügt die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der 'Zwischeneigentümer' und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes sind nicht relevant.'

Die Paragraphen 31, Absatz 4 und 138 Absatz 4, WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem Paragraph 74, AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Zu Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 führen Oberleitner/Berger, WRG3, aus, dass die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach Absatz 4, dann endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht (Rz 37 zu Paragraph 31,). Auch Bumberger/Hinterwirth, WRG2, vertreten die Ansicht, dass mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger die subsidiäre Haftung des Voreigentümers endet und die Haftung des aktuellen Eigentümers beginnt vergleiche , in diesem Sinn K 16 und K 20 zu Paragraph 31,).

Gegen die Heranziehung der Beschwerdeführerin als aktuelle Eigentümerin der kontaminierten Liegenschaft bestehen daher keine Bedenken."

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Revisionswerber als historischer, nicht mehr aktueller Eigentümer der kontaminierten Liegenschaft auf Grundlage des Paragraph 74, AWG 2002 nicht als Verpflichteter herangezogen werden konnte. Die im angefochtenen Erkenntnis diesbezüglich vertretene gegenteilige Rechtsansicht widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.

Es war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 29. Jänner 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070105.J00

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWT_2014070105_20150129J00