Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/04/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/04/0151

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §43 Abs1;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0084 E 11. September 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2011/04/0014, 0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040151.X01

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013040151_20131211X01

Rechtssatz für 2013/04/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/04/0151

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0304 E 17. Juni 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung des aus den Straftaten ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängten Strafen die in Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze übersteigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040151.X02

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013040151_20131211X02

Entscheidungstext 2013/04/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2013/04/0151

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §43 Abs1;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. September 2013, Zl. M63/011169/2012, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Planung, Betreuung und das Styling von Modeschauen" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Februar 2012 schuldig erkannt worden, versucht zu haben, dem P absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem sie diesen von hinten mit einem Elektroschockgerät in das Genick geschlagen und mit einem Küchenmesser mit ca. 20 cm langer Klinge in den rechten Oberschenkel, in den Nacken und in den rechten Oberarm gestochen habe, wodurch P eine Stichwunde und drei Schnittwunden erlitten habe. Dadurch habe sie das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 87, StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 17 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden.

Unter Bezugnahme auf den Bericht der Staatsanwaltschaft führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Tathandlungen hätten sich nach Beendigung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu P im Zuge der Abholung von Gegenständen des P aus der Wohnung der Beschwerdeführerin zugetragen. Nach der Trennung sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, auch wegen der weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin zu P bei der Herstellung von Musikvideos.

Zur Eigenart der strafbaren Handlung führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat biete. Die Ausübung dieses Gewerbes bringe Kontakt zu Auftraggebern und Mitarbeitern mit sich. Dabei könne es zu hektischen Situationen, Provokationen und einer gereizten Stimmung kommen, wo Unstimmigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder wörtliche Auseinandersetzungen zu Kontrollverlust und gewalttätigen Übergriffen führten. Damit lägen Umstände vor, welche die Annahme der Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten rechtfertigten.

Zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, diese habe die Straftat in einem Alter begangen, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen sei. Ausdrücklich sei auf die durch die Straftat zum Ausdruck gekommene Aggressionsbereitschaft und Gewaltneigung hinzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, die Tat habe sich nur im innerfamiliären Kreis ereignet und dieser sei die emotionale Auflösung einer Lebensgemeinschaft zu Grunde gelegen, so ergebe sich aus dem Strafakt, dass die Beziehung zu P auch geschäftlich gewesen sei und auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufrecht geblieben sei. Darüber hinaus sei es rechtlich nicht relevant, ob die Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung des entzugsgegenständlichen Gewerbes erfolgt sei.

Im Beschwerdefall übersteige die verhängte Freiheitsstrafe beinahe das Sechsfache der Grenze des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994, was bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes zu berücksichtigen sei. Auch wenn das Strafgericht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen habe, sei daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil das Strafgericht dabei nicht davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ein Gewerbe ausübe und somit die besondere Gelegenheit, die sich aus der Gewerbeausübung ergebe, nicht berücksichtigt habe. Dem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit den Tathandlungen sei aufgrund des relativ kurzen Zeitraumes von etwas mehr als eineinhalb Jahren nicht jenes Gewicht zuzumessen, das die in Rede stehende Annahme als unberechtigt erscheinen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Bestimmungen der GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, lauten auszugsweise:

"§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Paragraph 87, (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist ..."

2. Die Beschwerde lässt die Feststellungen der belangten Behörde über die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin unbestritten.

3. Die Beschwerde wendet sich vielmehr gegen die Prognose der belangten Behörde, es sei bei der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu befürchten, diese werde eine gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen.

3.1. Dabei wendet die Beschwerde zunächst ein, die belangte Behörde hätte sich bei dieser Prognose nicht auf den Strafakt beschränken dürfen; aus der Straftat alleine lasse sich die getroffene Prognose nicht schlüssig ableiten.

Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat. Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2010/04/0134, mwN).

Derartige Feststellungen zu den Tathandlungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. Sie ist auch zulässigerweise bei ihrer Prognose in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von diesen Tathandlungen ausgegangen.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Prognose der belangten Behörde die ihr gewährte bedingte Strafnachsicht ins Treffen führt, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach der für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2013/04/0084, mwN).

Solche besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht sind nach dem Beschwerdevorbringen hier nicht ersichtlich.

Vielmehr spricht auch das im gegenständlichen Strafurteil verhängte Ausmaß der Freiheitsstrafe (18 Monate, wenngleich teilweise bedingt nachgesehen) für die im angefochtenen Bescheid getroffene Prognose, ist doch bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze übersteigt vergleiche , ebenso das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2013/04/0084, mwN).

3.3. Die Beschwerde wendet weiter ein, die Argumentation der belangten Behörde, die Tathandlungen seien nicht der Privatsphäre der Beschwerdeführerin, sondern deren Geschäftssphäre zuzurechnen, sei in keiner Weise schlüssig.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht schon dann Abstand zu nehmen ist, wenn die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, sondern nur dann, wenn die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht vergleiche , ebenso das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2013/04/0084, mwN). Davon kann auf Grund des durch die Tathandlungen gezeigten Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin, die dazu neigt, in Konfliktsituationen mit (überzogener) körperlicher Gewalt zu reagieren, nicht ausgegangen werden.

4. Als Verfahrensfehler rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe es verabsäumt, gemäß Paragraph 361, Absatz 2, GewO 1994 die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören.

Es trifft zu, dass aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich ist, dass die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gehört wurde. Allerdings lässt sich daraus schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel ableiten, weil die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, dass bei Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ein anderes (für die Beschwerdeführerin günstigeres) Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre, zumal aus dem Anhörungsrecht nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. März 2013, Zl. 2012/04/0135, mwN).

5. Da sich die tatbestandsmäßige Befürchtung der belangten Behörde bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten manifestiert, ist es auch unbedenklich, dass die belangte Behörde, was in der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügt wird, kein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eingeholt hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2013, Zl. 2013/04/0036, mwN).

6. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war

die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040151.X00

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWT_2013040151_20131211X00