Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/10/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/10/0006

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011100006.X01

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011100006_20110926X01

Entscheidungstext 2011/10/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2011/10/0006

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Antrag des C R in K, vertreten durch Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, betreffend Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 13. Dezember 2010, Zl. 2008/10/0316 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem genannten Beschluss vom 13. Dezember 2010 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des UVS Wien vom 13. März 2008 betreffend Übertretung des Universitätsgesetzes 2002 gerichteten Beschwerde (vom 6. Oktober 2008) des nunmehrigen Antragstellers gemäß Paragraph 33 a, VwGG ab.

Mit dem vorliegenden Antrag vom 13. Jänner 2011 wird die Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof habe - durch Unterlassen einer "mündlichen Anhörung" - den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen, es sei anzunehmen, dass der Beschluss sonst anders gelautet hätte; der Antragsteller sei unverschuldet vom UVS nicht angehört worden, die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte für den Antragsteller die letzte Möglichkeit dargestellt, durch Anhörung vor einem Tribunal zu einem "positiveren Ergebnis" zu gelangen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten auszugsweise:

"Verhandlungen

Paragraph 39, (1) Über die Beschwerde ist nach Abschluss des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn

1. der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung einer Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;

2. der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.

(…)

"Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 45, (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

(...)

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

(...)

  1. Absatz 2,Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
  2. Absatz 3,Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(...)"

Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt nur dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. November 2009, Zl. 2009/07/0127, mwN).

Im vorliegenden Fall liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs (durch Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof) aus folgenden Erwägungen nicht vor:

Dem erwähnten Bescheid des UVS Wien vom 13. März 2008 ist zu entnehmen, dass der UVS am 6. März 2008 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hat, zu der der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist; Vielmehr habe der - damals inhaftierte - Beschwerdeführer nach Auskunft der Justizanstalt im Beisein von Zeugen auf die Ausführung zur mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen weder in seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2008 noch im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag entgegen getreten. Davon ausgehend ist zunächst die Behauptung des Antragstellers, er sei "unverschuldet" vom UVS nicht gehört worden, nicht nachvollziehbar.

Insofern geht auch das Vorbringen des Antragstellers, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof für ihn die "letzte Möglichkeit" bedeutet hätte, von einem Tribunal (im Sinne des Artikel 6, EMRK) angehört zu werden, ins Leere, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG auch nicht beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichthof war demnach zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet; eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor.

Im Übrigen hätte die Berufung auf die Ziffer 4, des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG dem Antragsteller auch deshalb nicht zum Erfolg verholfen, weil die Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung voraussetzt, dass der hg. Beschluss vom 13. Dezember 2010 bei Gewährung des Parteiengehörs anders gelautet hätte, was vom Antragsteller nicht dargetan wurde.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.

Wien, am 26. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011100006.X00

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011

Dokumentnummer

JWT_2011100006_20110926X00