Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/05/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/05/0154

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §70;
BauRallg;

Rechtssatz

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, die einem Nachbarn gemäß der Wr BauO zukommen, sind in Paragraph 134 a, Wr BauO taxativ aufgezählt. Daneben stehen dem Nachbarn aber auch Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie z.B. das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. Als ein solches weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist vergleiche das zum Stmk BauG 1995 ergangene E vom 25. September 2007, 2006/06/0001, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010050154.X01

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2010050154_20140130X01

Rechtssatz für 2010/05/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/05/0154

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §70;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch im Fall einer Bewilligung für bauliche Änderungen nach Paragraph 70, Wr BauO ist es erforderlich, dass ein rechtskräftiger Baukonsens, von dem abgewichen werden soll bzw. auf den sich die bauliche Änderung bezieht, vorhanden ist (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0053, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010050154.X02

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2010050154_20140130X02

Entscheidungstext 2010/05/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/05/0154

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §70;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der AK in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Jörgerstraße 20, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Juni 2010, Zl. BOB-599/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte

Partei: Univ. Doz. Dr. MT in Wien, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem mitbeteiligten Bauwerber wurde auf Grund seines Ansuchens vom 21. Dezember 2006 mit Bescheid des Magistrats der Stadt vom 19. Jänner 2007 die baubehördliche Bewilligung zur die Errichtung eines zweigeschossigen, unterkellerten Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoß sowie eines Schwimmbeckens im Garten samt Geländeveränderungen auf der Liegenschaft in Wien, M.-Weg 3, erteilt (im Folgenden: Stammbewilligung). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2010 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid vom 23. Juni 2010 wurde mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/05/0155, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das nunmehrige Beschwerdeverfahren bezieht sich auf ein Ansuchen gemäß Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) des mitbeteiligten Bauwerbers vom 30. September 2008, mit dem beim Magistrat der Stadt Wien die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Herstellung gartenseitiger Geländeveränderungen samt Stützmauern auf der gegenständlichen Liegenschaft in Wien, M.-Weg 3, beantragt wurde (1. Planwechsel).

Bei der am 4. Februar 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Juli 2009 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 70, BO die beantragte Baubewilligung erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde dazu (soweit hier relevant) aus, dass Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens die im Einreichplan ersichtlichen und im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides beschriebenen Bauführungen seien. Die in einem anderen (weiteren) Baubewilligungsverfahren des Mitbeteiligten (Einreichung vom 21. Oktober 2008), das derzeit ebenfalls bei der belangten Behörde anhängig sei, geplanten Bauführungen seien ebenso wenig Gegenstand dieses Berufungsverfahrens, wie - abgesehen von der Grundlage für den

1. Planwechsel - die Einreichung vom 21. Dezember 2006 betreffend die Errichtung des Einfamilienhauses sowie des Schwimmbeckens (Stammbewilligung).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG).

Zunächst ist festzuhalten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, die einem Nachbarn gemäß der BO zukommen, in Paragraph 134 a, BO taxativ aufgezählt. Daneben stehen dem Nachbarn aber auch Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie z.B. das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. Als ein solches weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist vergleiche , das zum Steiermärkischen Baugesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0001, mwN).

Die im hg. Verfahren zur Zl. 2010/05/0155 angefochtene Stammbewilligung bildete, wie die belangte Behörde selbst ausführte, die Grundlage für den 1. Planwechsel. Insbesondere bauen die im Beschwerdefall gegenständlichen Geländeanschüttungen auf den mit der Stammbewilligung bewilligten Geländeanschüttungen auf. Die geplanten Stützmauern wiederum sollen zur Abstützung dieser Geländeanschüttungen errichtet werden und sind daher als untrennbarer Teil der gegenständlichen Baueinreichung anzusehen.

Auch im Fall einer Bewilligung für bauliche Änderungen nach Paragraph 70, BO ist es erforderlich, dass ein rechtskräftiger Baukonsens, von dem abgewichen werden soll bzw. auf den sich die bauliche Änderung bezieht, vorhanden ist vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2013/05/0053, mwN).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall dadurch weggefallen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/05/0155, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, die Stammbewilligung aufgehoben hat. Der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt Wirkung ex tunc zu vergleiche , auch dazu das oben genannte Erkenntnis vom 23. Juli 2013).

Auf Grund der Aufhebung der Stammbewilligung steht daher nicht fest, dass ein Baukonsens vorliegt, auf dessen Grundlage die im vorliegenden Beschwerdefall gegenständlichen Baumaßnahmen bewilligt werden könnten.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wodurch es sich erübrigte, näher auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht in auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 30. Jänner 2014

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010050154.X00

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Dokumentnummer

JWT_2010050154_20140130X00