Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur habe über ihren Antrag, bescheidmäßig festzustellen, dass die Mennonitische Glaubensgemeinschaft - Mennonitische Freikirche Österreich eine gesetzlich anerkannte Kirche sei, ebenso wenig binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden, wie über ihren Eventualantrag, dieser die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz 1874 zu erteilen. Sie beantrage daher eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Anträge.Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur habe über ihren Antrag, bescheidmäßig festzustellen, dass die Mennonitische Glaubensgemeinschaft - Mennonitische Freikirche Österreich eine gesetzlich anerkannte Kirche sei, ebenso wenig binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden, wie über ihren Eventualantrag, dieser die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz 1874 zu erteilen. Sie beantrage daher eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Anträge.
Soweit die beschwerdeführende Partei die Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den von ihr gestellten Eventualantrag geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den Eventualantrag entsteht nämlich erst, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224). Dies war nach dem Beschwerdevorbringen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aber gerade nicht der Fall.Soweit die beschwerdeführende Partei die Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den von ihr gestellten Eventualantrag geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den Eventualantrag entsteht nämlich erst, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224). Dies war nach dem Beschwerdevorbringen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aber gerade nicht der Fall.
Im Übrigen hat die belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens den Bescheid vom 16. November 2009, Zl. BMUKK- 12.040/0003-KA/b/2008, erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Im Übrigen hat die belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens den Bescheid vom 16. November 2009, Zl. BMUKK- 12.040/0003-KA/b/2008, erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 11. Dezember 2009