Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/18/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/18/0028

Entscheidungsdatum

22.03.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §54 Abs1 Z2
NAG 2005 §2 Abs1 Z15
NAG 2005 §47 Abs3
NAG 2005 §47 Abs3 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/18/0029 E 22.03.2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0637 E 18. März 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 umfasst zwar nicht nur die Deckung der Unterhaltsmittel, sondern auch den Ersatz jener Kosten, die - vereinfacht gesagt - im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen könnten. Diese Kosten können jedoch nur dann in die Berechnung der notwendigen Mittel einfließen, wenn Anhaltspunkte für ihr Entstehen und ihre Höhe vorhanden sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180028.X01

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2008180028_20110322X01

Entscheidungstext 2008/18/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/18/0028

Entscheidungsdatum

22.03.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §54 Abs1 Z2
NAG 2005 §2 Abs1 Z15
NAG 2005 §47 Abs3
NAG 2005 §47 Abs3 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/18/0029 E 22.03.2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl über die Beschwerde der Aleksandra Bojkovic (vormals: Radojkovic) in Wien, geboren am 24. September 1982, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juni 2007, Zl. E1/226449/07, betreffend Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei am 15. November 2004 (während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 - FrG) eine Niederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG ausgestellt worden, weil ihre Großmutter österreichische Staatsbürgerin sei. Diese Niederlassungsbewilligung sei auch bereits einmal verlängert worden.

Im auf Grund des hier gegenständlichen Verlängerungsantrages vom 4. Dezember 2006 geführten Verlängerungsverfahren sei die Niederlassungsbehörde nach Paragraph 25, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) vorgegangen.

Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG könnten Fremde, die sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstehe.

Die Beschwerdeführerin sei kein Kind der Zusammenführenden und darüber hinaus auch nicht mehr minderjährig. Sohin sei sie nicht als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG anzusehen. Dementsprechend dürfe ihr nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.

Des Weiteren lägen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nicht vor. Das Einkommen der Großmutter der Beschwerdeführerin betrage € 1.169,--. Sohin könne sie „den Richtsatz des Paragraph 293, ASVG, d. s. für das Jahr 2007 726 € nicht erfüllen“, weil „ihr dann selbst nur 443 € verblieben“. Dieser Betrag liege weit unter dem Existenzminimum. Das Einkommen des Ehemannes der Zusammenführenden könne nicht berücksichtigt werden.

Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassung der Ausweisung auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig sei.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerde, die behauptet, die Großmutter der Beschwerdeführerin habe als österreichische Staatsbürgerin das ihr gemeinschaftsrechtlich (nunmehr: unionsrechtlich) zustehende Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen, kein Sachverhalt zu entnehmen ist, wonach davon ausgegangen werden könnte, diese Beurteilung treffe zu.

Soweit in der Beschwerde auf ein „Verbot[es] der Inländerdiskriminierung für österreichische Staatsbürger“ hingewiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof den damit in Zusammenhang stehenden Bedenken nicht gefolgt ist vergleiche , dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. G 244/09 ua.).

Zu Recht macht die Beschwerde allerdings geltend, die belangte Behörde hätte das Einkommen des Großvaters der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen. Insoweit ist es hier ausreichend, hinsichtlich der Grundsätze der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel und der Beurteilung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, zu verweisen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist im vorliegenden Fall aber auch kein Hinweis dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG anstreben würde. Insoweit hat auch die Niederlassungsbehörde - zutreffend - den gegenständlichen Antrag aus dem Blickwinkel des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG geprüft. Die Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei nicht als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG anzusehen, gehen daher ins Leere. In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde allerdings auch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag im Falle des alleinigen Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen von der Niederlassungsbehörde abzuweisen gewesen wäre und sich eine allein darauf abstellende Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als nicht zulässig darstellt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0608, mwN).

Da die belangte Behörde nach dem Gesagten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, war er aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. März 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180028.X00

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2008180028_20110322X00