I.römisch eins.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei am 15. November 2004 (während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 - FrG) eine Niederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 49 Abs. 1 FrG ausgestellt worden, weil ihre Großmutter österreichische Staatsbürgerin sei. Diese Niederlassungsbewilligung sei auch bereits einmal verlängert worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei am 15. November 2004 (während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 - FrG) eine Niederlassungsbewilligung als begünstigte Drittstaatsangehörige nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG ausgestellt worden, weil ihre Großmutter österreichische Staatsbürgerin sei. Diese Niederlassungsbewilligung sei auch bereits einmal verlängert worden.
Im auf Grund des hier gegenständlichen Verlängerungsantrages vom 4. Dezember 2006 geführten Verlängerungsverfahren sei die Niederlassungsbehörde nach § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) vorgegangen.Im auf Grund des hier gegenständlichen Verlängerungsantrages vom 4. Dezember 2006 geführten Verlängerungsverfahren sei die Niederlassungsbehörde nach Paragraph 25, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) vorgegangen.
Nach § 54 Abs. 1 Z 2 FPG könnten Fremde, die sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstehe.Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG könnten Fremde, die sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstehe.
Die Beschwerdeführerin sei kein Kind der Zusammenführenden und darüber hinaus auch nicht mehr minderjährig. Sohin sei sie nicht als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzusehen. Dementsprechend dürfe ihr nach § 47 Abs. 2 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei kein Kind der Zusammenführenden und darüber hinaus auch nicht mehr minderjährig. Sohin sei sie nicht als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG anzusehen. Dementsprechend dürfe ihr nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.
Des Weiteren lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht vor. Das Einkommen der Großmutter der Beschwerdeführerin betrage € 1.169,--. Sohin könne sie „den Richtsatz des § 293 ASVG, d. s. für das Jahr 2007 726 € nicht erfüllen“, weil „ihr dann selbst nur 443 € verblieben“. Dieser Betrag liege weit unter dem Existenzminimum. Das Einkommen des Ehemannes der Zusammenführenden könne nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nicht vor. Das Einkommen der Großmutter der Beschwerdeführerin betrage € 1.169,--. Sohin könne sie „den Richtsatz des Paragraph 293, ASVG, d. s. für das Jahr 2007 726 € nicht erfüllen“, weil „ihr dann selbst nur 443 € verblieben“. Dieser Betrag liege weit unter dem Existenzminimum. Das Einkommen des Ehemannes der Zusammenführenden könne nicht berücksichtigt werden.
Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassung der Ausweisung auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei.Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassung der Ausweisung auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig sei.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerde, die behauptet, die Großmutter der Beschwerdeführerin habe als österreichische Staatsbürgerin das ihr gemeinschaftsrechtlich (nunmehr: unionsrechtlich) zustehende Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen, kein Sachverhalt zu entnehmen ist, wonach davon ausgegangen werden könnte, diese Beurteilung treffe zu.
Soweit in der Beschwerde auf ein „Verbot[es] der Inländerdiskriminierung für österreichische Staatsbürger“ hingewiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof den damit in Zusammenhang stehenden Bedenken nicht gefolgt ist (vgl. dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. G 244/09 ua.).Soweit in der Beschwerde auf ein „Verbot[es] der Inländerdiskriminierung für österreichische Staatsbürger“ hingewiesen wird, ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof den damit in Zusammenhang stehenden Bedenken nicht gefolgt ist vergleiche , dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. G 244/09 ua.).
Zu Recht macht die Beschwerde allerdings geltend, die belangte Behörde hätte das Einkommen des Großvaters der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen. Insoweit ist es hier ausreichend, hinsichtlich der Grundsätze der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel und der Beurteilung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, zu verweisen.Zu Recht macht die Beschwerde allerdings geltend, die belangte Behörde hätte das Einkommen des Großvaters der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen. Insoweit ist es hier ausreichend, hinsichtlich der Grundsätze der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel und der Beurteilung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, zu verweisen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist im vorliegenden Fall aber auch kein Hinweis dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 2 NAG anstreben würde. Insoweit hat auch die Niederlassungsbehörde - zutreffend - den gegenständlichen Antrag aus dem Blickwinkel des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG geprüft. Die Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei nicht als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzusehen, gehen daher ins Leere. In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde allerdings auch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag im Falle des alleinigen Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen von der Niederlassungsbehörde abzuweisen gewesen wäre und sich eine allein darauf abstellende Erlassung einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Z 2 FPG als nicht zulässig darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0608, mwN). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist im vorliegenden Fall aber auch kein Hinweis dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG anstreben würde. Insoweit hat auch die Niederlassungsbehörde - zutreffend - den gegenständlichen Antrag aus dem Blickwinkel des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG geprüft. Die Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei nicht als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG anzusehen, gehen daher ins Leere. In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde allerdings auch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag im Falle des alleinigen Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen von der Niederlassungsbehörde abzuweisen gewesen wäre und sich eine allein darauf abstellende Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als nicht zulässig darstellt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0608, mwN).
Da die belangte Behörde nach dem Gesagten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, war er aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde nach dem Gesagten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, war er aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. März 2011