Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0020

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §61;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0097 E 9. Dezember 1986 VwSlg 12321 A/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Eine bauliche Anlage bedarf nicht einer Genehmigung nach Paragraph 60 und nach Paragraph 61, Wr. BauO. Soweit eine bestimmte Anlage als bauliche nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr. BauO bewilligungspflichtig ist, kommt also eine Bewilligung nach Paragraph 61, nicht in Betracht. (Hinweis auf E vom 14.5.1985, 85/05/0014)

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050020.X01

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050020_20091020X01

Rechtssatz für 2008/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0020

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996;

Rechtssatz

Das Wr GaragenG 1957 ist auch im Geltungsbereich des Wr KlGG 1996 anzuwenden. Auch bei einer Verletzung der Bestimmungen über die baubehördliche Bewilligungspflicht nach dem Wr GaragenG sind die Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BO über die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuwenden, weil nach Paragraph eins, Absatz 2, Wr GaragenG 1957 die Bestimmungen der Bauordnung gelten, soweit das Wr GaragenG 1957 keine abweichenden Vorschriften enthält (Hinweis E vom 4. September 2001, 2001/05/0168, m.w.N.).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050020.X02

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050020_20091020X02

Rechtssatz für 2008/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/05/0020

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Die fachgerechte Aufstellung eines kraftschlüssig mit dem Boden verbunden Fahnenmastes mit einer Höhe von ca. 5 m erfordert jedenfalls ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, gilt es doch, Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden. Der Mast muss jedenfalls kippsicher aufgestellt werden. Es besteht somit jedenfalls ein öffentliches Interesse daran, dass derartige Bauten sicher ausgeführt werden (Hinweis Erkenntnisse vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0074, und vom 25. Februar 2005, 2003/05/0095). Es kommt dabei nicht darauf an, ob öffentliche Rücksichten tatsächlich berührt werden, sondern es genügt, wenn diese berührt werden können (Hinweis E vom 10. Mai 1994, 94/05/0074).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050020.X03

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050020_20091020X03

Rechtssatz für 2008/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/05/0020

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §62a Abs1 Z19;
B-VG Art7 Abs1;
StVO 1960 §82;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es käme zu einer "Ungleichbehandlung", wenn eine Bewilligung für eine Fahnenstange auf privatem Grund verlangt würde, wenn doch in Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 19, Wr BauO Fahnenstangen und dergleichen auf öffentlichen Verkehrsflächen bewilligungsfrei wären, ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass ohne Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 19, Wr BauO Fahnenstangen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen einer Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr BauO unterlägen, dass es dem Gesetzgeber aus sachlich gerechtfertigten Überlegungen aber frei steht, bestimmte Bauten bewilligungsfrei errichten zu lassen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auszuführen, dass auf öffentlichen Verkehrsflächen - abgesehen von den dort regelmäßig gegebenen Eigentumsverhältnissen - ein besonderes Rechtsregime mit Bewilligungspflichten gilt vergleiche Paragraph 82, StVO, Paragraphen eins und 2 in Verbindung mit Tarif A Ziffer 5,, Tarif B Ziffer 19, Wr GebrauchsabgabeG 1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050020.X04

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050020_20091020X04

Entscheidungstext 2008/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/05/0020

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
L82109 Kleingarten Wien;
L82259 Garagen Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §61;
BauO Wr §62a Abs1 Z19;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996;
StVO 1960 §82;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des P S in Wien, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 3. Dezember 2007, Zl. BOB-466 und 467/07, betreffend Bauauftrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 763/3 und Nr. 763/21 Czartoryskigasse 141 der Liegenschaft EZ. 1198, Grundbuch 01401 Dornbach, und des Grundstückes Nr. 763/2 der Liegenschaft EZ. 1202, Grundbuch 01401 Dornbach, welches südlich des Grundstückes Czartoryskigasse 143 liegt.

Für diese Grundstücke gilt der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument (PD) 6717. Dieses PD ordnet unter Punkt römisch zwei. 5 "Besondere Bestimmungen gemäß Paragraph 3, des Wiener Kleingartengesetzes mit Plandarstellung" an:

"5.1. Innerhalb der mit BB 8 bezeichneten und als Erholungsgebiet/Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Grundflächen darf jeweils ein Objekt für Gemeinschaftsanlagen von maximal 80 m2 errichtet werden.

5.2. Die mit BB 9 bezeichneten und als Erholungsgebiet/Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Flächen sind Gemeinschaftsflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorbehalten".

Die gegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich in einem als "Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" gewidmeten Gebiet, für das die unter BB 8 und BB 9 genannten besonderen Bestimmungen gelten.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 37 vom 17. August 2007, Zl. MA  37/17- Czartoryskigasse 143/15327-1/2007, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 763/2 gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den ohne Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. 763/ 2 geschaffenen "Einstellplatz für 8 KFZ-Stellplätze durch Entfernen der Pflasterung im Bereich der Stellplätze und durch Entfernen der asphaltierten Rangierfläche bis zum Aufschließungsweg beseitigen zu lassen" (Spruchpunkt 1). Weiters wurde ausgesprochen, dass sofort nach Rechtskraft des Bescheides das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf diesem Grundstück zu unterlassen sei (Spruchpunkt 2).

Mit einem weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 37 vom 17. August 2007, Zl. MA 37/17- Czartoryskigasse 141/25567-1/2007, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 763/3 gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO aufgetragen, den ohne Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. 763/ 3 geschaffenen "Einstellplatz für 8 KFZ-Stellplätze durch Entfernen der Pflasterung im Bereich der Stellplätze und Entfernen der asphaltierten Rangierfläche bis zum Aufschließungsweg beseitigen zu lassen" (Spruchpunkt 1). Sofort nach Rechtskraft des Bescheides sei das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf diesem Grundstück zu unterlassen (Spruchpunkt 2) und der ohne Baubewilligung an der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 763/21 und Nr. 763/3 errichtete Fahnenmast abzutragen und entfernen zu lassen (Spruchpunkt 3). Die aufgetragenen Maßnahmen seien binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.

Die Baubehörde begründete ihre Entscheidungen damit, dass sowohl für die KFZ-Stellplätze als auch für die Errichtung des Fahnenmastes eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei, eine solche jedoch nicht vorliege.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt, der Bescheid zur Zl. MA 37/17- Czartoryskigasse 143/15327-1/2007 jedoch mit der Maßgabe, dass im Betreff des Bescheides die Bezeichnung der Einlagezahl "EZ 1202" an Stelle von "EZ 3098" zu lauten habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 dieses Gesetz auf Flächen anzuwenden sei, die als "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" und "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen gewidmet seien. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. gälten für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen auf diesen Flächen ausschließlich die Bestimmungen der BO. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Wiener Garagengesetzes bedürfe jegliche Bauführung zur Errichtung oder Vergrößerung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen einer baubehördlichen Bewilligung, sofern nicht Paragraph 62 a, BO zur Anwendung komme. Das Wiener Garagengesetz sei auch auf Flächen anzuwenden, die dem Kleingartengesetz unterliegen; dies ergebe sich aus Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes. Es werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass weder für die insgesamt 16 KFZ-Stellplätze noch für den Fahnenmast eine Baubewilligung erwirkt worden sei. Der Erteilung eines Bauauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, BO stehe auch die nachträgliche Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens nicht entgegen; während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens dürfe aber der Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, es sei völlig unklar, wer Adressat der Bauaufträge sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass sich im Spruch die Wortfolge "Der Magistrat erteilt dem Eigentümer der Baulichkeit..." finde und in der Zustellverfügung der Beschwerdeführer namentlich bezeichnet werde. Beizupflichten sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der im Bescheid fehlerhaft bezeichneten Liegenschaft mit "EZ. 3098". Es handle sich jedoch um einen bloßen Schreibfehler, der nunmehr berichtigt worden sei. Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften seien im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlungen an Ort und Stelle besichtigt worden. Für den Beschwerdeführer sei eindeutig erkennbar gewesen, welche Liegenschaften von den Bauauftragsverfahren betroffen seien, da er selbst bei den Verhandlungen anwesend gewesen sei. Er habe auch im Zuge der Verhandlungen bestätigt, Eigentümer beider verfahrensgegenständlicher Liegenschaften zu sein. Paragraph 62 a, BO sei hier nicht anwendbar. Vielmehr käme Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Wiener Garagengesetzes zur Anwendung, wonach jegliche Bauführung zur Errichtung oder Vergrößerung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei den asphaltierten Stellplätzen samt Rangierfläche zweifellos um Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Errichtung von Objekten für Gemeinschaftsanlagen bis 80 m2 sei aufgrund des geltenden Planungsdokuments zulässig, sei entgegenzuhalten, dass die Eignung von Grundflächen für Bauführungen gemäß dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan keinesfalls eine Bewilligungspflicht des konkreten Bauprojektes aufzuheben vermöge. Bezüglich des Fahnenmastes sei auszuführen, dass gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO für die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht würden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet seien, öffentliche Rücksichten zu berühren, vor Baubeginn die behördliche Bewilligung zu erwirken sei. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall auf den - wie den im Akt einliegenden Fotos zu entnehmen sei - doch eine beträchtliche Höhe aufweisenden Fahnenmast anzuwenden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer trägt vor, in Paragraph 61, BO sei normiert, dass eine Bewilligung für Anlagen "unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzung" einzuholen sei. Es sei daher aufgrund der Flächenwidmung für die angelegten Stellplätze keine Baubewilligung einzuholen gewesen.

Durch die Errichtung des Fahnenmastes würden keine öffentlichen Interessen bzw. Rücksichten betroffen. Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO sei daher nicht anwendbar, weshalb das Aufstellen der Fahnenstange bewilligungsfrei möglich sei.

Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob eine Ausnahme im Sinn des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BO vorliege.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von den beschwerdegegenständlichen Bauaufträgen betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich in einem als "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" gewidmeten Gebiet.

Der Beschwerdeführer hat auf seinen Grundstücken ohne Einholung einer Baubewilligung gepflasterte Stellplätze und asphaltierte Rangierflächen angelegt. Für die Beurteilung dieses dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhaltes war von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Kleingartengesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1996,, in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2006,, (KlGG) ist dieses Gesetz auf Flächen mit der Widmung "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" und "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.

Nach Absatz 2, leg. dieses Paragraphen gilt, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Bauordnung für Wien.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KlGG ist im "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" und "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

Gemeinschaftsanlagen sind nach Paragraph 2, Absatz 4, KlGG Einrichtungen, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen, kulturellen, gesundheitlichen oder sportlichen Bedürfnissen der Bewohner und Benützer der umliegenden Kleingärten oder dem Abstellen von Fahrzeugen dienen und allenfalls auch öffentlich zugänglich sind.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Garagengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1957,, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2004,, fallen unter diese Bestimmung Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen.

Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten für die in Absatz eins, bezeichneten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Die hier maßgeblichen Begriffsbestimmungen des Wiener Garagengesetzes lauten:

"§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.

  1. Absatz 2,Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Garagen (Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen sowie Garagengebäude.

...

  1. Absatz 4,Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
  2. Absatz 5,Rangierflächen sind jene Flächen, die in Anbetracht des voraussichtlichen Fahrzeugwechsels, der Gestalt und Einrichtung der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen für einen gefahrlosen Betrieb notwendig sind.
  3. Absatz 6,Stellplatz heißt jene Teilfläche einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges einschließlich des Öffnens der Türen, der Kofferräume oder der Motorhaube dient."

    Der die Bewilligungspflicht regelnde Paragraph 3, Wiener Garagengesetz hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

    "§ 3. (1) Sofern nicht Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der Paragraphen 60 und 70, 70 a oder 71 der Bauordnung für Wien:

a) jegliche Bauführung zur Errichtung oder Vergrößerung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen;

b) die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne daß eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;

...

  1. Absatz 2,Keiner Bewilligung nach Absatz eins, Litera b, bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m2 Grundfläche, weiters im Seitenabstand gegen Nachbarliegenschaften, wenn dieser Seitenabstand mindestens 3 m breit ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 Absatz eins, dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Einstellplätzen gelten auch für solche Anlagen".

    Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, der Bauordnung für Wien (in weitere Folge: BO) ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die Paragraphen 62, 62, a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Baubeginn eine Bewilligung einzuholen:

"b) Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden".

Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Baues zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass für die angelegten Stellplätze und Rangierflächen keine Baubewilligung erforderlich gewesen sei, da gemäß Paragraph 61, BO eine "Bewilligung für Anlagen unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzung" einzuholen sei.

Paragraph 61, BO normiert eine Bewilligungspflicht für Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (Paragraph 6, BO) zu belästigen, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind.

Aus Paragraph 61, BO ergibt sich somit zweifelsfrei (arg. "sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind"), dass eine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht in Betracht kommt, soweit eine bestimmte Anlage als bauliche Anlage nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, leg. cit. bewilligungspflichtig ist vergleiche , Moritz, BauO für Wien4 (2009) Anmerkung , zu Paragraph 61 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Aus der oben dargestellten Rechtslage folgt: Stellplätze und Rangierflächen der hier zu beurteilenden Art sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, deren Bewilligungspflicht nach dem Wiener Garagengesetz zu beurteilen ist. Die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nach den Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes bedarf einer baubehördlichen Bewilligung nach den Paragraphen 60, 70, 70 a, oder 71 BO, sofern nicht eine Ausnahme nach Paragraph 62 a, der BO für Wien zur Anwendung kommt oder es sich um Stellplätze im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. handelt. Im gegenständlichen Fall wurden Stellplätze für insgesamt 16 Kraftfahrzeuge in einer die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, lt. b BO erfüllenden Art errichtet. In Paragraph 62 a, BO werden die bewilligungsfreien Bauvorhaben taxativ aufgezählt. Die vom Beschwerdeführer errichteten Stellplätze und Rangierflächen können keinem der im Paragraph 62 a, BO aufgezählten Tatbestände subsumiert werden. Die Anlage der von den beschwerdegegenständlichen Bauaufträgen erfassten Stellplätze und Rangierflächen ist daher im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO bewilligungspflichtig. Auch die Zulässigkeit der Errichtung dieser Anlagen nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vermag deren erforderliche Baubewilligung nicht zu ersetzen.

Das Wiener Garagengesetz ist auch im Geltungsbereich des KlGG anzuwenden. Auch bei einer Verletzung der Bestimmungen über die baubehördliche Bewilligungspflicht nach dem Wiener Garagengesetz sind die Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 10, BO über die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuwenden, weil nach Paragraph eins, Absatz 2, Wiener Garagengesetz die Bestimmungen der Bauordnung gelten, soweit das Wiener Garagengesetz keine abweichenden Vorschriften enthält vergleiche , dazu hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0168, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer meint auch, für den Fahnenmast sei keine Baubewilligung nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, der BO erforderlich, weil für die von dieser Regelung erfassten Bauten (kumulativ) ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich sei, diese mit dem Boden in kraftschlüssiger Verbindung stehen müssten und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sein müssten, öffentliche Rücksichten zu berühren. Der Beschwerdeführer vermeint, durch die Errichtung des Fahnenmastes würden keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt, selbst wenn dieser umkippen würde.

Auch dieses Vorbringen kann den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg führen.

Die fachgerechte Aufstellung eines Fahnenmasten der hier zu beurteilenden Art in einer Höhe von ca. 5 m erfordert jedenfalls ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, gilt es doch, Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden. Der Mast muss jedenfalls kippsicher aufgestellt werden. Dass der Fahnenmast - wie aus den im Verwaltungsakt erliegenden Photos auch erkennbar ist - kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Es besteht somit jedenfalls ein öffentliches Interesse daran, dass derartige Bauten sicher ausgeführt werden vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0074, und vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0095). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob öffentliche Rücksichten tatsächlich berührt werden, sondern es genügt, wenn diese berührt werden können vergleiche , auch dazu hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0074). Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass auch für den Fahnenmast die erforderliche Baubewilligung fehlt. Es handelt sich um einen bewilligungspflichtigen Bau im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO. Die Erteilung des Bauauftrages erfolgte daher zu Recht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es käme zu einer "Ungleichbehandlung", wenn nunmehr eine Bewilligung für die Fahnenstange verlangt würde, wenn doch in Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 19, BO Fahnenstangen und dergleichen auf öffentlichen Verkehrsflächen bewilligungsfrei wären, ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass ohne Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 19, BO Fahnenstangen der hier gegenständlichen Größe auch auf öffentlichen Verkehrsflächen einer Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO unterlägen, dass es dem Gesetzgeber aus sachlich gerechtfertigten Überlegungen aber frei steht, bestimmte Bauten bewilligungsfrei errichten zu lassen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auszuführen, dass auf öffentlichen Verkehrsflächen - abgesehen von den dort regelmäßig gegebenen Eigentumsverhältnissen - ein besonderes Rechtsregime mit Bewilligungspflichten gilt vergleiche Paragraph 82, StVO, Paragraphen eins, und 2 in Verbindung mit Tarif A Ziffer 5,, Tarif B Ziffer 19, Wiener Gebrausabgabegesetz 1966).

Das erst in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen bezüglich der mangelnden Konkretisierung der Lage der von den Bauaufträgen betroffenen baulichen Anlagen erweist sich als Neuerung gemäß Paragraph 41, VwGG. Überdies wurde nicht vorgebracht, mit welchen baulichen Anlagen die verfahrensgegenständlichen verwechselt hätten werden könnten.

Es erweist sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. Oktober 2009

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050020.X00

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011

Dokumentnummer

JWT_2008050020_20091020X00