Verwaltungsgerichtshof
20.10.2009
2008/05/0020
Die fachgerechte Aufstellung eines kraftschlüssig mit dem Boden verbunden Fahnenmastes mit einer Höhe von ca. 5 m erfordert jedenfalls ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, gilt es doch, Gefahren durch ein Umstürzen zu vermeiden. Der Mast muss jedenfalls kippsicher aufgestellt werden. Es besteht somit jedenfalls ein öffentliches Interesse daran, dass derartige Bauten sicher ausgeführt werden (Hinweis Erkenntnisse vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0074, und vom 25. Februar 2005, 2003/05/0095). Es kommt dabei nicht darauf an, ob öffentliche Rücksichten tatsächlich berührt werden, sondern es genügt, wenn diese berührt werden können (Hinweis E vom 10. Mai 1994, 94/05/0074).