(2)Absatz 2,...."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Maßnahmen handeln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2002, 2001/07/0174, und vom 20. September 2001, 2000/07/0222, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Maßnahmen handeln vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2002, 2001/07/0174, und vom 20. September 2001, 2000/07/0222, mwN).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der bestehende wasserrechtliche Konsens vom 9. Oktober 1981 die Abwasserableitung in Betonrohren (auch über das Grundstück des Mitbeteiligten) und die Einleitung der Abwässer in den P-Bach vorsieht. Dass diese Form der Einleitung nicht erfolgt und statt dessen die Abwässer in ein Grundstück des Mitbeteiligten abgeleitet werden, wird ebenfalls nicht bestritten. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen geht hervor, dass sich "der Ablaufstrang offensichtlich nicht mehr in einem funktionsfähigen Zustand" befindet; daraus ist zu schließen, dass die bewilligte Verrohrung zwar verlegt wurde, aber zwischenzeitig undicht geworden war. Fest steht daher, dass der konsensgemäße Zustand im Bereich des Grundstückes des Mitbeteiligten nicht (mehr) vorliegt. Dass die solcherart erfolgende Ableitung nur mechanisch vorgereinigten Abwassers ohne die diesbezüglich notwendige wasserrechtliche Bewilligung (nach § 32 WRG 1959) eine Übertretung des WRG 1959 darstellt, liegt ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass dadurch in die Rechte des Mitbeteiligten als Grundeigentümer eingegriffen wird.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der bestehende wasserrechtliche Konsens vom 9. Oktober 1981 die Abwasserableitung in Betonrohren (auch über das Grundstück des Mitbeteiligten) und die Einleitung der Abwässer in den P-Bach vorsieht. Dass diese Form der Einleitung nicht erfolgt und statt dessen die Abwässer in ein Grundstück des Mitbeteiligten abgeleitet werden, wird ebenfalls nicht bestritten. Aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen geht hervor, dass sich "der Ablaufstrang offensichtlich nicht mehr in einem funktionsfähigen Zustand" befindet; daraus ist zu schließen, dass die bewilligte Verrohrung zwar verlegt wurde, aber zwischenzeitig undicht geworden war. Fest steht daher, dass der konsensgemäße Zustand im Bereich des Grundstückes des Mitbeteiligten nicht (mehr) vorliegt. Dass die solcherart erfolgende Ableitung nur mechanisch vorgereinigten Abwassers ohne die diesbezüglich notwendige wasserrechtliche Bewilligung (nach Paragraph 32, WRG 1959) eine Übertretung des WRG 1959 darstellt, liegt ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass dadurch in die Rechte des Mitbeteiligten als Grundeigentümer eingegriffen wird.
Das vorliegende Verfahren wurde durch den Antrag der mitbeteiligten Partei als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 ausgelöst.Das vorliegende Verfahren wurde durch den Antrag der mitbeteiligten Partei als Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 ausgelöst.
Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie eine Überschreitung der "Sache" des Verfahrens erster Instanz durch den Berufungsbescheid erblickt. Dass der wasserpolizeiliche Auftrag im öffentlichen Interesse und nicht in Stattgebung des Antrages des Mitbeteiligten erginge, ist weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nähere Ausführungen zu beiden Aspekten (öffentliches Interesse, Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten) weitgehend vermissen lässt; Ausführungen dazu, dass die Berufungsbehörde ihren Prüfungsmaßstab geändert hätte und ihr Augenmerk nunmehr auf die Verletzung öffentlicher Interessen richte, sind dem Bescheid aber nicht zu entnehmen. Hingegen bezieht sich die belangte Behörde mehrfach auf die Rohrleitung auf dem Grundstück des Betroffenen, sodass nichts dafür spricht, dass die belangte Behörde nunmehr im öffentlichen Interesse vorgegangen sei. Der Vorwurf, deshalb die Sache des Verfahrens erster Instanz überschritten zu haben, ist daher nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, ein Beseitigungsauftrag (Unterlassungsauftrag) wie im Verfahren erster Instanz angeordnet, könne nicht in einen Instandhaltungsauftrag umgewandelt werden, ohne ebenfalls die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens zu überschreiten. Sie bezieht sich u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, 95/07/0040.
Im dortigen Fall war die Situation aber insofern umgekehrt, als die Behörde erster Instanz einen Instandhaltungsauftrag erteilt, die Behörde zweiter Instanz diesen aber in einen Beseitigungsauftrag umgewandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof sprach damals aus, dass ein wasserpolizeilicher Beseitigungsauftrag das Gegenteil eines Instandhaltungsauftrages sei und dass die Berufungsbehörde durch die Umwandlung des Instandhaltungsauftrages in einen Beseitigungsauftrag die Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG überschritten habe. Eine solche Situation liegt im Gegenstand aber schon deshalb nicht vor, weil die Behörde erster Instanz keinen Beseitigungsauftrag erlassen hat. Die Behörde erster Instanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur "Unterbindung" der nicht bewilligten Ableitung von mechanisch gereinigtem Abwasser in das Waldgrundstück der mitbeteiligten Partei und ließ dabei gänzlich offen, in welcher Form diese "Unterbindung" zu erfolgen habe. Eine der Möglichkeiten der "Unterbindung" der Ableitung der Abwässer in das Grundstück des Mitbeteiligten wäre die Verlegung neuer Rohre und die konsensgemäße Ableitung der Abwässer in den P-Bach.Im dortigen Fall war die Situation aber insofern umgekehrt, als die Behörde erster Instanz einen Instandhaltungsauftrag erteilt, die Behörde zweiter Instanz diesen aber in einen Beseitigungsauftrag umgewandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof sprach damals aus, dass ein wasserpolizeilicher Beseitigungsauftrag das Gegenteil eines Instandhaltungsauftrages sei und dass die Berufungsbehörde durch die Umwandlung des Instandhaltungsauftrages in einen Beseitigungsauftrag die Sache im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten habe. Eine solche Situation liegt im Gegenstand aber schon deshalb nicht vor, weil die Behörde erster Instanz keinen Beseitigungsauftrag erlassen hat. Die Behörde erster Instanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur "Unterbindung" der nicht bewilligten Ableitung von mechanisch gereinigtem Abwasser in das Waldgrundstück der mitbeteiligten Partei und ließ dabei gänzlich offen, in welcher Form diese "Unterbindung" zu erfolgen habe. Eine der Möglichkeiten der "Unterbindung" der Ableitung der Abwässer in das Grundstück des Mitbeteiligten wäre die Verlegung neuer Rohre und die konsensgemäße Ableitung der Abwässer in den P-Bach.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die im Bescheid der BH allgemein formulierte Verpflichtung konkretisiert und die Art der Unterbindung der Ableitung insofern vorgeschrieben, als diese nun - technisch genau beschrieben - "entlang der nicht mehr funktionsfähigen wasserrechtlich bewilligten Leitung" zu erfolgen hat. Daran, dass sich diese Abänderung des Bescheidspruches innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegt, bestehen keine Zweifel.
Auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Errichtung einer neuen Anlage neben der bestehenden Anlage und damit außerhalb der konsentierten Trasse aufgetragen worden sei, verfängt nicht. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist zweifelsfrei so zu verstehen, dass die nicht mehr funktionsfähige Leitung zu entfernen und entlang, d.h. in der dann wieder freien Trasse, somit innerhalb des vom Konsens gedeckten Verlaufes, ein funktionsfähiger Abwasserstrang zu verlegen ist.
Die belangte Behörde hat - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz, die von einer nicht nach § 32 WRG 1959 bewilligten Ableitung ausging - den wasserpolizeilichen Auftrag auf die verletzte Instandhaltungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 50 WRG 1959 gestützt.Die belangte Behörde hat - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz, die von einer nicht nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligten Ableitung ausging - den wasserpolizeilichen Auftrag auf die verletzte Instandhaltungspflicht der Beschwerdeführerin nach Paragraph 50, WRG 1959 gestützt.
Ein Instandhaltungsauftrag bzw. Instandsetzungsauftrag kommt bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt keine Bewilligung vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann.Ein Instandhaltungsauftrag bzw. Instandsetzungsauftrag kommt bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt keine Bewilligung vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass hinsichtlich der offenbar (zumindest teilweise) bestehenden Abwasseranlage ein wasserrechtlicher Konsens aus dem Jahre 1981 besteht, demzufolge die geklärten Abwässer in den P-Bach einzuleiten sind. Hinsichtlich dieser wasserrechtlichen Bewilligung bzw. der auf dieser Grundlage errichteten Wasserbauten, wie z.B. der Abwasserrohre, trifft die Beschwerdeführerin als Konsensinhaberin die Verpflichtung zur Instandhaltung im Sinne des § 50 WRG 1959. Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so ist ihm aber gemäß § 138 Abs. 1 lit. a zweiter Fall WRG 1959 ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0290). Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 erlassen werden. Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass hinsichtlich der offenbar (zumindest teilweise) bestehenden Abwasseranlage ein wasserrechtlicher Konsens aus dem Jahre 1981 besteht, demzufolge die geklärten Abwässer in den P-Bach einzuleiten sind. Hinsichtlich dieser wasserrechtlichen Bewilligung bzw. der auf dieser Grundlage errichteten Wasserbauten, wie z.B. der Abwasserrohre, trifft die Beschwerdeführerin als Konsensinhaberin die Verpflichtung zur Instandhaltung im Sinne des Paragraph 50, WRG 1959. Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so ist ihm aber gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall WRG 1959 ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0290). Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zur Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 erlassen werden. Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen.
Der Berufungsbehörde ist es aber nicht verwehrt, gemäß § 66 Abs. 4 AVG den unterinstanzlichen, nach § 138 WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das einem Beschwerdeführer als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen rechtlich anders qualifiziert wird als durch die Unterbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1978, 2825/78). Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin ist daher nicht darin zu erblicken, dass die belangte Behörde als verletzte Norm die Bestimmung des § 50 WRG 1959 und nicht - wie die Behörde erster Instanz - diejenige des § 32 WRG 1959 heranzog.Der Berufungsbehörde ist es aber nicht verwehrt, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den unterinstanzlichen, nach Paragraph 138, WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das einem Beschwerdeführer als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen rechtlich anders qualifiziert wird als durch die Unterbehörde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1978, 2825/78). Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin ist daher nicht darin zu erblicken, dass die belangte Behörde als verletzte Norm die Bestimmung des Paragraph 50, WRG 1959 und nicht - wie die Behörde erster Instanz - diejenige des Paragraph 32, WRG 1959 heranzog.
Im Recht ist die Beschwerde allerdings, wenn sie bemängelt, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, dass die mitbeteiligte Partei selbst die Funktionsunfähigkeit der Abwasserleitung verursacht und dass sie sich geweigert habe, die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes durch die Beschwerdeführerin zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin hat während des Verwaltungsverfahrens die Behauptung aufgestellt, der Mitbeteiligte habe selbst die Schäden an der Rohrleitung verursacht. Dieser Behauptung ist die belangte Behörde nicht nachgegangen. Der Sachverständige spricht in seinem Gutachten nur davon, dass "der Ablaufstrang nicht mehr in einem funktionsfähigen Zustand" sei, legt aber die Gründe für die mangelnde Funktionsfähigkeit nicht näher dar, sodass eine solche Möglichkeit auch durch das Gutachten nicht ausgeschlossen werden kann. Wie dargestellt, wurde das Verfahren durch den Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 ausgelöst und über diesen Antrag entschieden.Die Beschwerdeführerin hat während des Verwaltungsverfahrens die Behauptung aufgestellt, der Mitbeteiligte habe selbst die Schäden an der Rohrleitung verursacht. Dieser Behauptung ist die belangte Behörde nicht nachgegangen. Der Sachverständige spricht in seinem Gutachten nur davon, dass "der Ablaufstrang nicht mehr in einem funktionsfähigen Zustand" sei, legt aber die Gründe für die mangelnde Funktionsfähigkeit nicht näher dar, sodass eine solche Möglichkeit auch durch das Gutachten nicht ausgeschlossen werden kann. Wie dargestellt, wurde das Verfahren durch den Antrag eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 ausgelöst und über diesen Antrag entschieden.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juli 1994, 92/07/0154, ausgesprochen, dass § 138 WRG 1959 den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit gibt, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat. Eine in diese Richtung gehende Behauptung hat die Beschwerdeführerin aber aufgestellt. Da sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob der Mitbeteiligte für die Beeinträchtigung seiner Rechte selbst einzustehen hat. Wäre dies aber der Fall, so wäre sein Antrag abzuweisen gewesen, ein wasserpolizeilicher Auftrag als Folge seines Antrages hätte nicht ergehen dürfen.Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juli 1994, 92/07/0154, ausgesprochen, dass Paragraph 138, WRG 1959 den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit gibt, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat. Eine in diese Richtung gehende Behauptung hat die Beschwerdeführerin aber aufgestellt. Da sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob der Mitbeteiligte für die Beeinträchtigung seiner Rechte selbst einzustehen hat. Wäre dies aber der Fall, so wäre sein Antrag abzuweisen gewesen, ein wasserpolizeilicher Auftrag als Folge seines Antrages hätte nicht ergehen dürfen.
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren behauptet, sie habe der mitbeteiligten Partei angeboten, den konsensgemäßen Zustand der Leitung herzustellen, was die mitbeteiligte Partei aber abgelehnt habe. Auch damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dies stellt einen weiteren wesentlichen Begründungsmgangel dar. Sollte es nämlich zutreffen, dass die mitbeteiligte Partei die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes ablehnt, dann fehlt es ihr an dem für einen Antrag nach § 138 WRG erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes kann sie nicht fordern. Dass die mitbeteiligte Partei zur Duldung der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes verpflichtet ist, mag für die Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass eine Weigerung, den konsensgemäßen Zustand herstellen zu lassen, zum Verlust des Rechtsschutzinteresses führt.Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren behauptet, sie habe der mitbeteiligten Partei angeboten, den konsensgemäßen Zustand der Leitung herzustellen, was die mitbeteiligte Partei aber abgelehnt habe. Auch damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dies stellt einen weiteren wesentlichen Begründungsmgangel dar. Sollte es nämlich zutreffen, dass die mitbeteiligte Partei die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes ablehnt, dann fehlt es ihr an dem für einen Antrag nach Paragraph 138, WRG erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes kann sie nicht fordern. Dass die mitbeteiligte Partei zur Duldung der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes verpflichtet ist, mag für die Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass eine Weigerung, den konsensgemäßen Zustand herstellen zu lassen, zum Verlust des Rechtsschutzinteresses führt.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein - wie hier - auf Antrag eines Betroffenen erlassener wasserpolizeilicher Auftrag nur soweit gerechtfertigt ist, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte erforderlich ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 2002/07/0090, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein - wie hier - auf Antrag eines Betroffenen erlassener wasserpolizeilicher Auftrag nur soweit gerechtfertigt ist, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte erforderlich ist vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 2002/07/0090, mwN).
Das Fehlen wesentlicher Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wie hinsichtlich der Lage und Situierung des Grundstückes des Mitbeteiligten, des bewilligten Abwasserstranges und der Einleitungsstelle in den P-Bach führt aber dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der wasserpolizeiliche Auftrag, der im Wesentlichen eine Neuerrichtung der gesamten Abwasserleitung aufträgt, mehr aufträgt, als zur Beseitigung der Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin notwendig ist.
Auch dies kann aber weder aus dem Akt noch aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nachvollzogen werden, sodass sich der angefochtene Bescheid wegen dieser relevanten Feststellungs- und Begründungsmängel als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erweist.
Nach dem Akteninhalt wurde den Verfahrensparteien in Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht, was in der Beschwerde auch aufgezeigt wird. Dies stellt eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; dies nicht zuletzt auch unter dem in der Beschwerde angesprochenen Aspekt der Zulässigkeit der Heranziehung der ÖNORM B 2503 und des ÖWAV-Regelblattes Nr. 22. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Anwendung dieser Regelwerke auf den Beschwerdefall. Wäre ihr das Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht worden, hätte sie sich auch dazu äußern können und es ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde dann zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Aus den vorhin dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Aus den vorhin dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.