Verwaltungsgerichtshof
26.04.2007
2006/07/0058
Der Berufungsbehörde ist es nicht verwehrt, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den unterinstanzlichen, nach Paragraph 138, WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das einem Bf als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen rechtlich anders qualifiziert wird als durch die Unterbehörde (Hinweis E 17. 5. 1978, 2825/78). Eine Rechtsverletzung der Bf ist daher nicht darin zu erblicken, dass die belBeh als verletzte Norm die Bestimmung des Paragraph 50, WRG 1959 und nicht - wie die Behörde erster Instanz - diejenige des Paragraph 32, WRG 1959 heranzog.