(2)Absatz 2,Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
Die beschwerdeführende Landeshauptstadt geht offenkundig selbst (richtigerweise) davon aus, dass durch die Einräumung der Parteistellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der dort belangten Behörde - das war gemäß § 13 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz, § 3 Abs. 1 Kärntner Bauordnung der Bürgermeister - keine materiellen Berechtigungen eingeräumt werden, sodass sie auch nicht befugt ist, die Höchstgerichte wegen behaupteter materieller Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates anzurufen. Diese belangte Behörde kann daher unter Berufung auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur die Verletzung ihrer aus dem Verfahrensrecht erfließenden (formellen) Parteirechte geltend machen (siehe Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 73, sowie den hg Beschluss vom 29. April 2002, Zl. 2001/03/0376); eine Verletzung der aus § 67b Z. 2 AVG resultierenden prozessualen Rechte der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde wurde aber nicht geltend gemacht.Die beschwerdeführende Landeshauptstadt geht offenkundig selbst (richtigerweise) davon aus, dass durch die Einräumung der Parteistellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der dort belangten Behörde - das war gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Kärntner Ortsbildpflegegesetz, Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Bauordnung der Bürgermeister - keine materiellen Berechtigungen eingeräumt werden, sodass sie auch nicht befugt ist, die Höchstgerichte wegen behaupteter materieller Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates anzurufen. Diese belangte Behörde kann daher unter Berufung auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur die Verletzung ihrer aus dem Verfahrensrecht erfließenden (formellen) Parteirechte geltend machen (siehe Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 73, sowie den hg Beschluss vom 29. April 2002, Zl. 2001/03/0376); eine Verletzung der aus Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG resultierenden prozessualen Rechte der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde wurde aber nicht geltend gemacht.
Das hier zur Anwendung gelangende Materiengesetz, das Kärntner Ortsbildpflegegesetz, sieht keine Befugnis der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG vor, Beschwerde gegen Bescheide des UVS an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Das hier zur Anwendung gelangende Materiengesetz, das Kärntner Ortsbildpflegegesetz, sieht keine Befugnis der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG vor, Beschwerde gegen Bescheide des UVS an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Verwaltungssenatgesetzes kann wohl die Landesregierung gegen Entscheidungen des Senates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Eine Beschwerdebefugnis der Gemeinde (siehe die Befugnis des Wiener Magistrates in § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) sieht auch dieses Gesetz nicht vor.Nach Paragraph 12, Absatz 2, des Kärntner Verwaltungssenatgesetzes kann wohl die Landesregierung gegen Entscheidungen des Senates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Eine Beschwerdebefugnis der Gemeinde (siehe die Befugnis des Wiener Magistrates in Paragraph 14 a, des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) sieht auch dieses Gesetz nicht vor.
Die somit allein in Betracht kommende Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162), wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu kommt.Die somit allein in Betracht kommende Parteibeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162), wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu kommt.
Gegenstand des angefochtenen Bescheids war im Rahmen des § 67c AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der - gegen die mitbeteiligten Parteien gerichteten - Entfernung von 137 Plakatständern. Es ist aber nur der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person (hier: den mitbeteiligten Parteien) der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des UVS über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093; damals waren Maßnahmen von "Bediensteten der Gemeinde" als rechtswidrig erkannt worden). Soweit sich die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrem Recht "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmenverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen" als verletzt erachtet, konnte sie sich auf kein eigenes, subjektiv-öffentliches Recht berufen.Gegenstand des angefochtenen Bescheids war im Rahmen des Paragraph 67 c, AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der - gegen die mitbeteiligten Parteien gerichteten - Entfernung von 137 Plakatständern. Es ist aber nur der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person (hier: den mitbeteiligten Parteien) der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des UVS über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093; damals waren Maßnahmen von "Bediensteten der Gemeinde" als rechtswidrig erkannt worden). Soweit sich die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrem Recht "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmenverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen" als verletzt erachtet, konnte sie sich auf kein eigenes, subjektiv-öffentliches Recht berufen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr.2003/333; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr.2003/333; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.