Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/07/0091

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0072 E 24. März 1992 RS 1 (hier nur vierter Satz)

Stammrechtssatz

Den Begriff "Bescheid" verwendet das AVG in der Weise, daß er nicht definiert, sondern bereits vorausgesetzt wird. Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt. Der Zustellnachweis ist kein Bestandteil eines Bescheides und daher für den Bescheidcharakter rechtsunerheblich. Wenn sich die Berufung gegen eine Erledigung richtet, welche nicht als Bescheid im Rechtssinn existent wurde, muß sie als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X01

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070091_20060323X01

Rechtssatz für 2005/07/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/07/0091

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0261 B 18. Mai 1994 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aus einem Bescheid muß hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muß (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, S 157). Hat der in der Anschrift des Bescheides bezeichnete Rechtsanwalt für die im Bescheidkopf ausdrücklich als Arbeitgeberin genannte beschwerdeführende Partei als Rechtsvertreter den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich genannten Ausländer eingebracht, und sollte laut Spruchwortlaut dieser Antrag einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden, so ist damit die beschwerdeführende Partei eindeutig als Bescheidadressat erkennbar.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X02

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070091_20060323X02

Rechtssatz für 2005/07/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/07/0091

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0088 B 16. Oktober 2003 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Ist der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor.)

Stammrechtssatz

Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X03

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070091_20060323X03

Rechtssatz für 2005/07/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/07/0091

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens und ihres Zunamens (Hinweis B 26. Juni 1997, 97/16/0174). Die Unterlassung der Beifügung des Vornamens ist dann ohne Bedeutung, wenn klar hervorgeht, welche Person angesprochen ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X04

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070091_20060323X04

Rechtssatz für 2005/07/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/07/0091

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt als Träger einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht in Betracht, sondern nur ihre Mitglieder (Hinweis E 24. Februar 2005, 2002/07/0051). Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber kommen nur dann als Bescheidadressaten in Betracht, wenn sie im Bescheid hinreichend bestimmt sind.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X05

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070091_20060323X05

Entscheidungstext 2005/07/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2005/07/0091

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. des D M und

2. der Kraftwerk F & Co, beide in F, beide vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Berufung gegen eine wasserrechtliche Bewilligung (Beteiligte gemäß Paragraph 8, AVG: G W und Dipl.Ing. E R, vertreten durch Fritsch-Kollmann-Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird die Berufung der beschwerdeführenden Parteien vom 7. Oktober 2004 gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Jänner 2002, GZ. FA 13A- 32.00 W 3-02/33, zurückgewiesen.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 25. April 1997 beantragten "G W & Partner, Salm 301, xxxx R" beim Landeshauptmann von Steiermark (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk "K M mit S-bach".

In den Projektsunterlagen ist teilweise von "W & Partner", teilweise von "G W & Co" die Rede.

Am 22. Juli 1997 führte der LH eine wasserrechtliche Verhandlung über das Projekt durch, zu der auch der Erstbeschwerdeführer (als Fischereiberechtigter) geladen wurde.

Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 20. Juli 1997, bei der Wasserrechtsbehörde eingelangt am 21. Juli 1997, ein Projekt betreffend "die Beileitung K M" eingereicht hat.

Von den Amtssachverständigen wurde laut Verhandlungsschrift festgestellt, dass zwischen dem zur Verhandlung stehenden Projekt von "W & Partner" und jenem der zweitbeschwerdeführenden Partei ein Widerstreit (im Sinne der Paragraphen 17, und 109 des Wasserrechtsgesetzes 1959) bestehe.

Wie der Verhandlungsschrift weiter zu entnehmen ist, schränkten "W & Partner" ihr Projekt daraufhin ein. Nach dieser Einschränkung erklärten die Amtssachverständigen, nunmehr bestehe kein Widerstreit mehr.

Mit Schriftsatz vom 8. August 1997 beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei beim LH, auch das abgeänderte (eingeschränkte) Projekt "Kraftwerk S-bach" von "W & Partner" in das Widerstreitverfahren einzubeziehen. Sie begründete dies damit, dass aus näher genannten Gründen auch zwischen diesem eingeschränkten Projekt und ihrem Kraftwerksprojekt ein Widerstreit bestehe.

In der Folge kam es mehrmals zu Stellungnahmen der Konsenswerber, die immer unter der Bezeichnung "W & Partner" und der Adresse "S-alm 301, xxxx R" auftraten. Eine nähere Erläuterung, wer unter "W & Partner" zu verstehen sei, erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 1999 richteten "W & Partner, Salm 301, xxxx R" ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den LH:

"W & Partner haben um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am S-bach angesucht.

Es wird ersucht, als Konsenswerber W & R, S-alm 301, xxxx R anzuführen."

Eine Erläuterung, wer oder was unter "W & R" zu verstehen sei, enthält dieses Schreiben nicht.

Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 3. Jänner 2002 erteilte der LH "W und R, F-straße 19d, xxxx G" die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Ausleitungskraftwerkes Sbach.

Mit Schreiben vom 12. August 2004 ersuchte Dipl.Ing. E R den LH, die Namen der Wasserberechtigten auf "V und R" abzuändern und die entsprechende Eintragung im Wasserbuch zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 19. August 2004 teilte der LH Dipl.Ing. R mit, dass die Änderung der Wasserberechtigten auf römisch fünf und R zur Kenntnis genommen werde und die Eintragung im Wasserbuch veranlasst worden sei.

In der Zustellverfügung der Erledigung des LH ("Bescheid") vom 3. Jänner 2002 scheinen die beschwerdeführenden Parteien nicht auf. Die Erledigung wurde ihnen erst über ihr Verlangen im September 2004 übermittelt.

Gegen diese Erledigung erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer allein als auch die Beschwerdeführer gemeinsam Berufung.

In der von beiden beschwerdeführenden Parteien gemeinsam erhobenen Berufung wird zunächst geltend gemacht, der "Bescheid" des LH vom 3. Jänner 2002 habe keinen Adressaten, da unklar sei, wer "W & R" seien.

Im Berufungsverfahren traten vor der belangten Behörde in einer Stellungnahme vom 23. September 2005 "G W, DI E R, beide p. A. F-straße 19d, xxxx G" in der Rolle der Konsenswerber auf.

Da über diese Berufung nicht entschieden wurde, brachten die beschwerdeführenden Parteien Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit einer weiteren Verfügung vom 6. September 2005 verlängerte der Verwaltungsgerichtshof über Ersuchen der belangten Behörde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis 31. Dezember 2005.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 5. Jänner 2006, legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erklärte, der Wintereinbruch habe die Erstellung des Gutachtens verhindert, sodass sie das Verfahren nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist abschließen habe können.

Die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof sind gegeben. Dieser hat in der Sache erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien vertreten in der Berufung die Auffassung, der Bescheid des LH vom 3. Jänner 2002 habe keinen Adressaten, weil unklar sei, wer "W und R" seien.

Mit dieser Auffassung sind die beschwerdeführenden Parteien im Recht, was allerdings zur Zurückweisung ihrer Berufung führt.

Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2003, 2003/05/0142 u.a.).

Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003, 2003/07/0088).

Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens und ihres Zunamens vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, 97/16/0174).

Die Unterlassung der Beifügung des Vornamens ist dann ohne Bedeutung, wenn klar hervorgeht, welche Person angesprochen ist.

Der "Bescheid" des LH vom 3. Jänner 2002 erteilt "W und R, Fstraße 19d, xxxx G" eine wasserrechtliche Bewilligung.

Diese Bezeichnung des Bescheidadressaten erfüllt die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ausreichend deutliche Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht.

Vornamen, an Hand deren dieser Bescheidadressat als eindeutig identifizierbare physische Person eingestuft werden könnte, fehlen. Vornamen sind weder dem Spruch noch anderen Bescheidbestandteilen zu entnehmen.

Es liegt aber auch kein Fall vor, in welchem auch ohne Anführung des Vornamens aus sonstigen Umständen klar hervorginge, welche Person Bescheidadressat ist.

Um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts kann es sich ebenfalls nicht handeln, da die Bezeichnung nicht den für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts geltenden Normen entspricht.

Dass die Bezeichnung des Bescheidadressaten mit "W und R" Unklarheit darüber schafft, wer Träger des Wasserrechtes sein soll, das mit der Erledigung des LH vom 3. Jänner 2002 verliehen werden sollte, illustrieren auch die Vorgänge nach der Erlassung dieses "Bescheides" besonders anschaulich. Über bloßes Ersuchen von Dipl.Ing. R vom 12. August 2004 änderte der LH die Eintragung des Wasserberechtigten im Wasserbuch von "W und R" auf "V und R". Eine Übertragung von Wasserbenutzungsrechten in dieser Form ist aber nicht möglich. Dass die Voraussetzungen des Paragraph 22, WRG 1959 für den Übergang eines Wasserbenutzungsrechtes vorgelegen seien, ist dem Schreiben des Dipl.Ing. R vom 12. August 2004 nicht zu entnehmen. Dass der LH trotzdem die Bezeichnung des Wasserberechtigten im Wasserbuch vornahm, zeigt, dass er offenbar die mit seinem "Bescheid" vom 3. Jänner 2002 erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht als auf zwei physische Personen mit den Nachnamen W und R beschränkt ansah. Wer aber Adressat des "Bescheides" sein soll, bleibt völlig unklar. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt als Träger einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht in Betracht, sondern nur ihre Mitglieder vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2005, 2002/07/0051). Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber kommen nur dann als Bescheidadressaten in Betracht, wenn sie im Bescheid hinreichend bestimmt sind.

Mangels eines ausreichend bezeichneten Adressaten ist die Erledigung des LH vom 3. Jänner 2002 inhaltlich kein Bescheid. Dieser Mangel kann im Berufungsverfahren nicht mehr behoben werden.

Die Berufung der Beschwerdeführer war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass deren Stellung im Verwaltungsverfahren näher zu untersuchen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 23. März 2006

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X00

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JWT_2005070091_20060323X00