Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Geschäftszahl

2005/07/0091

Rechtssatz

Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens und ihres Zunamens (Hinweis B 26. Juni 1997, 97/16/0174). Die Unterlassung der Beifügung des Vornamens ist dann ohne Bedeutung, wenn klar hervorgeht, welche Person angesprochen ist.