Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/03/0061

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0046 E 1. Juli 2005 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (Hinweis E 2. Juli 1998, Zl 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

Hier: Unter Berücksichtigung der weiter bestehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen über das eheliche Vermögen und des Umstandes, dass die räumliche Trennung auch vor Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers diesen nicht davon abgehalten hat, die Auseinandersetzung mit seiner Familie an deren damaligem Wohnort zu suchen, ist eine "Bewährungszeit" von vier Jahren zu kurz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030061.X01

Im RIS seit

20.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2005030061_20051219X01

Rechtssatz für 2005/03/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0061

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0028 E 22. November 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Aufhebung des Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verlangt die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe und dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030061.X02

Im RIS seit

20.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2005030061_20051219X02

Rechtssatz für 2005/03/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/03/0061

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Zu prüfen war im Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 lediglich, ob die zur Erlassung geführt habenden Gründe weggefallen sind. Das erfordert im Lichte der hg Erkenntnisse vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0046 und vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0028 - bei Annahme eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zwischen Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - einen ausreichend langen "Beobachtungszeitraum". Eine "Bewährungszeit" von drei Jahren ist zu kurz, um - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - verlässlich beurteilen zu können, dass nunmehr die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen sind vergleiche auch die hg Erkenntnisse vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0018, bzw 2005/03/0025, in denen ein Zeitraum von vier Jahren bzw von nicht einmal vier Jahren als zu kurz angesehen wurde, um eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirken zu können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030061.X03

Im RIS seit

20.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2005030061_20051219X03

Rechtssatz für 2005/03/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/03/0061

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §90a;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Der vom Beschwerdeführer (der die Aufhebung eines gegenüber ihm verhängten Waffenverbotes beantragte) aufgezeigte Umstand, er habe sich mit seiner Lebensgefährtin wieder versöhnt, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei durch Diversion eingestellt worden, ändert nichts daran, dass - was der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Waffenverboten schon hervorgehoben hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl 97/20/0019) - eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft auch nach Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam bleibt. Eine solche Aggressionsbereitschaft kann nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030061.X04

Im RIS seit

20.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2005030061_20051219X04

Entscheidungstext 2005/03/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2005/03/0061

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §68 Abs1;
StPO 1975 §90a;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WS in T, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. Jänner 2003, Zl. St 205/02, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer war mit dem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Jänner 2000 ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) verhängt worden. Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung in und vor der Wohnung seiner Lebensgefährtin zwei Personen durch Stiche mit einem Messer verletzt hatte.

Am 16. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Waffenverbotes. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. September 2002 wurde dieser Antrag abgewiesen. Auch wenn das Strafverfahren nach Versöhnung der Beteiligten und Zahlung eines Pauschalbetrages gemäß Paragraph 388, StPO durch Diversion eingestellt worden sei, müsse auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Affektsituationen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ihn befürchtet werden. Das Wohlverhalten seit dem zu Grunde liegenden Vorfall vom 2. Jänner 2000 sei noch zu kurz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt , römisch eins

Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002, (WaffG), lauten:

"Verlässlichkeit

Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

...

  1. Absatz 7,Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind."

Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche , das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0046, mwN).

Die belangte Behörde hat sich der Begründung der erstinstanzlichen Behörde angeschlossen, von der als entscheidend die Annahme hervorzuheben ist, der seit der zur Verhängung des Waffenverbotes führenden Anlasstat verstrichene Zeitraum (von nunmehr ca 3 Jahren) sei zu kurz, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.

Dem gegenüber legt der Beschwerdeführer das Schwergewicht seiner Ausführungen darauf, dass er bei dem zum Waffenverbot führenden Vorfall vom 10. Jänner 2000 in Notwehr gehandelt habe; dieser Vorfall, bei dem auch er selbst Verletzungen erlitten habe, sei von der belangten Behörde deshalb völlig unrichtig beurteilt worden. Im Übrigen sei der seither verstrichene Zeitraum ausreichend lang für eine Aufhebung des Waffenverbotes.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten:

Klarzustellen ist zunächst, dass die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG zu erfolgen hat, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung hat aber nicht etwa den Zweck, das Verbotsverfahren - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Verbotsbescheides entgegen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0028).

Davon ausgehend hatte sich die Behörde entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes, insbesondere dem im Aufhebungsverfahren behaupteten Vorliegen einer Notwehrsituation anlässlich der Anlasstat zu befassen. Zu prüfen war lediglich, ob die zur Erlassung geführt habenden Gründe weggefallen sind. Das erfordert im Lichte der oben dargestellten Judikatur - bei Annahme eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zwischen Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - einen ausreichend langen "Beobachtungszeitraum". Dabei kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, die eine "Bewährungszeit" von drei Jahren als zu kurz angesehen hat, um - im Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides - verlässlich beurteilen zu können, dass nunmehr die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen sind vergleiche , auch die hg Erkenntnisse vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0018, bzw 2005/03/0025, in denen ein Zeitraum von vier Jahren bzw von nicht einmal vier Jahren als zu kurz angesehen wurde, um eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirken zu können).

Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Umstand, er habe sich mit seiner Lebensgefährtin wieder versöhnt, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei durch Diversion eingestellt worden, ändert nichts daran, dass - was der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Waffenverboten schon hervorgehoben hat vergleiche , das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl 97/20/0019) - eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft auch nach Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam bleibt. Eine solche Aggressionsbereitschaft kann nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.

Wien, am 19. Dezember 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030061.X00

Im RIS seit

20.01.2006

Dokumentnummer

JWT_2005030061_20051219X00