Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Geschäftszahl

2005/03/0061

Rechtssatz

Der vom Beschwerdeführer (der die Aufhebung eines gegenüber ihm verhängten Waffenverbotes beantragte) aufgezeigte Umstand, er habe sich mit seiner Lebensgefährtin wieder versöhnt, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei durch Diversion eingestellt worden, ändert nichts daran, dass - was der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Waffenverboten schon hervorgehoben hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl 97/20/0019) - eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft auch nach Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam bleibt. Eine solche Aggressionsbereitschaft kann nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden.