Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/18/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/18/0032

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0168 E 10. Mai 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 7.7.1999, 96/18/0483, ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993, auch für die derzeit geltende Rechtslage maßgeblich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180032.X01

Im RIS seit

23.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2002180032_20020312X01

Entscheidungstext 2002/18/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/18/0032

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der D, geboren  1955, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2002, Zl. SD 965/01, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 6. August 2001 auf Aufhebung des mit Bescheid (der Bundespolizeidirektion Wien) vom 31. Mai 2001 gegen sie für die Dauer von fünf Jahren erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 44, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe in Jugoslawien einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, sei mit einem Visum D in das Bundesgebiet gelangt und habe in weiterer Folge eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erhalten. Polizeiliche Erhebungen und die niederschriftliche Vernehmung des Ehegatten hätten jedoch ergeben, dass dieser die Beschwerdeführerin einzig und allein zu dem Zweck geheiratet habe, ihr eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu beschaffen. Dafür hätte diese seine aushaftenden Schulden in der Höhe von ATS 45.000,-- teils vor und teils nach der Eheschließung bezahlt. Es wäre ausgemacht gewesen, sich nach dreijähriger Ehedauer wieder scheiden zu lassen. Es hätte auch nie einen gemeinsamen Wohnsitz gegeben. Gemeinsame polizeiliche Meldungen wären lediglich zum Schein erfolgt. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeugen seien niederschriftlich vernommen worden. Die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) sei unter Würdigung aller Umstände zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin eine Ehe geschlossen habe, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe zu berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe, weshalb gegen sie mit Bescheid vom 31. Mai 2001 das Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden sei.

Den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 6. August 2001 habe die Beschwerdeführerin mit der erfolgten Zurückziehung der Klage durch die Staatsanwaltschaft im Verfahren gemäß Paragraph 23, Ehegesetz vor dem Bezirksgericht Donaustadt begründet. Da die Staatsanwaltschaft die Klage zurückgezogen hätte und das Verfahren somit beendet wäre, könnten die Fremdenbehörden nicht zur Ansicht gelangen, die Beschwerdeführerin wäre eine Scheinehe eingegangen.

Nach Wiedergabe des Paragraph 44, FrG führte die belangte Behörde weiters begründend aus, dass die Beschwerdeführerin trotz Rechtskraft des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbotes bislang nicht ausgereist, sondern immer noch im Bundesgebiet aufhältig sei. Das Aufenthaltsverbot der Erstbehörde stütze sich auf den als erwiesen erachteten Umstand, dass die Beschwerdeführerin den im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, leg. cit. normierten Sachverhalt erfüllt habe und ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet sohin die öffentliche Ordnung erheblich gefährde. Zu einer derartigen Feststellung seien ausschließlich die Fremdenbehörden berufen. Eine Klage der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 23, Ehegesetz hingegen sei auf die Nichtigerklärung einer Ehe gerichtet und unterliege den zivilprozessualen Vorschriften. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG setze keinesfalls voraus, dass diese Ehe auch tatsächlich im Sinn des Paragraph 23, Ehegesetz für nichtig erklärt worden sei. Insbesondere stelle ein Ehenichtigkeitsverfahren keine Vorfrage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Scheinehe dar. Wenn ein Ehenichtigkeitsverfahren durch Zurückziehung der Klage zur Einstellung gelange (wobei die Gründe hiefür mannigfaltig sein könnten), so bedeute dies keinesfalls, dass die Fremdenbehörden daran dergestalt gebunden wären, dass sie das Vorliegen einer Scheinehe nicht feststellen dürften oder eine solche Feststellung zu widerrufen hätten. Die Zurückziehung der Klage bedeute lediglich, dass die Ehe der Beschwerdeführerin (zumindest formell) noch aufrecht sei und nicht für nichtig erklärt worden sei. Die Motive, die die Staatsanwaltschaft dazu bewogen hätten, von ihrer Klage zurückzutreten, seien hiebei nicht zu untersuchen gewesen, weil keine Bindung der Fremdenbehörden an staatsanwaltschaftliche Überlegungen bestehe. Die geltend gemachte Zurückziehung der Klage durch die Staatsanwaltschaft könne daher nicht dazu führen, dass die rechtskräftig festgestellten, für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Umstände nunmehr als weggefallen zu betrachten wären.

Sonstige Änderungen, die seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten wären, seien von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden.

Unter den gegebenen Umständen habe das Aufenthaltsverbot daher im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, FrG als gerechtfertigt erscheinen und mangels Änderungen im Sachverhalt auch die zu den Paragraphen 37, und 38 leg. cit. anzustellenden Überlegungen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müssen; dies auch angesichts der Tatsache, dass das Aufenthaltsverbot erst seit etwa sieben Monaten rechtskräftig erlassen sei. Die Beschwerdeführerin habe sohin nicht glaubhaft machen können, dass die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe nunmehr weggefallen seien.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 44, FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach Paragraph 44, FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der Paragraphen 37, und 38 leg. cit. zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung das ihr in Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. eingeräumte Ermessen zu üben. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146, mwN.)

2. Die Beschwerde bringt vor, das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot sei (zwar) "aus verschiedenen Gründen" in Rechtskraft erwachsen, es sei jedoch nunmehr die Klage der Staatsanwaltschaft Wien auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe zurückgezogen worden, sodass diese nicht als Scheinehe zu bewerten sei, was zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe. Hätte sich die belangte Behörde besser über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens informiert, wäre sie zu einer anderen Entscheidung gelangt.

3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Erstbehörde im Aufenthaltsverbotsverfahren unter Würdigung der polizeilichen Erhebungen und der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen sei, dass diese die Ehe geschlossen habe, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe zu berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Maßgebend für die Beurteilung der Erstbehörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes war somit deren eigenständige Würdigung der Vernehmungsergebnisse und nicht der bloße Umstand, dass die Klage gemäß Paragraph 23, Ehegesetz erhoben worden war. Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zur Begründung ihres Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes einzig geltend gemachte Umstand der Klagszurückziehung - die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass sonstige seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretene Änderungen nicht behauptet worden seien - gemäß Paragraph 44, FrG nicht zur Aufhebung des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Aufenthaltsverbotes führe, keinen Bedenken. Auch war die belangte Behörde nicht gehalten, Ermittlungen darüber zu führen, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft die genannte Klage zurückgezogen habe.

4. Dem angefochtenen Bescheid sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führende Gründe weggefallen seien.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 12. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180032.X00

Im RIS seit

23.05.2002

Dokumentnummer

JWT_2002180032_20020312X00