Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/16/0092

Entscheidungsdatum

24.04.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160092.X01

Im RIS seit

22.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2002160092_20020424X01

Rechtssatz für 2002/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/16/0092

Entscheidungsdatum

24.04.2002

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die Stmk Landesregierung darf als Aufsichtsbehörde anstelle der Berufungsbehörde über die Steuerbefreiung von Amts wegen meritorisch nicht entscheiden, weil ihr nur eine Kassations-, nicht aber Abänderungsbefugnis zusteht.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160092.X02

Im RIS seit

22.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2002160092_20020424X02

Entscheidungstext 2002/16/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/16/0092

Entscheidungsdatum

24.04.2002

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1) des A,

2) der M und 3) des G, alle in St. Marein/Graz, alle vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Februar 2002, GZ. FA 7 A-485-119/01-4, betreffend Grundsteuerbefreiung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Marein bei Graz),

Spruch

römisch eins.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, insoweit sie vom Drittbeschwerdeführer

erhoben ist, zurückgewiesen und römisch zwei.) zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

ad römisch eins.):

Der im Vorstellungsverfahren von der Gemeindeaufsichtsbehörde erlassene angefochtene Bescheid erging nur an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die mit ihrer Vorstellung einen an sie gerichteten Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei bekämpft hatten.

Da somit der angefochtene Bescheid gar nicht an den Drittbeschwerdeführer ergangen ist, mangelt es ihm an der Berechtigung zur Beschwerdeführung, weshalb seine Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist vergleiche , dazu den Beschluss vom heutigen Tag Zl. 2002/16/0067, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

ad römisch zwei.):

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 27. Jänner 2000 betreffend ein ihm und seiner Ehegattin (der Zweitbeschwerdeführerin) je zur Hälfte gehörendes Grundstück einen Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung.

Dem Antrag wurde vom Bürgermeister der mitbeteiligten Partei meritorisch nicht stattgegeben (wobei dem angefochtenen Vorstellungsbescheid diesbezüglich keine Details zu entnehmen sind).

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid berief auch die Zweitbeschwerdeführerin. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei wurde die Berufung beider Miteigentümer abgewiesen.

Dagegen erhoben beide Vorstellung an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde fällte darüber folgenden Spruch:

"Gemäß Paragraph 101, der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, i.d.g.F., wird der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Marein bei Graz vom 4. Jänner 2002, GZ.: 920-1/628/2001, betreffend Grundsteuerbefreiung,

behoben."

Dieser Spruch wird im angefochtenen Bescheid - auszugsweise - wie folgt

begründet:

"Gemäß Paragraph 192, Stmk. Landesabgabenordnung - LAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Dieser Gesetzesstelle zufolge ist zur Einbringung einer Berufung nur derjenige berechtigt, an den der Bescheid ergangen ist. Das ist derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist vergleiche , Paragraph 70, Absatz 2, LAO). Dies gilt unter der weiteren unabdingbaren Voraussetzung, dass ihm gegenüber der Bescheid wirksam geworden ist, d.h., der Bescheid ihm auch zugestellt wurde.

Paragraph 213, Absatz eins, LAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Wie sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt, darf die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz nur dann meritorisch entscheiden, wenn die Berufung zulässig und nicht verspätet ist. Entscheidet die Berufungsbehörde - wie im Vorstellungsfall - über eine unzulässige Berufung im Sinne einer Abweisung der Berufung meritorisch anstatt dieselbe als unzulässig zurückzuweisen, so ist diese Entscheidung objektiv rechtswidrig. Die Abweisung der Berufung statt der Zurückweisung bedeutet gegenständlich aber auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, da mit Bescheid der Berufungsbehörde unter Aufrechterhaltung des Ergebnisses des erstinstanzlichen Verfahrens über eine Steuerbefreiung erstmals (abweislich) entschieden wird.

Die Aufsichtsbehörde sah sich deshalb veranlasst, den in Ansehung der Frau Maria Schönberger von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid zu beheben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wobei die Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt wie folgt formulieren:

"Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten, insbesondere verstößt der Bescheid gegen Paragraph 2, Absatz 3, des Grundsteuerbefreiungsgesetzes, wonach über den Umfang, die Dauer und das Ausmaß der Steuerbefreiung von Amtswegen zu entscheiden ist. Der Bescheid verletzt aber auch die Beschwerdeführer, Maria und Günther Schönberger, in ihrem Recht auf Wahrung der Parteistellung, wie es sich aus Paragraph 8, AVG ergibt.

Der angefochtene Bescheid verstößt aber auch gegen Paragraph 192, LAO in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 3, leg. cit. und Paragraph 74, LAO sowie Paragraph 58 und 59 AVG. Er verletzt daher die Beschwerdeführer in ihren Rechten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger hg. Judikatur ist die von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort - insbesondere auch in FN 20 - angeführte hg. Judikatur).

Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen (Steiner a.a.0. mwN in FN 23).

Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht (Steiner a.a.0. 70 mwN in FN 69).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind der Beschwerde nur zwei bestimmt bezeichnete, von den Beschwerdeführern als verletzt erachtete Rechte zu entnehmen, und zwar einerseits das ihrer Meinung nach bestehende "Recht auf amtswegige Entscheidung über die Steuerbefreiung" und andererseits das "Recht auf Wahrung der Parteistellung".

In beiden Rechten wurden Erst- und Zweitbeschwerdeführer aber durch die den Berufungsbescheid zur Gänze behebende Vorstellungsentscheidung (die in materieller Hinsicht betreffend die von den Beschwerdeführern angestrebte Grundsteuerbefreiung keine Aussagen enthält und die daher insoweit auch für das vor den Gemeindeinstanzen fortzusetzende Verfahren keinerlei Bindungswirkung entfalten kann) nicht verletzt. Die belangte Behörde hätte nämlich einerseits anstelle der Berufungsbehörde über die Steuerbefreiung von Amts wegen meritorisch gar nicht entscheiden dürfen, weil ihr nur Kassations-, nicht aber Abänderungsbefugnis zusteht vergleiche , dazu z.B. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 563) und hat andererseits gerade durch die Aufhebung des Berufungsbescheides die Parteistellung insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin gewahrt, weil sie darauf Bedacht genommen hat, dass hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin gar kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hat.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 24. April 2002

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160092.X00

Im RIS seit

22.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014

Dokumentnummer

JWT_2002160092_20020424X00