Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland vom 31. Juli 2001 - mit dem gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden war, dass die auf Grund des Bescheides vom 5. April 2001 ungebührliche Mehrzahlung im Betrage von S 14.738,70 (EUR 1.071,10) dem Bund zu ersetzen ist, dass eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolgt, dass der Ersatz durch Aufrechnung auf die der Beschwerdeführerin gebührenden Versorgungsleistungen bewirkt wird und ab 1. September 2001 bis zur Tilgung der Schuld von der Rente der Beschwerdeführerin monatlich ein Betrag von S 500,-- (EUR 36,34) und eine gegebenenfalls abweichende Restrate einbehalten werden - gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abgeändert, dass gemäß § 54 Abs. 2 KOVG 1957 die monatlichen Aufrechnungsraten mit S 200,-- (EUR 14,53) bemessen werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland vom 31. Juli 2001 - mit dem gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden war, dass die auf Grund des Bescheides vom 5. April 2001 ungebührliche Mehrzahlung im Betrage von S 14.738,70 (EUR 1.071,10) dem Bund zu ersetzen ist, dass eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolgt, dass der Ersatz durch Aufrechnung auf die der Beschwerdeführerin gebührenden Versorgungsleistungen bewirkt wird und ab 1. September 2001 bis zur Tilgung der Schuld von der Rente der Beschwerdeführerin monatlich ein Betrag von S 500,-- (EUR 36,34) und eine gegebenenfalls abweichende Restrate einbehalten werden - gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahin abgeändert, dass gemäß Paragraph 54, Absatz 2, KOVG 1957 die monatlichen Aufrechnungsraten mit S 200,-- (EUR 14,53) bemessen werden.
Mit Schriftsatz vom 5. September 2003 wurde unter Vorlage einer Todesbestätigung des Standesamtes Rechnitz vom 6. August 2003, Nr. 46/20003, mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 5. August 2003 verstorben ist.
Die Erledigung einer Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt eine beschwerdeführende Person voraus, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann. Fällt diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 1988, Zl. 88/08/0001). Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249, und vom 20. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221). Die Erledigung einer Bescheidbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt eine beschwerdeführende Person voraus, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann. Fällt diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 1988, Zl. 88/08/0001). Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249, und vom 20. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221).
Eine Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 48a KOVG 1957 kommt nicht in Betracht, weil die verstorbene Beschwerdeführerin nach dem vorliegenden Verfahrensgegenstand - Verpflichtung zum Rückersatz nach § 54 KOVG 1957 - nicht Anspruchswerberin oder Anspruchsberechtigte eines Versorgungsverfahrens war. Eine Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 48 a, KOVG 1957 kommt nicht in Betracht, weil die verstorbene Beschwerdeführerin nach dem vorliegenden Verfahrensgegenstand - Verpflichtung zum Rückersatz nach Paragraph 54, KOVG 1957 - nicht Anspruchswerberin oder Anspruchsberechtigte eines Versorgungsverfahrens war.
Damit sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre (vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1980, Slg. Nr. 10 092/A, - verstärkter Senat -, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10 322/A). Damit sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre vergleiche , dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1980, Slg. Nr. 10 092/A, - verstärkter Senat -, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10 322/A).
Nach der zur Rechtslage vor der Novellierung des § 58 VwGG durch BGBl. I Nr. 88/1997 ergangenen hg. Rechtsprechung war, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10 092/A). Daran, dass Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalles, dass eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des § 58 Abs. 2 leg. cit. gegeben sein muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 leg. cit. (potenziell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221). Nach der zur Rechtslage vor der Novellierung des Paragraph 58, VwGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ergangenen hg. Rechtsprechung war, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war, ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10 092/A). Daran, dass Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalles, dass eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. gegeben sein muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. (potenziell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221).
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG - ohne Kostenzuspruch - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - ohne Kostenzuspruch - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 20. November 2003