Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 25. März 2002 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Bewilligung zum Befahren einer näher bezeichneten Brücke (mit einer Gewichtsbeschränkung von 25 Tonnen) sowie einer gleichfalls näher bezeichneten öffentlichen Wegparzelle (mit einer Gewichtsbeschränkung von 18 Tonnen) mit mehreren, jeweils dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugen erteilt.
Im Spruch dieses Bescheides findet sich als Rechtsgrundlage u. a. § 45 Abs. 1 StVO, obwohl in der Begründung auf § 45 Abs. 2 leg. cit. Bezug genommen wurde. Im Spruch dieses Bescheides findet sich als Rechtsgrundlage u. a. Paragraph 45, Absatz eins, StVO, obwohl in der Begründung auf Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. Bezug genommen wurde.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 keine Folge. Aus der Begründung dieses Bescheides geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei hervor, dass die Bewilligung auf § 45 Abs. 1 (sohin nicht auf dessen Abs. 2) StVO gestützt wurde. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 keine Folge. Aus der Begründung dieses Bescheides geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei hervor, dass die Bewilligung auf Paragraph 45, Absatz eins, (sohin nicht auf dessen Absatz 2,) StVO gestützt wurde.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Die in ihrer Eigenschaft als Straßenerhalter einschreitende Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren nach § 45 Abs. 1 StVO zwar gemäß § 98 Abs. 1 leg. cit. Parteistellung. Daraus folgt aber noch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10 511/A). Voraussetzung dafür wäre gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit verletzt sein kann. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht in jedem Fall auch die Beschwerdelegitimation. Vor allem so genannten "Formalparteien" (vgl. zum diesem Begriff Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S. 383) denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu (vgl. zum Beschwerderecht einer Formalpartei Adamovich-Funk, a. a.O., S. 451 f, sowie den - gleichfalls zu § 98 Abs. 1 StVO ergangenen - hg. Beschluss vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0039). Die in ihrer Eigenschaft als Straßenerhalter einschreitende Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, StVO zwar gemäß Paragraph 98, Absatz eins, leg. cit. Parteistellung. Daraus folgt aber noch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10 511/A). Voraussetzung dafür wäre gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit verletzt sein kann. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht in jedem Fall auch die Beschwerdelegitimation. Vor allem so genannten "Formalparteien" vergleiche , zum diesem Begriff Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S. 383) denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu vergleiche , zum Beschwerderecht einer Formalpartei Adamovich-Funk, a. a.O., S. 451 f, sowie den - gleichfalls zu Paragraph 98, Absatz eins, StVO ergangenen - hg. Beschluss vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0039).
Um eine solche Formalpartei handelt es sich nach § 98 Abs. 1 StVO beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach § 45 Abs. 1 leg. cit. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtsvorschrift erkennen, die dem Straßenerhalter in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht einräumt (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1999, Zl. 99/02/0288, wo das Beschwerderecht eines Straßenerhalters im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach § 45 Abs. 2 und 3 StVO verneint wurde). Um eine solche Formalpartei handelt es sich nach Paragraph 98, Absatz eins, StVO beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtsvorschrift erkennen, die dem Straßenerhalter in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht einräumt vergleiche , in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1999, Zl. 99/02/0288, wo das Beschwerderecht eines Straßenerhalters im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, und 3 StVO verneint wurde).
Da eine diesfalls erforderliche ausdrückliche Einräumung eines Beschwerderechtes nach Art. 131 Abs. 2 B-VG - eine so genannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber nicht existiert, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da eine diesfalls erforderliche ausdrückliche Einräumung eines Beschwerderechtes nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG - eine so genannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber nicht existiert, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 25. Juli 2003