Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2002 wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO für die am 26. April 2001 um 10.35 Uhr in Wien 1., Heldenplatz 1, vorgenommene Entfernung und nachträgliche Aufbewahrung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Kostenersatz vorgeschrieben. Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2002 wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin unter Berufung auf Paragraph 89 a, Absatz 7, und 7a StVO für die am 26. April 2001 um 10.35 Uhr in Wien 1., Heldenplatz 1, vorgenommene Entfernung und nachträgliche Aufbewahrung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Kostenersatz vorgeschrieben.
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, das entfernte Fahrzeug sei im Bereich einer Halteverbotszone, "ausgenommen Fahrzeuge mit offizieller Wagenkarte der OSZE" ohne eine solche "Parkkarte" abgestellt gewesen. Die einschreitende Polizeibeamtin habe angegeben, es sei eine "konkrete Behinderung" gegeben gewesen, weil der Parkplatz "restlos ausgeschöpft" gewesen und daher berechtigte Fahrzeuge (mit gültiger Parkkarte) keine Parkmöglichkeit mehr gehabt hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Was zunächst den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, die belangte Behörde habe nicht feststellen können, "wo" das entfernte Fahrzeug abgestellt gewesen sei, so ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid sehr wohl eine diesbezügliche Ausführung findet, nämlich, dass die belangte Behörde als erwiesen annahm, das Fahrzeug sei auf dem als für die Mitglieder der OSZE reservierten Parkstreifen 21 abgestellt gewesen. Wohl konnte die Meldungslegerin den genauen Abstellort nachträglich nicht mehr angeben, sie brachte jedoch auch vor, das in Rede stehende Fahrzeug sei am "OSZE-Parkplatz" abgestellt gewesen. Die belangte Behörde konnte daher im Zusammenhang mit der im Akt befindlichen Durchschrift samt einer Ablichtung der Originalanzeige - woraus sich der Parkstreifen 21 als Abstellort und dass der "erlaubte" Fahrzeugverkehr ("Fzg. d. OSZE") gehindert worden sei, entnehmen lässt - zu Recht von einem Abstellen des entfernten Fahrzeuges im eingangs zitierten Halteverbotsbereich ausgehen. Auf welchem "konkreten" Abstellort das Fahrzeug abgestellt war, kommt es nicht mehr an.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 92/02/0036) genügt für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs, was die belangte Behörde auf Grund der Angaben der Meldungslegerin samt der von ihr verfertigten Anzeige zu Recht als erwiesen annahm. Der aus § 89a Abs. 2a lit. d StVO (betreffend "Behindertenzonen") von der Beschwerdeführerin gezogene "Umkehrschluss", bei (bloßer) "missbräuchlicher Verwendung" eines Parkplatzes sei sohin eine Entfernung des Fahrzeuges unzulässig, geht fehl, weil es bei einer gerechtfertigten Entfernung aus einer "Behindertenzone" nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges ankommt, ohne dass zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 96/03/0389). Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 92/02/0036) genügt für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs, was die belangte Behörde auf Grund der Angaben der Meldungslegerin samt der von ihr verfertigten Anzeige zu Recht als erwiesen annahm. Der aus Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera d, StVO (betreffend "Behindertenzonen") von der Beschwerdeführerin gezogene "Umkehrschluss", bei (bloßer) "missbräuchlicher Verwendung" eines Parkplatzes sei sohin eine Entfernung des Fahrzeuges unzulässig, geht fehl, weil es bei einer gerechtfertigten Entfernung aus einer "Behindertenzone" nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges ankommt, ohne dass zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 96/03/0389).
Die Hinterlassung der "Handynummer" am Fahrzeug hat die belangte Behörde zu Recht als unbeachtlich angesehen. Es ist richtig, dass es in dem von ihr dazu zitierten hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Zl. 85/02/0022, darum ging, dass der Gerichtshof Nachforschungen nach dem Verbleib des Lenkers als nicht erforderlich erachtete, ohne dass allerdings die Hinterlassung der Telefonnummer dort erörtert wurde. Damit ist allerdings für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 13. Juni 1988, Zl. 88/18/0079) dem Einwand des damaligen Beschwerdeführers, dass der "Fahrer in Griffweite" gewesen sei, entgegengehalten, die rechtswidrige Entfernung des Fahrzeuges könne nicht davon abgeleitet werden, dass der Lenker in der näheren Umgebung erreichbar gewesen und nicht herbeigeholt worden sei; dies ergebe sich schon daraus, dass die Behörde die Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 2 StVO "ohne weiteres Verfahren" und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers zu veranlassen habe. Der Gerichtshof sieht sich auch im Zusammenhalt mit der Hinterlassung einer Telefonnummer zu keiner anderen Anschauung veranlasst; mit dem Fall, dass der Lenker "sogar anwesend ist" - so die Beschwerdeführerin - ist dies keineswegs "eher vergleichbar". Die Hinterlassung der "Handynummer" am Fahrzeug hat die belangte Behörde zu Recht als unbeachtlich angesehen. Es ist richtig, dass es in dem von ihr dazu zitierten hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Zl. 85/02/0022, darum ging, dass der Gerichtshof Nachforschungen nach dem Verbleib des Lenkers als nicht erforderlich erachtete, ohne dass allerdings die Hinterlassung der Telefonnummer dort erörtert wurde. Damit ist allerdings für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis vom 13. Juni 1988, Zl. 88/18/0079) dem Einwand des damaligen Beschwerdeführers, dass der "Fahrer in Griffweite" gewesen sei, entgegengehalten, die rechtswidrige Entfernung des Fahrzeuges könne nicht davon abgeleitet werden, dass der Lenker in der näheren Umgebung erreichbar gewesen und nicht herbeigeholt worden sei; dies ergebe sich schon daraus, dass die Behörde die Entfernung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO "ohne weiteres Verfahren" und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers zu veranlassen habe. Der Gerichtshof sieht sich auch im Zusammenhalt mit der Hinterlassung einer Telefonnummer zu keiner anderen Anschauung veranlasst; mit dem Fall, dass der Lenker "sogar anwesend ist" - so die Beschwerdeführerin - ist dies keineswegs "eher vergleichbar".
Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf § 97 Abs. 4 StVO mit dem Vorbringen, als der Lenker des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeuges zum Parkplatz zugefahren sei, habe er bei der Absperrung mittels Kette angehalten. Einer der dort stehenden Polizisten hätte über Ersuchen und Erklärung der Situation (es sei eine Lieferung durchzuführen gewesen) die Kette geöffnet, der zweite habe den Lenker auf einen Parkplatz "eingewiesen", sodass das Fahrzeug "genau dort" abgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf Paragraph 97, Absatz 4, StVO mit dem Vorbringen, als der Lenker des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeuges zum Parkplatz zugefahren sei, habe er bei der Absperrung mittels Kette angehalten. Einer der dort stehenden Polizisten hätte über Ersuchen und Erklärung der Situation (es sei eine Lieferung durchzuführen gewesen) die Kette geöffnet, der zweite habe den Lenker auf einen Parkplatz "eingewiesen", sodass das Fahrzeug "genau dort" abgestellt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings der Ansicht der Beschwerdeführerin, dies sei als "Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes iSd § 97 Abs. 4 StVO" zu werten gewesen, nicht beizupflichten: Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings der Ansicht der Beschwerdeführerin, dies sei als "Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes iSd Paragraph 97, Absatz 4, StVO" zu werten gewesen, nicht beizupflichten:
Die nach dieser Gesetzesstelle von einem Straßenaufsichtsorgan gegebene Anordnung ist nämlich eine individuelle "Weisung", welche die Verpflichtung des Straßenbenützers nach sich zieht, ihr unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen Folge zu leisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0078), wobei die Nichtbefolgung unter Strafsanktion steht. Die von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren dargestellte, oben wiedergegebene Situation - der "Einweisung" auf einen Parkplatz - ist aber mit einer solchen, strafsanktionsbedrohten Weisung eines Straßenaufsichtsorganes nicht vergleichbar. Die Berufung auf § 97 Abs. 4 StVO ist daher verfehlt. Von daher gesehen braucht auf das diesbezügliche, weitere Beschwerdevorbringen - insbesondere auf die damit verbundene Verfahrensrüge - nicht weiter eingegangen werden.Die nach dieser Gesetzesstelle von einem Straßenaufsichtsorgan gegebene Anordnung ist nämlich eine individuelle "Weisung", welche die Verpflichtung des Straßenbenützers nach sich zieht, ihr unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen Folge zu leisten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0078), wobei die Nichtbefolgung unter Strafsanktion steht. Die von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren dargestellte, oben wiedergegebene Situation - der "Einweisung" auf einen Parkplatz - ist aber mit einer solchen, strafsanktionsbedrohten Weisung eines Straßenaufsichtsorganes nicht vergleichbar. Die Berufung auf Paragraph 97, Absatz 4, StVO ist daher verfehlt. Von daher gesehen braucht auf das diesbezügliche, weitere Beschwerdevorbringen - insbesondere auf die damit verbundene Verfahrensrüge - nicht weiter eingegangen werden.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 25. Juli 2003