Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2003

Geschäftszahl

2002/02/0137

Rechtssatz

Die nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO 1960 von einem Straßenaufsichtsorgan gegebene Anordnung ist eine individuelle "Weisung", welche die Verpflichtung des Straßenbenützers nach sich zieht, ihr unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen Folge zu leisten (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0078), wobei die Nichtbefolgung unter Strafsanktion steht. Die Situation der "Einweisung" auf einen Parkplatz ist aber mit einer solchen, strafsanktionsbedrohten Weisung eines Straßenaufsichtsorganes nicht vergleichbar.