Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/02/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/02/0132

Entscheidungsdatum

25.07.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0218 E 17. November 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Irrtum des Bf hinsichtlich der Eintragung des Fristendes zur Erhebung der Berufung infolge beruflicher Überlastung kann nicht mit einem minderen Grad des Verschuldens erklärt werden, weil die Vormerkung behördlicher Fristen, insb von Rechtsmittelfristen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraussetzt, dessen Außerachtlassung - liegen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020132.X01

Im RIS seit

15.08.2003

Dokumentnummer

JWR_2002020132_20030725X01

Entscheidungstext 2002/02/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/02/0132

Entscheidungsdatum

25.07.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JN in Wien, vertreten durch Dr. Erich Gerold, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. April 2002, Zl. UVS-03/V/15/2219/2002/3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2002 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen ein Straferkenntnis (vom 2. Oktober 2001) in Angelegenheit Übertretung des Führerscheingesetzes nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag damit, er habe von der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 14. Oktober 2001 "erfahren" und dieses Poststück am 15. Oktober 2001 (beim Postamt) abgeholt. Sogleich nach Erhalt dieses Schriftstückes habe er das Ende der Frist für die Einbringung der Berufung in seinen Terminkalender eingetragen. Versehentlich bzw. irrtümlich habe der Beschwerdeführer dabei, wie sich erst jetzt herausgestellt habe, die Eintragung in eine weiter rechts gelegene Spalte vorgenommen und das Ende der Frist nicht für den 29., sondern für den 31. Oktober 2001 eingetragen. Demgemäss habe er am 31. Oktober 2001 mittels Telefax die Berufung gegen das Straferkenntnis im Glauben, diese rechtzeitig erhoben zu haben, eingebracht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag zu Recht keine Folge gegeben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0218, die Rechtsansicht vertreten, ein Irrtum bei der Eintragung des Fristendes (im Kalender) könne nicht mit einem minderen Grad des Versehens (nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) erklärt werden, weil die Vormerkung behördlicher Fristen, insbesondere von Rechtsmittelfristen, ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraussetze, dessen Außerachtlassung - lägen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetze. Auch das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. November 1994 - dies sei zur Klarstellung gesagt - betraf keine rechtskundige Person, wobei auch im vorliegenden Beschwerdefall keine "besonderen Umstände" im Sinne dieses Erkenntnisses vorgebracht wurden.

Am Rande sei vermerkt, dass die Sorglosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Fristen auch daraus erhellt, dass er in seiner Berufung zunächst angab, die in Rede stehende Hinterlegungsanzeige (betreffend das Straferkenntnis) am

17. Oktober 2001 erhalten und das Poststück an diesem Tag von der Post abgeholt zu haben; erst nach Vorhalt der belangten Behörde (mit Schreiben vom 28. November 2001), das Straferkenntnis sei am 15. Oktober 2001 persönlich behoben worden, ging auch der Beschwerdeführer nicht mehr vom Zustelltag "17. Oktober 2001" aus.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 25. Juli 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020132.X00

Im RIS seit

15.08.2003

Dokumentnummer

JWT_2002020132_20030725X00