Verwaltungsgerichtshof
25.07.2003
2002/02/0132
GRS wie 94/09/0218 E 17. November 1994 RS 1
Ein Irrtum des Bf hinsichtlich der Eintragung des Fristendes zur Erhebung der Berufung infolge beruflicher Überlastung kann nicht mit einem minderen Grad des Verschuldens erklärt werden, weil die Vormerkung behördlicher Fristen, insb von Rechtsmittelfristen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraussetzt, dessen Außerachtlassung - liegen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetzt.