Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2003

Geschäftszahl

2002/02/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0218 E 17. November 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Irrtum des Bf hinsichtlich der Eintragung des Fristendes zur Erhebung der Berufung infolge beruflicher Überlastung kann nicht mit einem minderen Grad des Verschuldens erklärt werden, weil die Vormerkung behördlicher Fristen, insb von Rechtsmittelfristen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraussetzt, dessen Außerachtlassung - liegen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetzt.