Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/02/0240

Entscheidungsdatum

25.01.2002

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass die grundsätzliche Verpflichtung zu einer Meldungslegung iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 dann nicht besteht, wenn die in Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben, ergibt sich (Hinweis E 9.9.1968, 620/68,VwSlg 7391 A/1968), dass die in Rede stehende Bestimmung nur im Interesse des Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt ist. Zweck des Identitätsnachweises im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz StVO 1960 ist es daher nur, dem durch einen Unfall Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020240.X01

Im RIS seit

23.04.2002

Dokumentnummer

JWR_2001020240_20020125X01

Rechtssatz für 2001/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/02/0240

Entscheidungsdatum

25.01.2002

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0280 E 24. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286, VwSlg 13664 A/1992).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020240.X02

Im RIS seit

23.04.2002

Dokumentnummer

JWR_2001020240_20020125X02

Entscheidungstext 2001/02/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/02/0240

Entscheidungsdatum

25.01.2002

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des CH in Wien, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 95/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. September 2001, Zl. UVS-03/P/33/1419/2001/4, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 5. Oktober 2000 um 22.15 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstanden sei, in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Er habe dadurch Paragraph 4, Absatz 5, StVO verletzt, wobei - in Abänderung des erstinstanzlichen Strafausspruches - von der Verhängung einer Strafe gemäss Paragraph 21, Absatz eins, VStG abgesehen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die belangte Behörde legte ihrem Erkenntnis das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers in einer von diesem erstatteten Anzeige gegen Petra P. vom 6. Oktober 2000 zugrunde. Danach sei diese unter Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt und Missachtung des erforderlichen Sicherheitsabstandes sowie der den Verkehrsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit mit dem von ihr gelenkten PKW auf das von ihm (dem Beschwerdeführer) gelenkte Fahrzeug aufgefahren und habe dieses im Bereich der hinteren Stoßstange beschädigt. Keine Person sei beim Verkehrsunfall verletzt worden. Eine Verständigung der Exekutive sei unterblieben, da die den Verkehrsunfall verschuldende P. die Gebühr in Höhe von S 500,-- nicht habe bezahlen wollen. Auf Verlangen des Beschwerdeführers, die Haftpflichtversicherung und Polizzennummer zur weiteren versicherungsrechtlichen Abwicklung der Angelegenheit bekannt zu geben, habe P. dies verweigert, obwohl der Beschwerdeführer seinerseits sämtliche seiner Daten auf einem Unfallbericht sowie eine Visitenkarte zur Verfügung gestellt habe. Am Fahrzeug der P. sei kein Schaden feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe außer den Personalien und dem Kennzeichen des PKWs der P. keine weiteren erforderlichen Daten erheben können. Der nur fragmentarisch ausgefüllte Unfallbericht der P. sei in Kopie der Anzeige angeschlossen worden. P. sei ihrer Verpflichtung zum Identitätsnachweis "auch hinsichtlich der Haftpflichtversicherung und der Polizzennummer" nicht nachgekommen.

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung vom wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers aus; die Lenkerin des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges habe den Unfall verursacht und es habe einen Datenaustausch gegeben. Die Unfallbeteiligten hätten einander jedoch ihren Namen und ihre Anschrift nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachgewiesen, weshalb von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen gewesen sei.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz eins, genannten Personen - es sind dies alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Aus der Tatsache, dass die grundsätzliche Verpflichtung zu einer derartigen Meldungslegung dann nicht besteht, wenn die in Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben, ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 9. September 1968, Slg. Nr. 7391/A, ausgesprochen hat -, dass die in Rede stehende Bestimmung nur im Interesse des Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt ist. Zweck des Identitätsnachweises im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz StVO ist es daher nur, dem durch einen Unfall Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird.

Aus dem oben dargelegten Zweck der Regelung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis geschlossen, dass bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen einer Person entstanden ist, kein Grund für eine Verpflichtung dieser einen geschädigten Person vorliegt, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Denn eine Unterlassung der Verständigung könnte nur dem Geschädigten selbst zum Nachteil gereichen vergleiche , zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2000/03/0280 mwN).

Die obigen Erwägungen erweisen sich auch im vorliegenden Fall als beachtlich. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nämlich keineswegs auszuschließen, dass nur der Beschwerdeführer einen Schaden durch den gegenständlichen Verkehrsunfall erlitten hat. Es traf ihn daher zutreffendenfalls im Sinne der zitierten Rechtsprechung keine Verpflichtung, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Da die belangte Behörde - offenbar in Verkennung der Rechtslage - keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 25. Jänner 2002

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020240.X00

Im RIS seit

23.04.2002

Dokumentnummer

JWT_2001020240_20020125X00