Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/05/0115

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §9;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0073 E 15. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verwaltungsverfahren, wird dieser auch Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, ZustellG.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X01

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2000050115_20010703X01

Rechtssatz für 2000/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/05/0115

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0286 E 15. Oktober 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst das Vorliegen einer "Generalvollmacht" reicht allein nicht für die Schlußfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0293).

Schlagworte

Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X02

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2000050115_20010703X02

Rechtssatz für 2000/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/05/0115

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0035 E 18. Juni 1990 VwSlg 13221 A/1990 RS 6

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, daß von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, daß auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfaßt sein soll.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X03

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2000050115_20010703X03

Rechtssatz für 2000/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/05/0115

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0216 E 25. April 1996 RS 7 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Im Mehrparteienverfahren ist eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig (Hinweis E 20.3.1985, 83/11/0178, E 26.5.1986, 86/08/0016). Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. In einem solchen Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X04

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2000050115_20010703X04

Rechtssatz für 2000/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/05/0115

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0240 E 24. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Im Bauverfahren bildet die Berufung eines Nachbarn betreffend die Nichtzuerkennung der Parteistellung mit der Berufung betreffend die Erteilung der Baubewilligung eine untrennbare Einheit. Sache des Berufungsverfahrens ist daher nicht nur die Frage, ob dem Berufungswerber von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt wurde, vielmehr hat die Berufungsbehörde nach Bejahung der Parteistellung des Berufungswerbers dessen Berufung gegen die Erteilung der Baubewilligung sachlich zu erledigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X05

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2000050115_20010703X05

Rechtssatz für 2000/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2000/05/0115

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs6;
AVG §13 Abs5;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauRallg;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Auf Grund des untrennbaren Verfahrenszusammenhanges zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren ist die in einem dieser Verfahren einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht jedenfalls auch für das andere Verfahren als erteilt anzusehen, sofern nicht gegenüber der Behörde wirksam die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt worden ist. Auch für das Baubewilligungsverfahren, in welchem dem Nachbarn auf Grund der zuerkannten Parteistellung noch die Möglichkeit zur Erhebung der Berufung offen stand, hatten daher die Baubehörden davon auszugehen, dass der Nachbar von einem mit Zustellbevollmächtigung nach Paragraph 9, ZustG ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten ist. Der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz konnte demnach wirksam nur dem Vertreter des Nachbarn zugestellt werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz ZustG ist daher die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzunehmen, in dem der Baubewilligungsbescheid dem Rechtsanwalt des Nachbarn tatsächlich zugekommen ist. Die Berufung des Nachbarn, der trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AVG die Berufung auch selbst erheben durfte, konnte daher nicht deshalb verspätet sein, weil sie - ausgehend von einer als verfehlt erkannten Zustellung - als nicht fristgerecht eingebracht gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz AVG anzusehen sei.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Allgemein Prozeßvollmacht Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X06

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2000050115_20010703X06

Entscheidungstext 2000/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/05/0115

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs6;
AVG §13 Abs5;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauRallg;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Ingrid Doppler in Linz, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. April 2000, Zl. BauR - 011675/8 - 2000- Sc/Vi, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Franz Untersmayr in Linz, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Mai 1995 beantragte die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung baulicher Änderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der Liegenschaft EZ. 110, KG Kleinmünchen. Der persönlich nicht geladene Mitbeteiligte erhob in der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen; mit Schriftsatz vom 27. Juni 1995 beantragte er auch die Feststellung seiner Parteistellung in diesem Verfahren.

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung und Benützungsbewilligung erteilt. Dem Ersuchen des Mitbeteiligten auf Zustellung dieser Bescheide wurde nicht entsprochen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Oktober 1995 wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom 27. Juni 1995 auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren abgewiesen. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1996 keine Folge gegeben. Seine Vorstellung gegen den Berufungsbescheid wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. April 1996 keine Folge gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167, den letztgenannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; auf die Begründungsdarlegungen in diesem Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde der Mitbeteiligte erstmals durch den auch nunmehr ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten. Der Ersatzbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 1997 wurde dem Vertreter des Mitbeteiligten zugestellt.

Im fortgesetzten Verfahren zur Klärung der Parteistellung im oben genannten Baubewilligungsverfahren wurde der Mitbeteiligte vom selben Rechtsanwalt vertreten; Schriftstücke wurden dem Vertreter zugestellt, Stellungnahmen vom Vertreter "namens meines Mandanten" für den Mitbeteiligten gegenüber den Behörden abgegeben (OZl. 153 des Bauaktes). Die Bescheide des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juni 1997 und 2. April 1998, mit welchen der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 16. Oktober 1995 keine Folge gegeben worden ist, wurden dem Vertreter des Mitbeteiligten ebenso zugestellt wie der Bescheid dieser Behörde vom 9. April 1999, mit welchem der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Magistratsbescheid schließlich mit der Feststellung Folge gegeben worden ist, dass er in dem (abgeschlossenen) Baubewilligungsverfahren Parteistellung besitzt. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Vertreter des Mitbeteiligten am 15. April 1999 zugestellt.

Der Baubewilligungsbescheid vom 16. Oktober 1995 wurde dem Mitbeteiligten am 11. Mai 1999 persönlich, nicht jedoch seinem Vertreter zugestellt.

Der Mitbeteiligte erhob persönlich Berufung gegen diesen Bescheid, welche er mittels FAX am 25. Mai 1999 einbrachte (Übertragungszeit von 23 Uhr 19 bis 23 Uhr 23).

Mit Bescheid vom 18. Februar 2000 wurde diese Berufung vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als verspätet zurückgewiesen, weil ein Telefax nur während der Amtsstunden der Behörde eingebracht werden könne, gleichgültig, ob das Empfangsgerät außerhalb der Amtsstunden eingeschaltet sei oder nicht. Im Baubewilligungsverfahren sei der Mitbeteiligte nicht vertreten gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten mit der Feststellung Folge gegeben, dass der Mitbeteiligte durch diesen Zurückweisungsbescheid in seinen Rechten verletzt werde. Der Berufungsbescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Zwischen dem Verfahren zur Erlangung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren und dem Baubewilligungsverfahren selbst bestehe ein enger Verfahrenszusammenhang, sodass von einer Verfahrenseinheit gesprochen werden müsse. Auch die Zustellung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides hätte daher an den Vertreter des Mitbeteiligten erfolgen müssen. Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten sei erst in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem diesem der Bescheid, gegen den Berufung erhoben worden ist, tatsächlich zugegangen ist. Dem Stillschweigen gegenüber Zustellfehlern komme kein Erklärungswert der Behörde gegenüber zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 93/14/0140). Die Frist zur Einbringung der Berufung sei daher im vorliegenden Fall gewahrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf "Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und Zustellgesetzes, insbesondere in ihrem subjektiven Recht auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft und auf Zurückweisung der Berufung des (Mitbeteiligten) als verspätet, sowie im subjektiv öffentlichen Recht auf rechtliches Gehör verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 10, AVG regelt die Vertretungsbefugnis im Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß Absatz 6, dieses Paragraphen schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Die im Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG für Rechtsanwälte oder Notare vorgesehene Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt deren urkundlichen Nachweis; diesfalls ist eine schriftliche Vollmacht entbehrlich vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/18/0460). Im hier zu beurteilenden Fall hat der den Mitbeteiligten im Verfahren über dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vertretende Rechtsanwalt gegenüber den Baubehörden durch Erklärung in einem Schriftsatz ausdrücklich offengelegt, für den Mitbeteiligten zu handeln, jedenfalls hat sich während dieses Verfahrens ergeben, dass er als Vertreter des Mitbeteiligten tätig wird. Für die Baubehörden und auch die Vorstellungsbehörde bestand ab dem Zeitpunkt des Einschreitens des Vertreters des Mitbeteiligten in diesem Verfahren kein Zweifel am Inhalt und Umfang der Vollmacht. Zutreffend gingen daher die Behörden und auch die Parteien dieses Verfahrens davon aus, dass eine dem Gesetz entsprechende Vollmachtserklärung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG vorlag, weshalb die Behörden auch in Übereinstimmung mit der Sach- und Rechtslage die die Rechtswirkungen auslösenden Zustellungen an den Vertreter vorgenommen haben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 93/05/0290). Durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ist dieser auch Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetzes vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. Oktober 1997, Zl. 96/19/0920, m. w. N.). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz hat die Behörde - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - den Zustellbevollmächtigten "als Empfänger zu bezeichnen". Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur an diesen, nicht auch an den Vertretenen zuzustellen ist (Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz). Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz Zustellgesetz). In diesem Fall ist die Zustellung an den Vertretenen selbst rechtsunwirksam.

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die an den Vertreter des Mitbeteiligten erfolgte Zustellung des Bescheides des Stadtsenates Linz vom 9. April 1999, mit welchem festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung hat, rechtswirksam erfolgt ist. Eine Zustellung an den Mitbeteiligten (allein) hätte diese Rechtswirkungen nicht ausgelöst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen (auf seine Vollmacht berufen) hat, bezieht; selbst eine "Generalvollmacht" reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0286 m. w. N.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Slg. Nr. 13221/A, und vom 25. März 1996, Zl. 95/10/0052). Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben.

Der Vertreter des Mitbeteiligten hat seine Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht in einem Verfahren über die Feststellung der Parteistellung des Mitbeteiligten in einem Baubewilligungsverfahren als Nachbar gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, O. ö. Bauordnung 1994 abgegeben (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167). Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist nach Lehre und Rechtsprechung an sich zulässig, um durch seinen Spruch zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren (hier: Baubewilligungsverfahren) Parteistellung zukommt und sie daher diesem Verfahren beizuziehen ist vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0123, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0003; sowie Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren,

7. Auflage, Rz. 125, Seite 51, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 187). Dem allein der Parteistellung gewidmeten Verfahren bleibt die rechtswirksame Beantwortung der Frage nach der Berechtigung zur Teilnahme am Hauptverfahren vorbehalten. Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung kommt den zur Sachentscheidung berufenen Behörden zu (siehe VfSlg 5685 aus 1968,). Zwar ist im Mehrparteienverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufung gegen einen Bescheid, der nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien erlassen worden ist, zulässig, diese Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer strittigen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216). Ein Verfahren betreffend die Feststellung einer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren setzt aber notwendigerweise ein solches (Haupt-)verfahren voraus. Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, durch die Feststellung der Parteistellung einer Partei zu ermöglichen, die zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen im AVG eingeräumten Verfahrensrechte geltend machen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in einem Fall, in welchem in einem Bescheid sowohl in der Hauptsache (durch Bewilligung) als auch über die Frage der Parteistellung eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (negativ) entschieden worden ist, die gegen beide Aussprüche gerichtete Berufung des Nachbarn als Einheit angesehen und ausgeführt, dass die Berufungsbehörde nach Bejahung der Parteistellung des Berufungswerbers auch dessen Berufung gegen die Erteilung der Baubewilligung in der Sache zu erledigen hat (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1999, Zl. 97/05/0240).

Daraus folgt nun im Beschwerdefall, dass auf Grund des untrennbaren Verfahrenszusammenhanges zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung des mitbeteiligten Nachbarn in diesem Verfahren die in einem dieser Verfahren einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht jedenfalls auch für das andere Verfahren als erteilt anzusehen ist, sofern nicht gegenüber der Behörde wirksam die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt worden ist (siehe die bei Walter/Thienel, a.a. O., Seite 314, referierte hg. Rechtsprechung). Eine solche Erklärung wurde weder vom Rechtsanwalt des Mitbeteiligten noch von diesem selbst abgegeben. Auch für das Baubewilligungsverfahren, in welchem dem Mitbeteiligten auf Grund der zuerkannten Parteistellung noch die Möglichkeit zur Erhebung der Berufung offen stand, hatten daher die Baubehörden davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte von einem mit Zustellbevollmächtigung nach Paragraph 9, Zustellgesetz ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten ist. Der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz konnte demnach wirksam nur dem Vertreter des Mitbeteiligten zugestellt werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz Zustellgesetz ist daher die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzunehmen, in dem der Baubewilligungsbescheid dem Rechtsanwalt des Mitbeteiligten tatsächlich zugekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies am selben Tag erfolgt wäre, an dem die Zustellung dieses Bescheides an den Mitbeteiligten erfolgte, fehlen und wurden auch nicht behauptet. Die Berufung des Mitbeteiligten, der trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AVG die Berufung auch selbst erheben durfte, konnte daher nicht deshalb verspätet sein, weil sie - ausgehend von einer als verfehlt erkannten Zustellung - als nicht fristgerecht eingebracht gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz AVG anzusehen sei.

Ausgehend von dieser Rechtslage vermochte die Beschwerdeführerin auch keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 3. Juli 2001

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Prozeßvollmacht Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X00

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWT_2000050115_20010703X00