Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/19/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/19/0097

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/03/23 98/19/0269 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus den Erläuterungen zum FrG 1997 (RegV 685 BlgNR zwanzigste Gesetzgebungsperiode ergibt, sollten die Grundsätze des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 durch Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 übernommen werden. Auch diese Norm ist folglich iSd Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragsstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde (wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999190097_19990625X01

Rechtssatz für 99/19/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/19/0097

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens der Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, nämlich die Antragstellung vor der Einreise des ASt in das Bundesgebiet vom Ausland aus, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist, ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend. Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 ist auch auf Anträge, die vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellt wurden, anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999190097_19990625X02

Rechtssatz für 99/19/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/19/0097

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/05/14 98/19/0283 2

Stammrechtssatz

Eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 8, Absatz 3, FrG 1997 genannten Kriterien kommt aufgrund eines entgegen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 gestellten Antrages nicht in Betracht.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999190097_19990625X03

Rechtssatz für 99/19/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/19/0097

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber offenbar bewusst davon aus, dass jene Fremde, die noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999190097_19990625X04

Rechtssatz für 99/19/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/19/0097

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Aus Anlass des Beschwerdefalles sind keine Bedenken des VwGH dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Artikel 8, MRK verstieße. Der Eingriff in ein gedachtes durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht des Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999190097_19990625X05

Rechtssatz für 99/19/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/19/0097

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2;

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 zu treffende Prognose im Aufenthaltsverbotsverfahren (Hinweis VwGH E 28.10.1998, 96/19/2766, zu der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 zu treffenden Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit "Scheinehen") ist von der Frage, ob ein Fremder seine Erstniederlassungsbewilligung vom Ausland aus zu beantragen und die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abzuwarten hat, zu trennen. Die Notwendigkeit einer Ausreise zur Antragstellung und eines Abwartens der Entscheidung im Ausland beeinträchtigt die Rechtsstellung eines Fremden auch regelmäßig geringer als die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, welches ja die Erlangung einer Bewilligung auch über einen vom Ausland aus gestellten Antrag während seiner Geltungsdauer jedenfalls ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999190097_19990625X06

Rechtssatz für 99/19/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

99/19/0097

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Es erscheint nicht unsachlich, dass der in Folge eines durch Eingehen einer Scheinehe erlangten Aufenthaltstitels Begünstigte einer, wenngleich rechtswidrigen, so doch rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels die ihm daraus erwachsenden Vorteile so lange in Anspruch nehmen kann, als diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999190097_19990625X07

Rechtssatz für 99/19/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

99/19/0097

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/20 98/19/0311 4

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, steht der Abweisung eines vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht nicht (Hinweis E 12.2.1999, 98/19/0238).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999190097_19990625X08

Entscheidungstext 99/19/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/19/0097

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1949 geborenen MM in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. April 1999, Zl. 102.793/21-III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. April 1999 wurde der nunmehr als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewertete Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 7. Dezember 1993 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt habe oder bereits über einen solchen verfügt habe. Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 gleiche dem Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG). Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des Paragraph 6, Absatz 2, AufG werde für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht nur vorausgesetzt, dass der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt werde, sondern auch, dass die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abgewartet werde. Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 andere gewesen wären als jene, die zur Erlassung des Paragraph 6, Absatz 2, AufG geführt hätten, sei die Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus als Erfolgsvoraussetzung zu werten, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung eines Antrages nach sich ziehe. Fest stehe, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der österreichischen Botschaft in Pressburg eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung oder über einen Sichtvermerk verfügt. Im Anschluss an die Antragstellung sei der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist, um hier die Erteilung der beantragten Bewilligung abzuwarten. Damit sei dem Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 nicht Genüge getan. Der Antrag sei abzuweisen gewesen. Eine Abwägung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, FrG 1997 ergebe, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären Interessen durch die Anwesenheit seiner Ehegattin und seiner beiden Töchter im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen hintanzustellen seien, weil sich der Beschwerdeführer seit 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Antragstellung nicht den entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen entsprochen habe. Schließlich sei der Beschwerdeführer bewusst nur zur Antragstellung ausgereist. Die Versagung der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung sei im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, er habe noch nie über eine Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Die belangte Behörde wertete daher den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1993 zu Recht als Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, für den die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 maßgebend ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführte, ist diese Norm des FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend. Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 ist auch auf Anträge, die vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellt wurden, anzuwenden.

Der Beschwerdeführer tritt nun der Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe sich nach seiner im Ausland erfolgten Antragstellung ständig im Bundesgebiet aufgehalten, nicht entgegen.

Damit ist aber der Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 nicht Genüge getan. Dies hat die Abweisung des Antrages zur Folge. Eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in Absatz 3, leg. cit. genannten Kriterien kam aufgrund des vorliegenden, entgegen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 gestellten Antrages entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0283).

Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich auf seine durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen in Österreich. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei im Jahr 1993 nach Österreich eingereist. Er lebe mit seiner vierköpfigen Familie in Wien. Sowohl seine Ehegattin als auch eine seiner Töchter hätten gültige Niederlassungsbewilligungen. Eine weitere Tochter besuche seit Jahren in Österreich die Schule und werde nun eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Es seien ihr bereits zuvor Niederlassungsbewilligungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt im Inland nie aufgegeben. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu begründen, aus welchen Überlegungen sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen sei.

Diesen Ausführungen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber offenbar bewusst davon aus, dass jene Fremde, die noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben.

Aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Artikel 8, MRK verstieße. Der Eingriff in ein gedachtes durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf Neuzuwanderung zur Wahrung seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht überhaupt zusteht.

Da nach dem Vorgesagten eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht geboten war, geht die Rüge eines Begründungsmangels bei der "Interessensabwägung" ins Leere.

In diesem Zusammenhang vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 5. August 1998, Zl. 95/21/0314, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die im ersten Rechtsgang erfolgte, auf Paragraph 5, Absatz eins, AufG gestützte Abweisung des gegenständlichen Antrages rechtswidrig sei, weil bei einer auf diesen Versagungsgrund gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen zu erfolgen gehabt hätte. Gerade das ist aber bei dem hier in Rede stehenden Versagungsgrund des Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 nach dem Vorgesagten nicht der Fall.

Schließlich führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass die Versagung der Niederlassungsbewilligung aus dem Grunde des Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 zu einem Wertungswiderspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu so genannten "Scheinehen" führte.

Nach dieser Rechtsprechung überwögen nach dem Verstreichen von mehr als fünf Jahren nach Abschluss der Scheinehe regelmäßig die privaten Interessen des Fremden die durch das Eingehen einer solchen Ehe gestörten öffentlichen Interessen. Das dem Antragserfolg des Beschwerdeführers hier schädliche Verhalten, nämlich die Niederlassung im Bundesgebiet ohne Berechtigung nach seiner Antragstellung vom Ausland aus, sei als geringerer Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen zu werten als der Abschluss einer Ehe nur zum Schein, um sich eine Niederlassungsbewilligung zu verschaffen.

Insofern der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1997, Zl. 97/18/0097, Bezug nehmen sollte, ist ihm zu entgegnen, dass dieses Erkenntnis die Frage zum Gegenstand hatte, ob das (länger als siebeneinhalb Jahre zurückliegende) Eingehen einer so genannten "Scheinehe" noch die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1992 umschriebene Prognose rechtfertigt, sein Aufenthalt werde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen gefährden. Diese Frage verneinte der Verwaltungsgerichtshof für das Aufenthaltsverbotsverfahren im Hinblick auf das schon lange zurückliegende Fehlverhalten und das zwischenzeitige Wohlverhalten des dortigen Beschwerdeführers.

Die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1992 zu treffende Prognose im Aufenthaltsverbotsverfahren vergleiche zu der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1992 zu treffenden Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit "Scheinehen" aber auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 96/19/2766) ist von der Frage, ob ein Fremder seine Erstniederlassungsbewilligung vom Ausland aus zu beantragen und die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abzuwarten hat, zu trennen. Die Notwendigkeit einer Ausreise zur Antragstellung und eines Abwartens der Entscheidung im Ausland beeinträchtigt die Rechtsstellung eines Fremden auch regelmäßig geringer als die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, welches ja die Erlangung einer Bewilligung auch über einen vom Ausland aus gestellten Antrag während seiner Geltungsdauer jedenfalls ausschließt.

Insoweit der Beschwerdeführer allerdings einen Wertungwiderspruch darin erblicken wollte, dass derjenige, der durch Eingehen einer Scheinehe eine Aufenthaltsbewilligung erlangt hatte, eben deshalb einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung im Inland stellen kann, so ist ihm zu entgegnen, dass sich diese Konsequenz aus der Rechtskraft einer (allenfalls unrichtigen) Entscheidung einer Behörde ergibt. Es erscheint jedoch nicht unsachlich, dass der Begünstigte einer, wenngleich rechtswidrigen, so doch rechtskräftigen Entscheidung die ihm daraus erwachsenden Vorteile so lange in Anspruch nehmen kann, als diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört.

Schließlich steht der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers die in Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht entgegen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht allerdings nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 98/19/0311). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 vorliegen oder nicht.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 1999

Schlagworte

Ermessen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1999190097_19990625X00