Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Geschäftszahl

99/19/0097

Rechtssatz

Aus Anlass des Beschwerdefalles sind keine Bedenken des VwGH dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Artikel 8, MRK verstieße. Der Eingriff in ein gedachtes durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht des Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt.