Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/16/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/16/0157

Entscheidungsdatum

14.10.1999

Index

E3L E09301000
E3L E09302000
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3;
AbgVG Vlbg 1984 §122 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §52 Abs2;
BAO §115 Abs2;
BAO §281 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Beh hat vor Erlassung des Aussetzungsbescheides (gem Paragraph 281, Absatz eins, BAO) der Partei Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen zu geben (Hinweis E 20.12.1982, 82/17/0063, VwSlg 5740F/1982; E 23.2.1989, 88/16/0193; E 21.5.1990, 90/15/0029). In weiterer Folge ist zu prüfen, ob diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt oder nicht (Hinweis E 1.9.1999, 99/16/0278, 0293, 0294). Der VwGH vermag der Auffassung der Vorstellungsbehörde nicht zu folgen, dass der von ihr festgestellte Verfahrensmangel nicht entscheidungswesentlich gewesen wäre. Der Bf (der Abgabepflichtige) hat in seiner Vorstellung nicht nur den eindeutigen Terminus "Ergreiferprämie" gewählt, sondern auch auf eine Darstellung in der Literatur (N Arnold, Zur Notwendigkeit der Bekämpfung einer Aussetzung im Getränkesteuerverfahren (Getränkesteuerrückforderungsverfahren), SWK 1998, 794) verwiesen, in der empfohlen wird, einer Aussetzung mit allen verfahrensrechtlichen Mitteln entgegen zu treten, um zu vermeiden, dass der Abgabenpflichtige der Ergreiferprämie verlustig geht. Damit hat der Bf aber dargetan, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die Berufungsbehörde Gelegenheit geboten hätte, zur beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen. Die Vorstellungsbehörde konnte somit nicht ausschließen, dass die Berufungsbehörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Vorstellungsbehörde, die die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels des Berufungsverfahrens nicht erkannte, belastete ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160157.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1999160157_19991014X01

Rechtssatz für 99/16/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/16/0157

Entscheidungsdatum

14.10.1999

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Ist das Verfahren vor der Gemeinde mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet und macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Recht, den für die Frage der Rechtsverletzung maßgebenden Sachverhalt durch eigene Ermittlungen zu klären, keinen Gebrauch, dann muss sie den Bescheid der Gemeinde aufheben, selbst wenn Verfahrensmängel in der Vorstellung nicht geltend gemacht wurden (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, 45, in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160157.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1999160157_19991014X02

Entscheidungstext 99/16/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/16/0157

Entscheidungsdatum

14.10.1999

Index

E3L E09301000;
E3L E09302000;
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3;
AbgVG Vlbg 1984 §122 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §52 Abs2;
BAO §115 Abs2;
BAO §281 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des K in N, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. April 1999, Zl. IIIa-230/191, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Nüziders), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Juni 1998 setzte die mitbeteiligte Gemeinde nach Maßgabe der Getränkesteuer-Jahreserklärung des Beschwerdeführer die Getränkesteuer für das Jahr 1997 fest. In seiner dagegen erstatteten Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid damit, dass das geltende Getränkesteuergesetz gegen Artikel 33, der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und gegen Artikel 3, der Verbrauchsteuerrichtlinie verstoße.

Ohne Vorhalt setzte die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 21. Jänner 1999 das Verfahren über diese Berufung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Abgabenverfahrensgesetz aus. Verwiesen wurde auf das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 97/16/0194 anhängige Verfahren, mit welchem ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof angestrebt wurde.

Eine dagegen erhobene Vorstellung begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

"Mit obigem Bescheid haben Sie mitgeteilt, dass Sie das bezügliche Verfahren wegen der Anhängigkeit dieser Frage beim Verwaltungsgerichtshof aussetzen. Da im Falle der Zustimmung des Abgabenpflichtigen zu dieser Aussetzung die Gefahr besteht, dass die entrichteten Getränkesteuerzahlungen nicht mehr vergütet werden bzw. die 'Ergreiferprämie' verloren geht (s. SWK 35/36 aus 1998, Seite S 794), beantragen wir die unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens. Die Gründe für die Fortsetzung des Verfahrens ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Berufungsbegehren".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge. Die Vorstellungsbehörde sah die Voraussetzungen des Paragraph 122, (Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetz als gegeben an, weil mangels Anhängigkeit der für den Bescheid präjudiziellen Normen, insbesondere des Getränkesteuergesetzes, beim Verfassungsgerichtshof, die Vorarlberger Landesregierung ein Interesse des Vorstellungswerbers an der Anlassfalleigenschaft nicht zu erkennen vermochte. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass dem Vorstellungswerber im Berufungsverfahren hinsichtlich der beabsichtigten Verfahrensaussetzung kein Parteiengehör gewährt worden sei, vermochte die belangte Behörde eine Verletzung des Vorstellungswerbers in subjektiv-öffentlichen Rechten durch den Berufungsbescheid nicht festzustellen, weil die Nichtgewährung des Parteiengehörs für den Inhalt des Berufungsbescheides nicht relevant gewesen sei und die Berufungsbehörde bei Gewährung des Parteiengehörs nicht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtbezahlung der nicht geschuldeten Getränkesteuer und in seinem Recht auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Getränkesteuer und weiters in seinem Recht verletzt, in den Genuss der Anlassfallwirkung zu kommen und schließlich, im Falle der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit Staats- oder Amtshaftungsansprüche geltend machen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG zunächst auf, alles vorzubringen, was entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0052, 0053, für die Aussetzung trotz der dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken, die Gegenstand einer entsprechenden Beschwerde sein könnten, spreche.

Die belangte Behörde führte aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung als ein bloß abstrakt dargelegtes Interesse zu qualifizieren sei, welches einer Aussetzung im Sinne des Paragraph 122, des (Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetzes von vornherein nicht entgegenstehe. Auch die Nichtgewährung des Parteiengehörs sei als nicht relevant zu beurteilen, weil bei Wahrung des Parteiengehörs die Berufungsbehörde nicht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Erst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführer konkret dargelegt, aus welchen Gründen eine Aussetzung seinen Parteiinteressen entgegenstehe und ausgeführt, dass die Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Normprüfungsverfahrens angestrebt werde. Entscheidend sei für die Rechtmäßigkeit der Aussetzung, dass über gleiche oder ähnliche Rechtsfragen ein Verfahren vor einem Gericht - dem Verwaltungsgerichtshof - anhängig sei.

Nach dem sodann eingeleiteten Vorverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, in der sie auf ihre Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG verwies.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, des

(Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984,, kann die Entscheidung über eine Berufung, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren behängt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegend Interessen der Partei entgegenstehen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Aussetzung von der Behörde zweiter Instanz durch Bescheid auszusprechen.

Zur Frage, ob die (jeweils landesgesetzlich geregelte) Getränkesteuer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes widerspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 1997, Zlen. 97/16/0221, 0021, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Vorabentscheidung angerufen. Dieses Verfahren ist noch offen.

Zur Frage, ob aus diesem Grund Berufungsverfahren zur Festsetzung bzw. Rückzahlung von Getränkesteuer ausgesetzt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 1999, Zlen. 99/16/0052, 0053, ausgeführt, dass jeweils im Einzelfall zu beurteilen sei, ob die Absicht der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zwecks Erlangung der so genannten "Ergreiferprämie" einer Aussetzung entgegensteht, und dass schon die bevorstehende Gerichtsanhängigkeit der präjudiziellen Norm der bereits eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde gleichzuhalten ist. Entscheidend war in jenem zu Paragraph 216, Absatz 3, WAO entschiedenen Fall, dass schon vor der Verwaltungsbehörde konkrete verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen wurden, die keineswegs von vornherein als aussichtslos abqualifiziert werden konnten.

Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0154, in dem es gleichfalls um eine Aussetzung einem Getränkesteuerverfahren ging, darauf abgestellt, ob die dortige Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren einen Sachverhalt dargelegt hat, aufgrund dessen vom Vorliegen einer Aussetzung entgegenstehender Interessen auszugehen war. Der Umstand allein, dass in der Berufung gegen den Abgabenbescheid die Verdrängung der Bestimmungen über die Erhebung der Getränkesteuer durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union releviert wurde, konnte die Darlegung von überwiegenden Interessen der Partei an der Fortsetzung des Verfahrens nicht ersetzen. Das erst in der Beschwerdeschrift enthaltene Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit einer "steuerlichen Schlechterstellung" der alkoholfreien Getränke wurde als dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot widersprechend behandelt.

Im Fall des Erkenntnisses vom 1. September 1999, Zlen. 99/16/0278, 0293, 0294, hatte der Verwaltungsgerichtshof schließlich einen gleich gelagerten Fall (zur Nö-Abgabenordnung) zu beurteilen, in welchem zwar im Verwaltungsverfahren der dortigen Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben war, sich zur beabsichtigten Aussetzung zu äußern und damit das Parteiengehör verletzt wurde, in welchem aber auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keinerlei Vorbringen dahingehend enthielt, welche der Aussetzung entgegenstehenden Interessen die Beschwerdeführerin ins Treffen geführt hätte, wäre ihr Parteiengehör gewährt worden; der Verfahrensmangel war daher nicht von Relevanz.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar in seiner Berufung über die behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit hinaus nichts vorgebracht. Vor Fassung des Aussetzungsbeschlusses durch die Berufungsbehörde wurde ihm allerdings keine Gelegenheit geboten, zur beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen.

Mehrfach hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde vor Erlassung des Aussetzungsbescheides (gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO) der Partei Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen zu geben hat (hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1982, VwSlg. Nr. 5.740/F, vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0193 und vom 21. Mai 1990, Zl. 90/15/0029). In weiterer Folge ist zu prüfen, ob diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt oder nicht (siehe beispielsweise das schon zitierte Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0278, 0293, 0294). Ist aber das Verfahren vor der Gemeinde mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet und macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Recht, den für die Frage der Rechtsverletzung maßgebenden Sachverhalt durch eigene Ermittlungen zu klären, keinen Gebrauch, dann muss sie den Bescheid der Gemeinde aufheben, selbst wenn Verfahrensmängel in der Vorstellung nicht geltend gemacht wurden (siehe die Nachweise bei Berchtold, Gemeindeaufsicht, 45, in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung der Vorstellungsbehörde nicht zu folgen, dass der von ihr festgestellte Verfahrensmangel nicht entscheidungswesentlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat in seiner Vorstellung nicht nur den eindeutigen Terminus "Ergreiferprämie" gewählt, sondern auch auf eine Darstellung in der Literatur (N. Arnold, Zur Notwendigkeit der Bekämpfung einer Aussetzung im Getränkesteuer(rückforderungs)verfahren, SWK 1998, 794) verwiesen, in der empfohlen wird, einer Aussetzung mit allen verfahrensrechtlichen Mitteln entgegen zu treten, um zu vermeiden, dass der Abgabenpflichtige der Ergreiferprämie verlustig geht. Damit hat der Beschwerdeführer aber dargetan, was er vorgebracht hätte, wenn ihm die Berufungsbehörde Gelegenheit geboten hätte, zur beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen. Die Vorstellungsbehörde konnte somit nicht ausschließen, dass die Berufungsbehörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Vorstellungsbehörde, die die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels des Berufungsverfahrens nicht erkannte, belastete ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) aufzuheben. Da die anstehenden Rechtsfragen durch die zitierte Judikatur geklärt sind, konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

Wien, am 14. Oktober 1999

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160157.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Dokumentnummer

JWT_1999160157_19991014X00