(5)Absatz 5,Die vorstehende Vereinbarung, durch die ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, steht in keinem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Facharbeiter.
Die jederzeitige Aufkündigung der Vereinbarung bleibt beiderseits ausdrücklich vorbehalten."
Der Beschwerdeführer meldete unter Anschluss dieser Vereinbarung den Erstmitbeteiligten bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als freien Dienstnehmer zur Pflichtversicherung an und ersuchte um Ausstellung eines Bescheides. Mit Schreiben vom 7. April 1997 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hielt der Beschwerdeführer fest, dass es im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Arbeitspflicht zu keiner Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG komme, die mit Vorbehalt erstattete Anmeldung gegenstandslos sei ; er ersuche um schriftliche Bestätigung dieser Rechtsauffassung.Der Beschwerdeführer meldete unter Anschluss dieser Vereinbarung den Erstmitbeteiligten bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als freien Dienstnehmer zur Pflichtversicherung an und ersuchte um Ausstellung eines Bescheides. Mit Schreiben vom 7. April 1997 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hielt der Beschwerdeführer fest, dass es im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Arbeitspflicht zu keiner Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 ASVG komme, die mit Vorbehalt erstattete Anmeldung gegenstandslos sei ; er ersuche um schriftliche Bestätigung dieser Rechtsauffassung.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ersuchte sowohl den Beschwerdeführer als auch den Erstmitbeteiligten um Beantwortung eines Fragebogens zur Versicherungspflicht nach dem ASVG für freie Dienstverträge sowie für dienstnehmerähnliche Werkverträge.
Der Erstmitbeteiligte führte in seinen Antworten (insbesondere zur Frage 6., Wann kann sich der Auftragnehmer vertreten lassen?, und 10., Können auf Grund der Vereinbarung gewisse Tätigkeiten abgelehnt werden?) aus, es bestehe keine Verpflichtung. Auch der Beschwerdeführer verneinte in Beantwortung der gestellten Fragen eine Verpflichtung des Erstmitbeteiligten zum Tätigwerden.
Mit Bescheid vom 11. Juni 1997 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Vermittler von Aufträgen über Fenster, Wintergärten, Möbel und Handelswaren für den Beschwerdeführer ab 1. April 1997 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem § 4 Abs. 4 ASVG unterliege. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Erstmitbeteiligte erhalte auf Grund der Vereinbarung vom 1. April 1997 für die Vermittlung von Aufträgen über bestimmte Waren eine Provision. Er habe dazu die Auftragsbestätigung des Beschwerdeführers zu verwenden bzw. das Anbot des Beschwerdeführers an den Kunden weiterzuleiten. Der Erstmitbeteiligte sei an keine Arbeitszeit gebunden, die Vereinbarung bedürfe einer Kündigung. Die Höhe des Entgeltes stehe noch nicht fest, es werde daher vorläufig ein monatliches Entgelt von S 7.001,-- angenommen.Mit Bescheid vom 11. Juni 1997 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Vermittler von Aufträgen über Fenster, Wintergärten, Möbel und Handelswaren für den Beschwerdeführer ab 1. April 1997 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliege. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Erstmitbeteiligte erhalte auf Grund der Vereinbarung vom 1. April 1997 für die Vermittlung von Aufträgen über bestimmte Waren eine Provision. Er habe dazu die Auftragsbestätigung des Beschwerdeführers zu verwenden bzw. das Anbot des Beschwerdeführers an den Kunden weiterzuleiten. Der Erstmitbeteiligte sei an keine Arbeitszeit gebunden, die Vereinbarung bedürfe einer Kündigung. Die Höhe des Entgeltes stehe noch nicht fest, es werde daher vorläufig ein monatliches Entgelt von S 7.001,-- angenommen.
Da mit dem Erstmitbeteiligten vereinbart worden sei, für den Beschwerdeführer Dienstleistungen zu erbringen (Dauerschuldverhältnis), und er dafür ein Entgelt über der Freigrenze von S 7.000,-- erhalte, seien die Voraussetzungen für ein freies Dienstverhältnis und damit für eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG gegeben.Da mit dem Erstmitbeteiligten vereinbart worden sei, für den Beschwerdeführer Dienstleistungen zu erbringen (Dauerschuldverhältnis), und er dafür ein Entgelt über der Freigrenze von S 7.000,-- erhalte, seien die Voraussetzungen für ein freies Dienstverhältnis und damit für eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin machte er geltend, der bekämpfte Bescheid gehe zu Unrecht von einer Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen aus. Die Vereinbarung beinhalte vielmehr nur eine Zusage des Beschwerdeführers, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe im Falle einer als Gelegenheitsvermittlung zu bezeichnenden Zuführung von Kunden der Erstmitbeteiligte mit einer Vergütung rechnen könne. Zumal es im alleinigen Belieben des Erstmitbeteiligten stehe, ob und in welchem Ausmaß er überhaupt eine Tätigkeit entfalte, könne von einer Verpflichtung zu Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit keine Rede sein.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich (als Einspruchsbehörde) gab mit Bescheid vom 25. Februar 1998 dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Anführung des eingangs dargestellten, unstrittigen Sachverhaltes führte die Einspruchsbehörde aus, es sei strittig, ob auf Grund der Vereinbarung vom 1. April 1997 eine Leistungsverpflichtung des Erstmitbeteiligten bestehe. Dies sei zu bejahen. Die Vereinbarung sehe in ihrem Punkt 1. zunächst genau festgelegte Leistungen vor, für deren Erbringung der Erstmitbeteiligte die in Punkt 2. festgelegten Provisionen erhalte. Die Vereinbarung könne von jedem der Vertragsteile durch Kündigung beendet werden.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, es handle sich um eine einseitige Leistungszusage, stehe schon entgegen, dass die Vereinbarung die Unterschrift beider Vertragsparteien trage und auch jede der Vertragsparteien eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt erhalten habe. Die Unterfertigung der Vereinbarung durch den Erstmitbeteiligten sei wohl als Zusage zu werten, die festgelegten Vermittlungstätigkeiten zu erbringen. Es sei darüber hinaus genau bestimmt worden, bei welchen Aufträgen der Erstmitbeteiligte die näheren Bedingungen den Kunden anbiete und hievon den Beschwerdeführer informiere. Der Beschwerdeführer habe sich für mangelhafte Auftragsdaten bzw. bei Messfehlern des Erstmitbeteiligten Schadenersatzansprüche vorbehalten.
Dem Erstmitbeteiligten seien Provisionen unter im Vertrag näher geregelten Bestimmungen zugesagt worden, er habe den Vertrag durch seine Unterschrift angenommen, dadurch sei ein zweiseitig verpflichtetendes Rechtsgeschäft zu Stande gekommen. Der Erstmitbeteiligte sei daher verpflichtet, die Vertragsleistungen zu erbringen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Erstmitbeteiligte auf unbefristete Dauer verpflichtet habe, die gegenständlichen Leistungen zu erbringen. Damit seien aber die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG gegeben.Dem Erstmitbeteiligten seien Provisionen unter im Vertrag näher geregelten Bestimmungen zugesagt worden, er habe den Vertrag durch seine Unterschrift angenommen, dadurch sei ein zweiseitig verpflichtetendes Rechtsgeschäft zu Stande gekommen. Der Erstmitbeteiligte sei daher verpflichtet, die Vertragsleistungen zu erbringen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Erstmitbeteiligte auf unbefristete Dauer verpflichtet habe, die gegenständlichen Leistungen zu erbringen. Damit seien aber die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gegeben.
Dem Vertragspunkt 4., wonach der Erstmitbeteiligte zum Tätigwerden nicht verpflichtet sei, könne nur der Charakter einer Scheinbestimmung zugebilligt werden. Damit werde lediglich bezweckt, die Beitragspflicht in der Sozialversicherungspflicht zu umgehen.
Der Sachverhalt sei gemäß § 539a ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach dieser aus dem Steuerrecht übernommenen Bestimmung verbleibe kein vernünftiger Grund für den einseitigen vertraglichen Ausschluss der Leistungsverpflichtung, außer die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht zu umgehen. Wenn ein Dienstnehmer nebenberuflich die Produkte seines Dienstgebers verkaufe bzw. entsprechende Anbote dafür einhole, komme dem vorliegenden Vertragspunkt 4. nicht mehr Bedeutung zu, als dass es diesem Dienstnehmer lediglich freistehe, wann er tätig werden wolle, nicht aber dass er überhaupt tätig werde. Es sei daher von einer grundsätzlichen Leistungsverpflichtung des Erstmitbeteiligten und der vertraglichen Berechtigung, die Arbeitszeit und das Arbeitsvolumen frei zu gestalten, auszugehen. Damit liege aber ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG vor, welches die Vollversicherungspflicht nach sich ziehe.Der Sachverhalt sei gemäß Paragraph 539 a, ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach dieser aus dem Steuerrecht übernommenen Bestimmung verbleibe kein vernünftiger Grund für den einseitigen vertraglichen Ausschluss der Leistungsverpflichtung, außer die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht zu umgehen. Wenn ein Dienstnehmer nebenberuflich die Produkte seines Dienstgebers verkaufe bzw. entsprechende Anbote dafür einhole, komme dem vorliegenden Vertragspunkt 4. nicht mehr Bedeutung zu, als dass es diesem Dienstnehmer lediglich freistehe, wann er tätig werden wolle, nicht aber dass er überhaupt tätig werde. Es sei daher von einer grundsätzlichen Leistungsverpflichtung des Erstmitbeteiligten und der vertraglichen Berechtigung, die Arbeitszeit und das Arbeitsvolumen frei zu gestalten, auszugehen. Damit liege aber ein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor, welches die Vollversicherungspflicht nach sich ziehe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, der Einspruchsbescheid lasse nicht einmal ansatzweise erkennen, worauf sich die Feststellung gründen lasse, dass es sich bei der Vereinbarung, der Erstmitbeteiligte sei nicht verpflichtet, eine Tätigkeit zu entfalten, um eine ausschließlich zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht vereinbarte Scheinklausel handle. Weder aus der Vereinbarung selbst noch aus den Antworten im übermittelten Fragebogen ergebe sich Derartiges. Die Einspruchsbehörde missverstehe den Inhalt und Sinn des § 539a ASVG grundlegend, wenn sie meine, allein durch den Verweis auf diese Bestimmung und ohne eigene Erhebungen eine Vereinbarung zur Scheinvereinbarung erklären zu können.Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, der Einspruchsbescheid lasse nicht einmal ansatzweise erkennen, worauf sich die Feststellung gründen lasse, dass es sich bei der Vereinbarung, der Erstmitbeteiligte sei nicht verpflichtet, eine Tätigkeit zu entfalten, um eine ausschließlich zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht vereinbarte Scheinklausel handle. Weder aus der Vereinbarung selbst noch aus den Antworten im übermittelten Fragebogen ergebe sich Derartiges. Die Einspruchsbehörde missverstehe den Inhalt und Sinn des Paragraph 539 a, ASVG grundlegend, wenn sie meine, allein durch den Verweis auf diese Bestimmung und ohne eigene Erhebungen eine Vereinbarung zur Scheinvereinbarung erklären zu können.
Im vorliegenden Fall sei für die gewählte Gestaltung ausschlaggebend gewesen, dass der Erstmitbeteiligte aus den auf Grund seiner vielfältigen privaten Kontakte für das Unternehmen des Beschwerdeführers sich ergebenden Geschäftsmöglichkeiten ebenfalls habe Nutzen ziehen wollen. Er sei jedoch nicht bereit gewesen, eine bestimmte Leistungsverpflichtung zu übernehmen, deshalb sei er auch nicht in die Verkaufsorganisation des Beschwerdeführers eingebunden worden. Dies sei aber auch seitens des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen, weil sich um den Verkauf ohnehin andere Beschäftigte kümmern. Bei den vom Erstmitbeteiligten hergestellten Kundenkontakten handle es sich vielmehr nur um willkommene zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten. Aus der Kündigungsmöglichkeit könne nicht auf eine Leistungsverpflichtung geschlossen werden; auch bei schlichter Untätigkeit seien keinerlei Sanktionen möglich gewesen. Von einer Verschleierung der wahren Verhältnisse oder einer missbräuchlichen Gestaltung könne daher keine Rede sein.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten ergänzend - zum eingangs dargestellten unstrittigen - Sachverhalt aus, der Erstmitbeteiligte unterliege bei der vertraglichen Tätigkeit keinen Weisungen und keiner Kontrolle.
Strittig sei lediglich, ob der Erstmitbeteiligte zur Ausübung dieser Vermittlungstätigkeit verpflichtet gewesen sei, oder ob es in seinem Belieben gestanden sei, solche Tätigkeiten aufzunehmen. Fraglich sei, ob die diesbezügliche Vertragsbestimmung (Punkt 4.) als ernstlich gewollt oder als Scheinvereinbarung zu qualifizieren sei.
Aus folgenden Gründen sei dieser Vertragspunkt als Scheinvereinbarung anzusehen: Der Ausschluss der Verpflichtung zum Tätigwerden sei im Hinblick auf die Absicht, die guten Kundenkontakte des Erstmitbeteiligten auszunützen, sachlich nicht angemessen. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kundenkontakte des Erstmitbeteiligten habe nutzen wollen. Gestützt werde dies dadurch, dass sich der Beschwerdeführer für mangelhafte Auftragsdaten bzw. Messfehler Schadenersatzansprüche vorbehalten habe. Auch wäre es nicht verständlich, eine Kündigungsklausel zu vereinbaren, wenn es dem Erstmitbeteiligten freigestanden wäre, nach seinem Belieben tätig zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darauf Wert gelegt habe, dass der Erstmitbeteiligte als "seine Vertrauensperson" die Geschäftskontakte zu den Kunden persönlich herstelle, eine Vertretungsmöglichkeit sei daher aus sachlichen Gründen auszuschließen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Vermittlungstätigkeit des Erstmitbeteiligten sei nicht in persönlicher Abhängigkeit erfolgt. Er sei somit nicht Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Vermittlungstätigkeit des Erstmitbeteiligten sei nicht in persönlicher Abhängigkeit erfolgt. Er sei somit nicht Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
Die vom Erstmitbeteiligten zu erbringenden Leistungen seien in der Vereinbarung lediglich gattungsmäßig umschrieben worden. Er schulde daher nicht einen bestimmten Erfolg und somit die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung von Dienstleistungen. Die Vereinbarung vom 1. April 1997 sei kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag. Die persönliche Unabhängigkeit des Erstmitbeteiligten ergebe sich daraus, dass er nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen und in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten keinen Weisungen und keinen Kontrollen unterlegen sei. § 4 Abs. 4 ASVG in der ab 1. Jänner 1998 geltenden Fassung setze weiters voraus, dass der freie Dienstnehmer die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringe. Nach den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen müsse von einer persönlichen Arbeitspflicht des Erstmitbeteiligen ausgegangen werden.Die vom Erstmitbeteiligten zu erbringenden Leistungen seien in der Vereinbarung lediglich gattungsmäßig umschrieben worden. Er schulde daher nicht einen bestimmten Erfolg und somit die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung von Dienstleistungen. Die Vereinbarung vom 1. April 1997 sei kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag. Die persönliche Unabhängigkeit des Erstmitbeteiligten ergebe sich daraus, dass er nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen und in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten keinen Weisungen und keinen Kontrollen unterlegen sei. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der ab 1. Jänner 1998 geltenden Fassung setze weiters voraus, dass der freie Dienstnehmer die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringe. Nach den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen müsse von einer persönlichen Arbeitspflicht des Erstmitbeteiligen ausgegangen werden.
Für die Vermittlungstätigkeit des Erstmitbeteiligten sei der ihm bekannt gewordene Kundenstock des Beschwerdeführers von ausschlaggebender Bedeutung. Da der Kundenstock dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, könne ausgeschlossen werden, dass der Erstmitbeteiligte über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt habe. Sonstige Betriebsmittel wie Telefon gehörten für die gegenständliche Tätigkeit zu der Mindestausstattung und könnten daher an der Tatsache nichts ändern, dass der Erstmitbeteiligte über keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel verfüge.
Ergänzend sei festzuhalten, dass gemäß § 5a ASVG die maßgebliche Versicherungsgrenze bis 22. April 1997 bei monatlich S 7.000,-- gelegen sei und ab diesem Zeitpunkt die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG anzuwenden sei. Diese habe im Jahr 1998 monatlich S 3.830,-- und im Jahr 1999 S 3.899,-- betragen.Ergänzend sei festzuhalten, dass gemäß Paragraph 5 a, ASVG die maßgebliche Versicherungsgrenze bis 22. April 1997 bei monatlich S 7.000,-- gelegen sei und ab diesem Zeitpunkt die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG anzuwenden sei. Diese habe im Jahr 1998 monatlich S 3.830,-- und im Jahr 1999 S 3.899,-- betragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht mit den Pflichten eines Dienstgebers im Sinne des ASVG belastet zu werden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes hält der Beschwerdeführer seine im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung aufrecht, wonach - zusammengefasst - § 4 Abs. 4 ASVG das Bestehen einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen voraussetze, eine solche Verpflichtung auf Grund der vorliegenden Vereinbarung nicht bestehe und auch keinerlei Beweisergebnisse für das Vorliegen einer Scheinvereinbarung vorlägen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht mit den Pflichten eines Dienstgebers im Sinne des ASVG belastet zu werden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes hält der Beschwerdeführer seine im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung aufrecht, wonach - zusammengefasst - Paragraph 4, Absatz 4, ASVG das Bestehen einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen voraussetze, eine solche Verpflichtung auf Grund der vorliegenden Vereinbarung nicht bestehe und auch keinerlei Beweisergebnisse für das Vorliegen einer Scheinvereinbarung vorlägen.
Die belangte Behörde legte die Akten unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Arbeitsmarktservice Oberösterreich erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der es sich der Auffassung der belangten Behörde anschloss.
Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik zu den Gegenschriften beantragt, die Gegenschrift des Arbeitsmarktservice Oberösterreich zurückzuweisen.
Mitbeteiligter kann nur der sein, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Erfolg der Anfechtung des Bescheides berührt werden (§ 21 Abs. 1 VwGG). Dies ist aber im vorliegenden Fall gegeben:Mitbeteiligter kann nur der sein, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Erfolg der Anfechtung des Bescheides berührt werden (Paragraph 21, Absatz eins, VwGG). Dies ist aber im vorliegenden Fall gegeben:
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass § 4 Abs. 6 (sowohl in der Fassung der 53. ASVG-Novelle als auch in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997, Slg. 14.802, bereinigten Fassung) nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG festlegt, sondern diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens macht. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4 (und § 4 Abs. 5) ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 (und Abs. 5) nicht vorliegt. Es ist aber nicht notwendig, dass die Absprüche über alle Tatbestände in den Spruch aufgenommen werden.Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass Paragraph 4, Absatz 6, (sowohl in der Fassung der 53. ASVG-Novelle als auch in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1997, Slg. 14.802, bereinigten Fassung) nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG festlegt, sondern diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens macht. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4, (und Paragraph 4, Absatz 5,) ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, gilt, dass eine solche nach Absatz 4, (und Absatz 5,) nicht vorliegt. Es ist aber nicht notwendig, dass die Absprüche über alle Tatbestände in den Spruch aufgenommen werden.
Ausgehend von diesem Verständnis des Gegenstandes des Verfahrens wird die rechtliche Position des Arbeitsmarktservice sowohl von der Verneinung als auch von der Bejahung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG berührt. Die Stellung als mitbeteiligte Partei ist daher zu bejahen. Es war daher berechtigt, eine Gegenschrift zu erstatten.Ausgehend von diesem Verständnis des Gegenstandes des Verfahrens wird die rechtliche Position des Arbeitsmarktservice sowohl von der Verneinung als auch von der Bejahung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG berührt. Die Stellung als mitbeteiligte Partei ist daher zu bejahen. Es war daher berechtigt, eine Gegenschrift zu erstatten.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass der Erstmitbeteiligte als Tischler in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beschwerdeführer steht und er zusätzlich mit dem Beschwerdeführer einen freien Dienstvertrag geschlossen hat.
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die Feststellung der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten gemäß § 4 ASVG ab 1. April 1997 ohne zeitliche Begrenzung, also mit zeitlich offenem Abspruch. Der Spruch des Bescheides, der über die Pflichtversicherung abspricht, hat in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraumes im Spruch ausdrücklich genannt sein muss, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Erlassung, im Beschwerdefall also mit 20. Juli 1999, zusammenfällt bzw. darüber hinaus mit der Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1992, 92/08/0124).Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die Feststellung der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten gemäß Paragraph 4, ASVG ab 1. April 1997 ohne zeitliche Begrenzung, also mit zeitlich offenem Abspruch. Der Spruch des Bescheides, der über die Pflichtversicherung abspricht, hat in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraumes im Spruch ausdrücklich genannt sein muss, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Erlassung, im Beschwerdefall also mit 20. Juli 1999, zusammenfällt bzw. darüber hinaus mit der Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eintritt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1992, 92/08/0124).
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist hinsichtlich der Sach- und der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Der im Beschwerdefall anzuwendende § 4 ASVG hat ab 1. April 1997 folgenden Wortlaut:Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist hinsichtlich der Sach- und der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Der im Beschwerdefall anzuwendende Paragraph 4, ASVG hat ab 1. April 1997 folgenden Wortlaut:
"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: