Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/06/0060

Entscheidungsdatum

23.09.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 4 VwSlg 13640 A/1992

Stammrechtssatz

Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, Vlbg BauG von Bedeutung.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060060.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999060060_19990923X01

Rechtssatz für 99/06/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/06/0060

Entscheidungsdatum

23.09.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs5;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;
BauRallg;

Rechtssatz

Grenzen die Grundstücke des Einwendungen erhebenden Nachbarn nicht unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke an, so kann sich dieser Nachbar nicht auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 (insbesondere Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972) stützen. Aus den Regelungen des Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 ergibt sich grundsätzlich (siehe insbesondere Paragraph 6, Absatz 5, Vlbg BauG 1972 und Paragraph 6, Absatz 7, Vlbg BauG 1972), dass die Abstandsbestimmungen vom Baugrundstück aus gesehen auf unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke bezogen sind, wobei auch unmittelbar angrenzende Verkehrsflächen mit berücksichtigt werden (hier: Fragen der Einhaltung der für das Baugrundstück vorgesehenen Widmung, insbesondere der Einhaltung des im Rahmen der Widmung vorgesehenen Immissionsstandards, konnten somit von der bf Nachbarin unter Berufung auf die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 nicht releviert werden; ihre diesbezüglichen Einwendungen wurden daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060060.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999060060_19990923X02

Entscheidungstext 99/06/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/06/0060

Entscheidungsdatum

23.09.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs5;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Beschwerde der M in L, in der Folge vertreten durch D, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. Februar 1999, Zl. VIIa-410.500, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: M in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zunächst ist festzustellen, dass sich auf Grund des gleichfalls vorgelegten Lageplanes ergibt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin an die Baugrundstücke, auf denen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben errichtet werden soll, nicht unmittelbar angrenzen, sondern dass die beiden näher gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin bzw. des Mitbeteiligten mehr als 18 m voneinander entfernt sind.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Dezember 1998 wurde dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung (Spruchpunkte römisch vier) für die Errichtung eines Metallverarbeitungsbetriebes auf zwei näher angeführten Grundstücken erteilt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Vbg. BauG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin Einwendungen betreffend Störwirkungen der Betriebsanlage auf die unmittelbar angrenzende Wohnnutzung und die mit der Widmungskategorie "Baufläche/Mischgebiet" unverträgliche Lärmimmission geltend. Angesichts der zu erwartenden unzumutbaren Belästigungen und Gefährdungen sollten größere Abstände gemäß Paragraph 6, Absatz 10, Vbg. BauG festgesetzt werden. Sollten größere Abstände nicht eingehalten werden können, wäre das Bauvorhaben zu versagen. Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf Widersprüche zum Flächenwidmungsplan, da das Grundstück nach wie vor als Baufläche/Kerngebiet gewidmet sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das nachbarschaftsrechtliche Mitspracherecht im Bauverfahren auf den Katalog der subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Vbg. BauG eingeschränkt sei. Nur im Umfang dieser Nachbarrechte besitze der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf, dass das Bauverfahren sämtlichen baurechtlichen Bestimmungen entspreche. Der Nachbar habe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Vbg. BauG grundsätzlich kein Mitspracherecht zu Fragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens unter dem Aspekt der zugrundeliegenden Flächenwidmung. Dies gelte auch für den Fall, dass die maßgebliche raumordnungsrechtliche Widmungsregelung einen Immissionsschutz oder ein sonstiges Kriterium vorsehe, das dem Schutz der Nachbarn diene. Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft werde, sei die Flächenwidmung auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, Vbg. BauG von Bedeutung. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin grenzten nach dem Lageplan nicht an die Baugrundstücke an. Es liege daher gegenüber der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Abstandsvorschriften vor, über die Fragen der Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Blickwinkel der bestehenden Flächenwidmung releviert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde Widersprüche in der Flächenwidmung, die Störwirkung der vorliegenden Anlage mitten im bewohnten Ortszentrum der Gemeinde und die Lärmemissionen der Anlage im Hinblick auf die nahe gelegene Wohnnutzung geltend. Wegen der zu erwartenden Emissionen sei eine Unverträglichkeit der Betriebsart mit der vorherrschenden Widmung der Nachbargrundstücke gegeben. Aus der Betriebsbeschreibung gehe weiters hervor, dass die Lärmemissionen der Anlage auf die Wohnnutzung selbst mit der Widmungskategorie Baufläche-Mischgebiet unverträglich seien und eine Ortsunüblichkeit gegeben sei. Daher bestehe auch ein Anspruch auf Festsetzung größerer Abstandsflächen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Vbg. Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,, sind die Bestimmungen, aus denen Nachbarn ein Mitspracherecht im Bauverfahren ableiten können, taxativ aufgezählt. Danach besteht weder hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143). Nur soweit in den in Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, BauG verwiesenen Vorschriften des Paragraph 6, BauG über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, BauG von Bedeutung (siehe das zitierte Erkenntnis Zl. 91/06/0143). Auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in Paragraph 6, BauG (insbesondere Absatz 10,) konnte sich die Beschwerdeführerin - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - schon allein deshalb nicht stützen, weil die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht an die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke unmittelbar angrenzen. Aus den Regelungen des Paragraph 6, BauG ergibt sich grundsätzlich (siehe insbesondere Absatz 5 und 7), dass die Abstandsbestimmungen vom Baugrundstück aus gesehen auf unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke bezogen sind, wobei auch unmittelbar angrenzende Verkehrsflächen mit berücksichtigt werden. Fragen der Einhaltung der für das Baugrundstück vorgesehenen Widmung (insbesondere der Einhaltung des im Rahmen der Widmung vorgesehenen Immissionsstandards) konnten somit von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, BauG nicht releviert werden. Ihre diesbezüglichen Einwendungen wurden daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 23. September 1999

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060060.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1999060060_19990923X00