Verwaltungsgerichtshof
23.09.1999
99/06/0060
Grenzen die Grundstücke des Einwendungen erhebenden Nachbarn nicht unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke an, so kann sich dieser Nachbar nicht auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 (insbesondere Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972) stützen. Aus den Regelungen des Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 ergibt sich grundsätzlich (siehe insbesondere Paragraph 6, Absatz 5, Vlbg BauG 1972 und Paragraph 6, Absatz 7, Vlbg BauG 1972), dass die Abstandsbestimmungen vom Baugrundstück aus gesehen auf unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke bezogen sind, wobei auch unmittelbar angrenzende Verkehrsflächen mit berücksichtigt werden (hier: Fragen der Einhaltung der für das Baugrundstück vorgesehenen Widmung, insbesondere der Einhaltung des im Rahmen der Widmung vorgesehenen Immissionsstandards, konnten somit von der bf Nachbarin unter Berufung auf die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 nicht releviert werden; ihre diesbezüglichen Einwendungen wurden daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen).