(2)Absatz 2,Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Bauwerke und deren Benützung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.
Die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungs- und Nutzungsart ist dabei zu berücksichtigen."
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 48 Nö BO (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 5. Auflage, Seite 304) soll der Immissionsschutz in der Neufassung der Nö BO exakter geregelt werden als in der bisherigen Fassung. Im Falle, dass die Auswirkungen eines geplanten Bauwerkes oder seiner Benützung die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus belästigen würden und diese Auswirkungen nicht durch Auflagen auf das erlaubte Maß gemindert werden können, solle aus der neuen Formulierung die Versagung der Baubewilligung abzuleiten sein.Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 48, Nö BO vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 5. Auflage, Seite 304) soll der Immissionsschutz in der Neufassung der Nö BO exakter geregelt werden als in der bisherigen Fassung. Im Falle, dass die Auswirkungen eines geplanten Bauwerkes oder seiner Benützung die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus belästigen würden und diese Auswirkungen nicht durch Auflagen auf das erlaubte Maß gemindert werden können, solle aus der neuen Formulierung die Versagung der Baubewilligung abzuleiten sein.
Die Absicht des Gesetzgebers, dass dann, wenn durch Auflagen negative Auswirkungen nicht auf das örtlich zumutbare Maß gemindert werden können, eine Versagung der Baubewilligung auszusprechen ist, leuchtet nicht nur aus den Erläuternden Bemerkungen hervor, sie ergibt sich auch aus der gewählten Formulierung, wonach Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen. Nach § 62 Abs. 2 Nö BO 1976 hatte hingegen die Baubehörde für Bauwerke, die u. a. das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen. Im Gegensatz zu dieser Vorläuferbestimmung sieht aber der gegenwärtige Gesetzestext nicht mehr vor, dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw. Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist.Die Absicht des Gesetzgebers, dass dann, wenn durch Auflagen negative Auswirkungen nicht auf das örtlich zumutbare Maß gemindert werden können, eine Versagung der Baubewilligung auszusprechen ist, leuchtet nicht nur aus den Erläuternden Bemerkungen hervor, sie ergibt sich auch aus der gewählten Formulierung, wonach Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen. Nach Paragraph 62, Absatz 2, Nö BO 1976 hatte hingegen die Baubehörde für Bauwerke, die u. a. das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen. Im Gegensatz zu dieser Vorläuferbestimmung sieht aber der gegenwärtige Gesetzestext nicht mehr vor, dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw. Auflagen zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist.
Aus der Bestimmung des § 48 Abs. 2 Nö BO 1996 geht hervor, dass die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten) Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen ist; anders wäre die Formulierung nicht erklärbar, wonach die durch die Bauwerke und deren Benützung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu beurteilen sind. Es kommt bei dieser Rechtslage - entgegen der Vorgängerbestimmung des § 62 Abs. 2 Nö BO 1976 - darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken. Eine Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist daher im Sinne der zitierten Bestimmung des § 48 Nö BO 1996 nur möglich, wenn die vorhandenen Verhältnisse berücksichtigt werden.Aus der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, Nö BO 1996 geht hervor, dass die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten) Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen ist; anders wäre die Formulierung nicht erklärbar, wonach die durch die Bauwerke und deren Benützung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu beurteilen sind. Es kommt bei dieser Rechtslage - entgegen der Vorgängerbestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, Nö BO 1976 - darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken. Eine Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist daher im Sinne der zitierten Bestimmung des Paragraph 48, Nö BO 1996 nur möglich, wenn die vorhandenen Verhältnisse berücksichtigt werden.
Gemäß § 48 letzter Satz Nö BO 1996 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungs- und Nutzungsart zu berücksichtigen. Ein Anhaltspunkt für die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach dabei die Flächenwidmung der das zu bebauende Grundstück umgebenden Grundstücke zu berücksichtigen sei, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Da es zu den Grundsätzen des österreichischen Baurechts gehört, dass für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend ist (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seite 263), hätte der Nö Landesgesetzgeber, falls er eine andere Regelung treffen wollte, dies ausdrücklich normieren müssen.Gemäß Paragraph 48, letzter Satz Nö BO 1996 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungs- und Nutzungsart zu berücksichtigen. Ein Anhaltspunkt für die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach dabei die Flächenwidmung der das zu bebauende Grundstück umgebenden Grundstücke zu berücksichtigen sei, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Da es zu den Grundsätzen des österreichischen Baurechts gehört, dass für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend ist vergleiche dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seite 263), hätte der Nö Landesgesetzgeber, falls er eine andere Regelung treffen wollte, dies ausdrücklich normieren müssen.
Da die belangte Behörde nach der die Aufhebung tragenden Begründung ihres Bescheides davon ausgegangen ist, dass eine Versagung der Baubewilligung für nach dem Flächenwidmungsplan zulässige Bauwerke nicht möglich ist, und sie weiters die Auffassung vertrat, dass die bestehende Immissionsbelastung nicht zu berücksichtigen ist, belastete sie aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Durch die die Aufhebung tragenden und Bindungswirkung entfaltenden, rechtsirrig angenommenen Gründe hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem subjektiven Recht auf Selbstverwaltung verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Wien, am 7. März 2000