Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 27. November 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO für schuldig befunden, am 19. Mai 1997 gegen 14.00 Uhr auf einer näher umschriebenen Fahrtstrecke bis zum Parkplatz des Gasthauses S in K ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkomatmessung am 19. Mai 1997 um 14.41 Uhr von 0,93 mg/l). Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage) verhängt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 27. November 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO für schuldig befunden, am 19. Mai 1997 gegen 14.00 Uhr auf einer näher umschriebenen Fahrtstrecke bis zum Parkplatz des Gasthauses S in K ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkomatmessung am 19. Mai 1997 um 14.41 Uhr von 0,93 mg/l). Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich ("Beschwerdepunkte") in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und der Straßenverkehrsordnung 1960" verletzt.
Da es allerdings (was dem Beschwerdevertreter entgangen sein dürfte) - angesichts des ausschließlich über die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung der StVO absprechenden angefochtenen Bescheides - ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz verletzt sein könnte, war die Beschwerde in diesem Umfang, ohne dass in das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen war, gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Da es allerdings (was dem Beschwerdevertreter entgangen sein dürfte) - angesichts des ausschließlich über die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung der StVO absprechenden angefochtenen Bescheides - ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz verletzt sein könnte, war die Beschwerde in diesem Umfang, ohne dass in das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen war, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen - sohin soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach der StVO als verletzt erachtet - ist die Beschwerde nicht begründet:
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der im Beschwerdefall verwendete Alkomat sei entsprechend der Alkomatverordnung, BGBl. Nr. 789/1994, nicht "eichfähig" (vgl. dessen § 1) gewesen, so übersieht er - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist -, dass es nicht auf die Fabrikationsnummer, sondern auf die Gerätebezeichnung ankommt; entsprechend dem im Akt erliegenden Eichschein ist dieser Einwand sohin verfehlt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der im Beschwerdefall verwendete Alkomat sei entsprechend der Alkomatverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994,, nicht "eichfähig" vergleiche , dessen Paragraph eins,) gewesen, so übersieht er - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist -, dass es nicht auf die Fabrikationsnummer, sondern auf die Gerätebezeichnung ankommt; entsprechend dem im Akt erliegenden Eichschein ist dieser Einwand sohin verfehlt.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Angaben über die Trinkmengen vor Antritt der gegenständlichen Fahrt gegenüber den eingeschrittenen Gendarmeriebeamten Bezug nimmt, verkennt er, dass das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO die Feststellung bestimmter Trinkmengen nicht erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 97/03/0347). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Angaben über die Trinkmengen vor Antritt der gegenständlichen Fahrt gegenüber den eingeschrittenen Gendarmeriebeamten Bezug nimmt, verkennt er, dass das Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO die Feststellung bestimmter Trinkmengen nicht erfordert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 97/03/0347).
Zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Nachtrunk", dem die belangte Behörde keinen Glauben geschenkt hat, ist zu bemerken:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 97/03/0347) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 97/03/0347) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.
Von daher gesehen begegnet die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen Bedenken. Auf das Motiv des Beschwerdeführers, weshalb er den "Nachtrunk" gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht unverzüglich erwähnt habe, kommt es nicht an.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 97/03/0230) das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 97/03/0230) das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann.
Aus den genannten Gründen können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein und war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung der StVO richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus den genannten Gründen können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein und war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung der StVO richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 21. Dezember 2001