Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2001

Geschäftszahl

99/02/0097

Rechtssatz

Auf das Motiv, weshalb der Betroffene den "Nachtrunk" gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht unverzüglich erwähnt hat, kommt es nicht an.