Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/18/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/18/0417

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0251 E 15. Oktober 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 44, FrG 1997 kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 17. 9. 1998, 95/18/1309, ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180417.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1998180417_20000921X01

Rechtssatz für 98/18/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/18/0417

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0342 E 27. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung nach Paragraph 44, FrG 1997 ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden (Hinweis E 20. 10. 1998, 98/21/0183, ergangen zu Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997), und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde von Paragraph 37 und Paragraph 38, FrG 1997 zulässig ist. Darüber hinaus hat die Beh auch bei dieser Entscheidung das ihr im Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 eingeräumte Ermessen zu üben.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180417.X02

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1998180417_20000921X02

Rechtssatz für 98/18/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/18/0417

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0168 E 10. Mai 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (Hinweis E 7.7.1999, 96/18/0483, ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993, auch für die derzeit geltende Rechtslage maßgeblich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180417.X03

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1998180417_20000921X03

Entscheidungstext 98/18/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/18/0417

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des am 29. März 1956 geborenen M P, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. September 1998, Zl. SD 355/98, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. September 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, vom 2. Februar 1998 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. März 1995 erlassenen Aufenthaltsverbotes für die Dauer von zehn Jahren gemäß Paragraph 44, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit September 1991 im Bundesgebiet befinde, sei am 17. Februar 1993 vom Jugendgerichtshof Wien wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer (bedingen) Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dies habe ihn aber nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 28. März 1994 sowie mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 14. November 1994 sei der Beschwerdeführer jeweils wegen versuchten Diebstahls zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Daraufhin sei gegen ihn mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 10. Februar 1995 sowie im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1995 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Dabei sei auf die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers Bedacht genommen worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 95/18/0807, mit der familiären Situation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und dessen gegen den zweitinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer trotzt bestehenden Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet verblieben und sei zweimal, nämlich mit Straferkenntnissen der erstinstanzlichen Behörde vom 24. März 1997 und vom 15. Mai 1997, jeweils wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß den Paragraphen 22, in Verbindung mit 82 Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1992 rechtskräftig bestraft worden.

Den vorliegenden Antrag begründe der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der seit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 geänderten Rechtslage und verweise vor allem darauf, dass im Paragraph 36, leg. cit. nunmehr eine "Kann" - Bestimmung normiert sei. Der Beschwerdeführer führe weiters seine engen familiären Bindungen ins Treffen und gebe zu bedenken, "dass das ursprüngliche zehnjährige Aufenthaltsverbot wegen Lappaldelikten, wie Diebstählen aus Hunger, erlassen worden (sei)".

Außerdem wäre er am 18. August 1994 für eine Tat "verwarnt" worden, die er schon vor dem Ausspruch der Verwarnung begangen hätte. Seitdem hätte er sich jedoch wohlverhalten.

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 44, FrG könne nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 3, leg. cit. zu Gunsten des Fremden geändert hätten, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen sei.

Entscheidend sei demnach, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes könne die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, nicht mehr überprüft werden.

Ausgehend von dieser Rechtslage sei zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 hätte erlassen werden können. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen erfüllten nicht nur den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit., sonder rechtfertigten auch die in Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ein besonders hoher Stellenwert zukomme, hätte ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde nunmehr zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden können. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erst etwa dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und seine daraus allenfalls ableitbare Integration durch das strafbare Verhalten eine zusätzliche Minderung erfahren habe.

Das vom Beschwerdeführer behauptete Wohlverhalten seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle keinesfalls eine Änderung des Sachverhaltes zu seinen Gunsten dar, weil bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen sei, dass die Behörde das Wohlverhalten des Fremden während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme vorausgesetzt habe.

Im Übrigen könne von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht die Rede sein, sei dieser doch ungeachtet des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet verblieben. Dieses Fehlverhalten verstärke die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen. Dem gegenüber hätten die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behröde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 44, FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach Paragraph 44, FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde der Paragraphen 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei dieser Entscheidung das ihr in Paragraph 36, Absatz eins, FrG eingeräumte Ermessen zu üben. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 99/18/0168, mwH).

2. Der Beschwerdeführer wiederholt sein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, dass seine Gattin (seit 19. Dezember 1996) österreichische Staatsbürgerin sei. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander gesetzt und diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Solche wären aber im Hinblick auf die nach Paragraph 37, FrG vorzunehmende Beurteilung relevant gewesen, womit dahingestellt bleiben kann, ob die Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG überhaupt gerechtfertigt ist (Feststellungen über die den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Tathandlungen fehlen). Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Unterbleiben dieses Versäumnisses zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis gekommen wäre, hat sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

3. Im Hinblick darauf war der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 21. September 2000

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180417.X00

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1998180417_20000921X00