Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/03/0178

Entscheidungsdatum

17.02.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/28 98/03/0132 2

Stammrechtssatz

Der Regelungsinhalt des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erk des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97-6, dahin zu reduzieren, daß der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muß während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (im Hinblick auf das E des VfGH vom 6.3.1998, römisch fünf 154/97, - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlaßfall dieses Verordnungsprüfunsverfahrens - bedurfte es keiner Beschlußfassung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, trotzdem von der bisherigen Rsp (etwa E 31.1.1996, 96/03/0004) abgegangen würde zur Nichtbefassung eines VS vergleiche hg B 23.1.1998, 98/02/0011)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030178.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030178_19990217X01

Rechtssatz für 98/03/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/03/0178

Entscheidungsdatum

17.02.1999

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
B-VG Art18 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/28 98/03/0132 1

Stammrechtssatz

Im Fall der rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften greift nicht die zeitlich beschränkte Zurücknahme des Taxilenkerausweises gemäß Paragraph 13, BetriebsO 1994 Platz, sondern kommt in diesem Fall die Spezialbestimmung des Paragraph 14, BetriebsO 1994 zum Tragen, der Ausweis wird ex lege ungültig. Diese Rechtsfolge gilt im übrigen auch bei einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG (Hinweis E 20. 9. 1995, 93/03/0039). Das Gesetz differenziert auch nicht zwischen einer erstmaligen Ausstellung des Ausweises und einer "Wiederausstellung". Nach Ablauf der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung und deren Wiedererteilung bzw Wiederausfolgung müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, BetriebsO 1994 für die Ausstellung eines Ausweises genauso wieder gegeben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030178.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030178_19990217X02

Entscheidungstext 98/03/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/03/0178

Entscheidungsdatum

17.02.1999

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
B-VG Art18 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
StGG Art6;
VwGG §13 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des W K in Graz, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 1997, Zl. 04-16/251-97/2, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, nach der am 17. Feber 1999 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters, Rechtsanwalt Dr. Werner Thurner, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1028 aus 1994, (BO 1994), mangle, weil er am 19. April 1997 seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die darauffolgende rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 sowie die Entziehung der Lenkerberechtigung auf vier Wochen seien unbestritten geblieben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter anderem aus:

"Da die eingangs genannte Bestimmung der BO 1994 das nachweisliche Gegebensein der Vertrauenswürdigkeit in den letzten 5 Jahren vor Ausstellung des Ausweises zwingend vorschreibt und es keine rechtliche Möglichkeit der Unterschreitung dieser Frist gibt, mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 11. März 1998, B 70/98-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof führte unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid vornehmlich tragenden Verordnungsbestimmung behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der hier maßgebenden Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes (hingewiesen werde insbesondere auf das Erkenntnis vom 6. März 1998, römisch fünf 154/97) die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist es eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Taxilenkerausweises, daß der Bewerber vertrauenswürdig ist. Zwar ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO bestimme, daß die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten 5 Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, nicht zutreffend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/03/0132). Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, daß es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert.

Dennoch ist der Beschwerde im Ergebnis kein Erfolg beschieden, weil dieser Frage im hier gegebenen Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat vergleiche nur unter vielen das hg. Erkenntnis vom 28. Feber 1996, Zl. 95/03/0183, mit weiteren Hinweisen) stellt die Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit ausschließt. Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt somit jedenfalls vor, wenn die Bestrafung wegen der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 erfolgte. Daß der Beschwerdeführer am 19. April 1997 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte und deshalb wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde, vermag er nicht zu bestreiten. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden, wenn die belangte Behörde die für die Ausstellung des Ausweises notwendige Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht vorhanden beurteilte. Auf die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers während der letzten 5 Jahre ununterbrochen vorgelegen ist, kommt es hier nicht an, weil die Vertrauensunwürdigkeit im Beurteilungszeitpunkt, also die in diesem Zeitpunkt allenfalls noch andauernde Vertrauensunwürdigkeit maßgebend ist. Daß dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Vertrauensunwürdigkeit noch nicht zukam, ist auch unter Beachtung des im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Mai 1997 festgestellten Atemluftalkoholgehaltes von 0,43 mg/l und des Umstandes zutreffend, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 15. Dezember 1997) seit der Begehung des Alkoholdeliktes am 19. April 1997 lediglich ein Zeitraum von rund acht Monaten verstrichen war, sodaß im Hinblick auf die Kürze der seit der Tat verstrichenen Zeit auch ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so ins Gewicht hätte fallen können, daß die Annahme einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gerechtfertigt gewesen wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen führt, daß ihm der Taxilenkerausweis abgenommen, und "sohin für ungültig erklärt" worden sei, dies "ohne Angabe eines Zeitraumes, für welchen dieser Entzug de facto zu erfolgen" habe, und daß "den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, BO", wonach der Ausweis für einen angemessenen Zeitraum zurückzunehmen sei, eine "Automatik" nicht zu entnehmen sei, übersieht er, daß im vorliegenden Fall Sache des angefochtenen Bescheides nicht die Zurücknahme des Taxilenkerausweises nach Paragraph 13, Absatz eins, BO 1994 ist, sondern sein Antrag vom 14. August 1997 auf Neuausstellung eines Taxilenkerausweises. Aus dem Zusammenhang der zitierten Bestimmungen der BO 1994 und deren klaren Wortlaut ergibt sich, daß im Falle der Entziehung der Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften die Spezialbestimmung des Paragraph 14, BO 1994 zum Tragen kommt, der Ausweis somit ex lege ungültig wird vergleiche erneut das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/03/0132). Es trifft daher die dem Beschwerdeführer vorschwebende Voraussetzung, daß der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers weiterhin gültig geblieben wäre und die belangte Behörde seinen Antrag auf Ausstellung zurückweisen hätte müssen, nicht zu. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit auch nicht als durch die unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet, sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 17. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030178.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1998030178_19990217X00