Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1999

Geschäftszahl

98/03/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des W K in Graz, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 1997, Zl. 04-16/251-97/2, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, nach der am 17. Feber 1999 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters, Rechtsanwalt Dr. Werner Thurner, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1028 aus 1994, (BO 1994), mangle, weil er am 19. April 1997 seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die darauffolgende rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 sowie die Entziehung der Lenkerberechtigung auf vier Wochen seien unbestritten geblieben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter anderem aus:

"Da die eingangs genannte Bestimmung der BO 1994 das nachweisliche Gegebensein der Vertrauenswürdigkeit in den letzten 5 Jahren vor Ausstellung des Ausweises zwingend vorschreibt und es keine rechtliche Möglichkeit der Unterschreitung dieser Frist gibt, mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 11. März 1998, B 70/98-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof führte unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid vornehmlich tragenden Verordnungsbestimmung behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der hier maßgebenden Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes (hingewiesen werde insbesondere auf das Erkenntnis vom 6. März 1998, römisch fünf 154/97) die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist es eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Taxilenkerausweises, daß der Bewerber vertrauenswürdig ist. Zwar ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO bestimme, daß die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten 5 Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, nicht zutreffend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/03/0132). Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, daß es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauensunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert.

Dennoch ist der Beschwerde im Ergebnis kein Erfolg beschieden, weil dieser Frage im hier gegebenen Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat vergleiche nur unter vielen das hg. Erkenntnis vom 28. Feber 1996, Zl. 95/03/0183, mit weiteren Hinweisen) stellt die Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit ausschließt. Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt somit jedenfalls vor, wenn die Bestrafung wegen der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 erfolgte. Daß der Beschwerdeführer am 19. April 1997 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte und deshalb wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde, vermag er nicht zu bestreiten. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden, wenn die belangte Behörde die für die Ausstellung des Ausweises notwendige Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht vorhanden beurteilte. Auf die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers während der letzten 5 Jahre ununterbrochen vorgelegen ist, kommt es hier nicht an, weil die Vertrauensunwürdigkeit im Beurteilungszeitpunkt, also die in diesem Zeitpunkt allenfalls noch andauernde Vertrauensunwürdigkeit maßgebend ist. Daß dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Vertrauensunwürdigkeit noch nicht zukam, ist auch unter Beachtung des im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Mai 1997 festgestellten Atemluftalkoholgehaltes von 0,43 mg/l und des Umstandes zutreffend, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 15. Dezember 1997) seit der Begehung des Alkoholdeliktes am 19. April 1997 lediglich ein Zeitraum von rund acht Monaten verstrichen war, sodaß im Hinblick auf die Kürze der seit der Tat verstrichenen Zeit auch ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so ins Gewicht hätte fallen können, daß die Annahme einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gerechtfertigt gewesen wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen führt, daß ihm der Taxilenkerausweis abgenommen, und "sohin für ungültig erklärt" worden sei, dies "ohne Angabe eines Zeitraumes, für welchen dieser Entzug de facto zu erfolgen" habe, und daß "den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, BO", wonach der Ausweis für einen angemessenen Zeitraum zurückzunehmen sei, eine "Automatik" nicht zu entnehmen sei, übersieht er, daß im vorliegenden Fall Sache des angefochtenen Bescheides nicht die Zurücknahme des Taxilenkerausweises nach Paragraph 13, Absatz eins, BO 1994 ist, sondern sein Antrag vom 14. August 1997 auf Neuausstellung eines Taxilenkerausweises. Aus dem Zusammenhang der zitierten Bestimmungen der BO 1994 und deren klaren Wortlaut ergibt sich, daß im Falle der Entziehung der Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften die Spezialbestimmung des Paragraph 14, BO 1994 zum Tragen kommt, der Ausweis somit ex lege ungültig wird vergleiche erneut das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/03/0132). Es trifft daher die dem Beschwerdeführer vorschwebende Voraussetzung, daß der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers weiterhin gültig geblieben wäre und die belangte Behörde seinen Antrag auf Ausstellung zurückweisen hätte müssen, nicht zu. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit auch nicht als durch die unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet, sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 17. Februar 1999