Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/02/0281

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/02/0281

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
AVG §61 Abs1;
B-VG Art8;
MRK Art6 Abs3 lite;
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0187 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12836 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Durch Paragraph 39 a, AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020281.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Dokumentnummer

JWR_1998020281_19980930X01

Rechtssatz für 98/02/0281

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/02/0281

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/01/0761 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Berechnung der Berufungsfrist kann schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gem Paragraph 13 a, AVG sein, weil Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, innerhalb welcher Frist des Rechtmittel einzubringen ist, eingeschränkt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020281.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Dokumentnummer

JWR_1998020281_19980930X02

Entscheidungstext 98/02/0281

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/02/0281

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §39a;
AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art8;
MRK Art6 Abs3 lite;
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des F D in Wien, geboren am 8. Februar 1976, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. April 1998, Zl. St 68/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen Schubhaftkosten als verspätet, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen wurden dem Beschwerdeführer mit dem näher angeführten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. November 1997 gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Fremdengesetz Kosten für die Schubhaft in der Zeit vom 30. September 1997 bis zum 24. November 1997 in einer näher angeführten Höhe vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - gleichfalls nach dem Beschwerdevorbringen - am 24. November 1997 mitsamt einer Rechtsmittelbelehrung "in der üblichen Form in deutscher Sprache" zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1998 - eingebracht am 29. Jänner 1998 - stellte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG mit der Begründung, er habe aufgrund seiner Unkenntnis der deutschen Sprache den Bescheid "inhaltlich nicht erfaßt". Gleichzeitig mit diesem Wiedereinsetzungsantrag erhob er Berufung gegen den Bescheid vom 24. November 1997.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. März 1998 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1998 wies diese die Berufung gegen den Bescheid vom 24. November 1997 als verspätet zurück.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde in seinem "Recht auf richtige Anwendung der Verfahrensvorschriften" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei, was den Behörden auch bekannt gewesen sei. Die Verwaltungsbehörden wären daher im Rahmen der ihnen obliegenden Manuduktionspflicht im Zusammenhang mit Paragraph 39 a, AVG gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer sowohl "die bezughabenden Bescheide, als auch die jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen zu übersetzen und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Fragen zu erläutern". Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen, weshalb "das gesamte Verwaltungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet" sei. Auch der bekämpfte Bescheid sei zu Unrecht ergangen.

Damit vermag die Beschwerde jedoch die behauptete Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.

Die - getrennt vom Wiedereinsetzungsverfahren zu sehende - Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Berufung könnte im Hinblick auf die in der Beschwerde nicht bestrittenen Daten betreffend die Zustellung und die Erhebung der Berufung nur dann unrichtig sein, wenn die Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG durch die Übermittlung des Bescheides der Behörde erster Instanz am 24. November 1997 nicht in Gang gesetzt worden oder in der Folge nicht abgelaufen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, einen schriftlichen Bescheid am 24. November 1997 erhalten zu haben.

Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen; er verleiht diesen einen Anspruch darauf, daß die Behörde erforderlichenfalls für eine Verständigungsmöglichkeit Vorsorge trifft. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet (Artikel 8, B-VG; siehe auch Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 579; vergleiche weiters die von diesen Autoren aaO. unter E 12, E 13, E 14 und E 15 zu Paragraph 39 a, AVG angeführte Rechtsprechung). Auch aus Paragraph 13 a, AVG kann das von der Beschwerde gewünschte Ergebnis nicht abgeleitet werden, da die Frage der Berechnung der Berufungsfrist schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG sein kann, weil Paragraph 58, Absatz eins, iVm

Paragraph 61, Absatz eins, AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzubringen ist, eingeschränkt hat vergleiche die bei Walter-Thienel aaO. unter E 42 zu Paragraph 13 a, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Da somit weder eine Verpflichtung der Behörde erster Instanz zur Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache noch zu einer (mündlichen) Belehrung über die Rechtsmittelfrist bestand, kann schon aus diesen Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 24. November 1997 den Lauf der Berufungsfrist nicht in Gang zu setzen vermochte. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, woraus geschlossen werden könnte, daß die Berufungsfrist in der Folge nicht abgelaufen (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am 30. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020281.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Dokumentnummer

JWT_1998020281_19980930X00