Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Geschäftszahl

98/02/0281

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/01/0761 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Berechnung der Berufungsfrist kann schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gem Paragraph 13 a, AVG sein, weil Paragraph 58, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, innerhalb welcher Frist des Rechtmittel einzubringen ist, eingeschränkt hat.