Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/17/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/17/0187

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0586/62 E 17. Oktober 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962, 0077/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170187.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1997170187_19971027X01

Rechtssatz für 97/17/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/17/0187

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Versucht man, dem Inhalt des Begriffes "Beleidigung" näherzukommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis E 20.3.1979, 727 ua/77) und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann (Hinweis B VfGH 18.11.1961, B 73/61). Kritisiert die Partei in der Berufungsschrift die Beweiswürdigung der Behörde und erachtet sie es als klärungsbedürftig, ob dies an der Art und der Häufigkeit des Umgangs mit bestimmten, "zumindest durchschnittlich im Geiste begabten" Personen liege, so läßt diese Äußerung durch die emotionale Fassung zwar den Unmut der Partei gegen die Entscheidung der Behörde erkennen, die Formulierung in der Berufungsschrift enthält aber - objektiv betrachtet - keine Beleidigung, es fehlen die dafür typischen Ausdrucksweisen. Der Vorwurf eines mangelnden Umgangs mit einer bestimmten Personengruppe - mag diese von der Partei auch als besonders begabt angesehen werden - erfüllt nämlich keine der oben angeführten Begriffsinhalte der Beleidigung. Die Grenzen des Anstandes sind mit der Berufungsformulierung nicht überschritten worden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170187.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1997170187_19971027X02

Rechtssatz für 97/17/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/17/0187

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Behörden einer demokratischen Gesellschaft müssen Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmenn (Hinweis B VfGH 12.3.1992, B 101/91). Die Kritik an der Behörde und zu ihren Entscheidungen hat sich in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten und ist in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorzubringen (Hinweis E 11.12.1985, 84/03/0155; Hinweis EB E 6.3.1963, 125/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170187.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1997170187_19971027X03

Entscheidungstext 97/17/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/17/0187

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch G & S, Rechtsanwälte KEG in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. April 1997, Zl. 19/147-2/1996, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol verhängte mit Bescheid vom 7. April 1997 gegen den Beschwerdeführer wegen folgender beleidigender Schreibweise in der Berufung vom 7. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 500,--:

"Warum es der täglichen Lebenserfahrung widersprechen soll, daß sich eine Studentin der Rechtswissenschaften, die zudem mit ausgezeichnetem Erfolg maturiert hat, an einen einprägsamen, auf seine Art wohl einzigartigen Vorfall, gut erinnert, zumal ein derartig eklatanter Fehltritt eines Hilfsorganes der Straßenaufsicht für einen angehenden Juristen von besonderer Gewichtigkeit, auch keinesfalls alltäglich ist, wird von der bez. Behörde nicht erklärt. Es bleibt somit zu klären, ob dies auf mangelnden Umgang mit zumindest durchschnittlich im Geiste begabten Personen, auf eine prinzipielle Minderschätzung des Erinnerungsvermögens von Bürgern weiblichen Geschlechtes oder aber auf sonstige Voreingenommenheit der bez. Behörde zu gründen ist."

Die Ordnungsstrafe wurde mit der Begründung verhängt, in seiner Berufung vom 7. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Erstbehörde bekämpft und im Hinblick auf deren Ergebnis ausgeführt, es bleibe zu klären, ob dies auf mangelnden Umgang mit zumindest durchschnittlich im Geiste begabten Personen zurückzuführen sei. Die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung stelle eine beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Zum Tatbestand der beleidigenden Schreibweise gehört, daß die Ausdrucksweise objektiv beleidigend ist, Beleidigungsabsicht wird nicht gefordert vergleiche hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1974, Zl. 1762 bis 1764/73).

Versucht man dem Inhalt des Begriffes "Beleidigung" näher zu kommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche hg. Erkenntnis vom 20. März 1979, Zlen. 727 ua./77) und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann vergleiche Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 18. November 1961, B 73/61).

Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Ansicht, daß Behörden einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, B 101/91).

Die Kritik an der Behörde und an ihren Entscheidungen hat sich in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten und ist in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorzubringen vergleiche hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/03/0155).

Der Beschwerdeführer kritisiert in der Berufungsschrift die Beweiswürdigung der Behörde und erachtet es als klärungsbedürftig, ob dies an der Art und der Häufigkeit des Umgangs mit bestimmten - wie der Beschwerdeführer es formuliert "zumindest durchschnittlich im Geiste begabten" - Personen liege. Diese Äußerung läßt durch die emotionale Fassung zwar den Unmut des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Behörde erkennen, die Formulierung in der Berufungsschrift enthält aber - objektiv betrachtet - keine Beleidigung, es fehlen die dafür typischen Ausdrucksweisen. Der Vorwurf eines mangelnden Umgangs mit einer bestimmten Personengruppe - mag diese vom Beschwerdeführer auch als besonders begabt angesehen werden - erfüllt nämlich keine der oben angeführten Begriffsinhalte der Beleidigung. Die Grenzen des Anstandes sind mit der Berufungsformulierung nicht überschritten worden.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170187.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011

Dokumentnummer

JWT_1997170187_19971027X00