Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Geschäftszahl

97/17/0187

Rechtssatz

Versucht man, dem Inhalt des Begriffes "Beleidigung" näherzukommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis E 20.3.1979, 727 ua/77) und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann (Hinweis B VfGH 18.11.1961, B 73/61). Kritisiert die Partei in der Berufungsschrift die Beweiswürdigung der Behörde und erachtet sie es als klärungsbedürftig, ob dies an der Art und der Häufigkeit des Umgangs mit bestimmten, "zumindest durchschnittlich im Geiste begabten" Personen liege, so läßt diese Äußerung durch die emotionale Fassung zwar den Unmut der Partei gegen die Entscheidung der Behörde erkennen, die Formulierung in der Berufungsschrift enthält aber - objektiv betrachtet - keine Beleidigung, es fehlen die dafür typischen Ausdrucksweisen. Der Vorwurf eines mangelnden Umgangs mit einer bestimmten Personengruppe - mag diese von der Partei auch als besonders begabt angesehen werden - erfüllt nämlich keine der oben angeführten Begriffsinhalte der Beleidigung. Die Grenzen des Anstandes sind mit der Berufungsformulierung nicht überschritten worden.